Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-07
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 24 Absatz 1: Ein Freiheitsentzug soll gemäss Antrag der Minderheit gar nicht angeordnet werden, wenn eine Schutzmassnahme geeignet erscheint. Gegen diesen Antrag sprechen die gleichen Gründe, wie ich sie bereits bei der Diskussion zu Artikel 10 ins Feld geführt habe. Sofern dem Jugendlichen ein Verschulden nachzuweisen ist und kein Strafbefreiungsgrund vorliegt, soll künftig wie im Erwachsenenstrafrecht stets eine Strafe ausgesprochen werden.
Aber nach dem Konzept von Bundesrat, Ständerat und Ihrer Kommissionsmehrheit soll - ich unterstreiche das noch einmal - die Freiheitsstrafe zugunsten einer Schutzmassnahme aufgeschoben werden, wann immer eine solche sinnvoll erscheint. Das geht aus Artikel 31 deutlich hervor, der damit jede ungerechtfertigte Doppelbestrafung verhindert. Die aufgeschobene Freiheitsstrafe wird sodann nicht mehr vollzogen, wenn die Massnahme der Unterbringung erfolgreich ist. Ist sie es nicht und muss sie deshalb vorzeitig abgebrochen werden, wird zumindest die Dauer der Unterbringung auf die zu vollziehende Reststrafe angerechnet. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, in Absatz 1 der Mehrheit zu folgen.
Zu Artikel 24 Absatz 2: Die vorliegende Bestimmung war im bisherigen Gesetzgebungsverfahren zweifellos eine der meistumstrittenen; die Kommissionssprecherin hat bereits darauf hingewiesen. Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass die Bestimmung richtig und notwendig ist. Es gehört zum Systemwechsel, dass gegen nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernte Jugendliche, denen schwerste Straftaten wie Mord, vorsätzliche Tötung oder Vergewaltigung vorzuwerfen sind, eine diesen Taten einigermassen angemessene Strafe zumindest ausgesprochen und damit auch ein deutliches Zeichen gesetzt wird.
Ich betone aber, dass auch diese längeren Strafen zugunsten einer Unterbringung in einer erzieherischen oder therapeutischen Einrichtung aufgeschoben werden können, wann immer eine solche Massnahme sinnvoller erscheint als der Strafvollzug.
Ich bitte Sie daher, auch bei Absatz 2 der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Zum Eventualantrag Gross Jost: Es gibt auch hier keinen Grund, diese Bestimmung zu streichen. Die hier erwähnten Taten sind sehr schwere Straftaten, bei denen der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Dies sind Merkmale, die sonst nur für den Mord typisch sind. Nur unter diesen qualifizierenden Voraussetzungen kann der Jugendliche auch in den aufgezählten drei Delikten mit verlängerter Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auch den Eventualantrag Gross Jost abzulehnen.