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Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2016-03-02

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2016-03-02

Wortprotokoll

In diesem ersten Block behandeln wir denjenigen Teil des Energiegesetzes, bei dem der Ständerat wohl am signifikantesten von den Beschlüssen des Nationalrates und dem Entwurf des Bundesrates abgewichen ist. Das geschah namentlich beim Fördersystem für die erneuerbaren Energien, welches in diesem Block behandelt wird.

Abgewichen von den Beschlüssen des Nationalrates und vom Entwurf des Bundesrates ist der Ständerat auch bei den Richtwerten für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Artikel 2. Der Ständerat hat das Ausbauziel - jetzt in Analogie zum Nationalrat eben als "Richtwert" bezeichnet - heruntergeschraubt. Er bezeichnet neu einen anzustrebenden Ausbau der neuen erneuerbaren Energien von 11 400 Gigawattstunden anstatt wie bei Nationalrat und Bundesrat von 14 500 Gigawattstunden. Diesen Richtwert des Ständerates finden Sie heute als Minderheitsantrag Schilliger in der Fahne.

Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, die mit 12 zu 10 Stimmen beschlossen hat, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten. Die Höhe des Richtwertes hängt natürlich zusammen mit der Höhe des Förderbeitrages, den man für die Erreichung dieses Ziels einsetzt, welcher wiederum abhängig ist davon, wie viel Geld man mit dem Netzzuschlag erhebt. Dieser wurde in der Erstberatung in Artikel 37 auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde festgelegt. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass mit dieser Höhe der Umlage eben auch der Richtwert von 14 500 Gigawattstunden erreicht werden kann. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass Ziele und Massnahmen mit diesen Richtwerten eben passen; darum geht es bei dieser Frage.

In Artikel 5 Absatz 3 hat die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen die Fassung des Ständerates übernommen, mit welcher das Subsidiaritätsprinzip explizit verankert wird. Die Kommission hat trefflich gestritten über den Nutzen des Absatzes, und schliesslich hat die Mehrheit befunden: "Nützt's nüt, so schadt's nüt."

In Artikel 14 Absatz 3 gibt es drei Möglichkeiten, wie man mit der Interessenabwägung zwischen der Produktion erneuerbarer Energie und dem Landschaftsschutz umgehen kann. Der Nationalrat hat den bundesrätlichen Entwurf in erster Lesung verschärft, indem er festschrieb, dass das nationale Interesse an der Realisierung der Energievorhaben nicht nur "grundsätzlich gleichrangig", sondern schlicht generell "gleichrangig" sein soll. Der Ständerat buchstabierte dann zurück, fügte das "grundsätzlich" wieder ein, beschränkte sich aber dafür auf den Kern des Schutzwertes der BLN-Gebiete. Nun sagt die Minderheit II (Grunder), man solle beides nehmen, also die generelle Gleichrangigkeit, aber auch die Beschränkung auf den Kern des Schutzwertes. Die Minderheit I (Wasserfallen) will am Beschluss des Nationalrates festhalten, also die generelle Gleichrangigkeit festschreiben. Das ist dann die Variante, welche klar am meisten die Energieproduktion gegenüber dem Landschaftsschutz bevorzugt. Das haben Sie vorhin auch am engagierten Votum von Herrn Wasserfallen gemerkt.

Die Mehrheit - sie obsiegte mit 14 zu 11 Stimmen gegenüber der Minderheit Grunder - befand schliesslich, die Bundesratsvariante sei ein guter Kompromiss und verhindere vor allem auch zusätzliche Unsicherheit.

In Artikel 17 geht es um die Abnahme- und Vergütungspflicht. Strittig ist heute einzig Absatz 3, welcher definiert, wie der "sichere Hafen" aussehen soll, welchen wir den dezentralen Produzenten bieten, weil sie keine Marktmacht haben. Es geht also um den Preis, welcher ein Netzbetreiber einem Produzenten als Mindestpreis bezahlen muss, wenn er den Strom abnimmt, falls der Produzent den Strom auf dem Markt nicht zu einem höheren Preis verkaufen kann. Der Bundesrat wollte sich für diesen Preis am Spotmarkt orientieren. Der Nationalrat hat ein gegenüber dem Bundesrat grosszügigeres Modell mit anderer Konzeption vorgeschlagen, welches sich am Endkundenpreis orientiert. Der Ständerat hat als - wie die Kommission nach langer Debatte dann befand - fairen Kompromiss vorgeschlagen, dass die Netzbetreiber denjenigen Preis zu bezahlen haben, den sie aktuell durchschnittlich hätten, wenn sie sonst wo gleichwertige Elektrizität beziehen würden. Der Preis richtet sich also nach den vermiedenen Kosten - so ist es beschrieben. Diese Version des Ständerates obsiegte gegenüber der Version des Bundesrates, dem Minderheitsantrag Schilliger, mit 13 zu 12 Stimmen.

In Artikel 19 wird das System der KEV fortgeschrieben. Wir sprechen in den Artikeln 19ff. sowie in allen Verweisen darauf jetzt vom "Einspeiseprämiensystem" statt wie bisher vom "Einspeisevergütungssystem". In den grossen Linien bezüglich Zulassung zum System, Eigenverbrauch und Einmalvergütung usw. schliesst sich die Kommission dem Ständerat an, ohne Minderheiten; das hat die Frau Bundesrätin auch gesagt. Uneinigkeit besteht in der Frage, welche Wasserkraftanlagen vom Einspeiseprämiensystem profitieren können. Konkret geht es um die Untergrenze und somit um die Frage: Welche produzierte Strommenge ist es noch wert, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft stattfindet?

Die Minderheit Semadeni bei Artikel 19 Absatz 5 findet, dass es sich bei einer installierten Leistung unter 1 Megawatt nicht mehr lohnt. Die Mehrheit setzt den Grenzwert bei 300 Kilowatt an, entsprechend dem Ständerat. Die Differenz betrifft KEV-Projekte auf der Warteliste mit einer Leistung von rund 100 Gigawattstunden. Diese verlieren wir, wenn wir den Grenzwert erhöhen. Zu erwähnen ist allerdings, dass nach Absatz 6 desselben Artikels die Untergrenze für bereits genutzte Gewässerabschnitte nicht gelten muss und dass die Kommission nun noch eine föderalistische Lösung eingebaut hat: Wenn der Kanton eine Konzession vergeben hat, dann soll die Untergrenze ausgehebelt werden können. Die [PAGE 72] Lösung mit einer Untergrenze bei 300 Kilowatt obsiegte gegen den Antrag Semadeni mit 13 zu 11 Stimmen.

In Artikel 23 haben wir es mit einem mathematischen Problem zu tun. Die Minderheit Schilliger möchte den Referenzmarktpreis über mindestens ein Jahr mitteln und für alle Anlagetypen gleichsetzen. Nun ist das Problem, dass Anlagen, wenn in diesem Jahr der Marktpreis steigt, natürlich vergoldet werden, da sie eben einen höheren Preis erzielen können, aber immer noch die hohe Prämie haben. Eine solche Vergoldung kann kaum im Sinne des Antragstellers sein. Sie ist ganz sicher nicht im Sinne der Kommission.

Bezüglich der Auktionen, Artikel 25ff., lässt Ihre Kommission die Differenz bestehen. Sie streicht - dies zum Abschluss dieses Blocks - die Auktionen, und es sind dazu keine Minderheitsanträge vorliegend.