Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-07
Wortprotokoll
Der Antrag der Kommissionsminderheit ist entschieden abzulehnen, denn er hätte zur Folge, dass der Systemwechsel vom Monismus zum Dualismus nicht konsequent genug vollzogen würde. Sofern dem Jugendlichen nämlich ein Verschulden nachzuweisen ist und kein Strafbefreiungsgrund vorliegt, soll künftig wie im Erwachsenenstrafrecht immer eine Strafe ausgesprochen, wenn nötig aber zugunsten der Massnahme aufgeschoben werden. Stellt man in diesen Fällen die Kumulation von Strafe und Massnahme ins Ermessen der Urteilsbehörde, eröffnet sich die Möglichkeit rechtsungleicher Behandlung. Die Jugendlichen könnten von Fall zu Fall, ohne klare Kriterien, unterschiedlich behandelt werden, indem ihnen einmal alleine eine Massnahme und ein anderes Mal neben der Massnahme auch eine Strafe auferlegt würde.
Der vorliegende Entwurf bietet dem Jugendgericht bereits genügend Möglichkeiten, um Strafen und Massnahmen sinnvoll zu kombinieren und um zu vermeiden, dass die Kumulation der beiden Sanktionsarten den Jugendlichen unverhältnismässig belastet. Wo diese Gefahr am ehesten gegeben ist, nämlich beim Zusammentreffen von Freiheitsentzug und Unterbringung, verhindert bereits Artikel 31 des Entwurfs jede ungerechtfertigte Doppelbestrafung, denn nach dieser Bestimmung geht die Massnahme der Unterbringung der gleichzeitig ausgesprochenen und aufgeschobenen Freiheitsstrafe voraus, und die Freiheitsstrafe wird nicht mehr vollzogen, wenn die Massnahme der Unterbringung ihren Zweck erreicht hat.
Dem Anliegen kann mit den Bestimmungen, wie sie im Entwurf vorgesehen sind, bereits Rechnung getragen werden.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.