Gross Jost · Nationalrat · 2002-03-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Ich spreche zunächst zu Absatz 1 und bitte Sie, da die Minderheit zu unterstützen, die zum Ausdruck bringen will, dass Massnahmen Vorrang haben sollen und die Strafe nur subsidiär als Ultima Ratio zur Anwendung kommen soll.
Sie haben ja in diesem Absatz 1 die Freiheitsstrafe, und zwar von einem Tag bis zu einem Jahr, als Strafrahmen vorgesehen. Man kann sich in diesem Zusammenhang fragen, was eine Freiheitsstrafe von einem Tag soll. Aber wichtiger ist eben hier das Anliegen der Minderheit, dass sie zwar die Freiheitsstrafe nicht ausschliessen will, aber dass sie sie eben als Ultima Ratio versteht: Die Freiheitsstrafe soll nur dann Anwendung finden, wenn alle anderen Sanktionsmöglichkeiten als aussichtslos erscheinen.
In Bezug auf Absatz 2 bitte ich Sie, im Hauptantrag dem Minderheitsantrag de Dardel zu folgen. Auch von bürgerlicher Seite - es ist ja nicht eine Frage der Parteizugehörigkeit - hat beispielsweise Frau Leuthard zum Ausdruck gebracht, dass mit dieser vierjährigen Strafe bei schweren Delikten ein eigentlicher Quantensprung mit einem verstärkten Gewicht auf die Bestrafung vollzogen werde - eine ausserordentlich einschneidende Sanktion für einen Jugendlichen von 16 Jahren.
Hinzu kommt aber, dass wir in Litera b eine - auch in der Strafrechtslehre - kritisierte Umschreibung erschwerender subjektiver Tatumstände haben, die so einfach nicht in ein Strafgesetzbuch hineinpassen. Was ist eine "verwerfliche Gesinnung"? Was ist "skrupellos"? Das sind unscharfe Begriffe, und in der Strafrechtslehre wurde - beispielsweise von Professor Schwarzenegger - sehr kritisiert, dass hier eine erschwerende Qualifikation ins Gesetz kommt, die für den Strafrichter einfach nicht fassbar und in der Praxis nicht anwendbar ist. Es wurden in der Kommission Alternativen vorgeschlagen. Man hat gesagt, man müsste andere Tatumstände, subjektive und objektive Tatumstände, berücksichtigen. Beispielsweise müsste der Beweggrund der Tat oder die Art der Tatausführung, z. B. gemeingefährliche Tatmittel, qualifizierend oder erschwerend wirken - aber nicht diese völlig unbestimmten Begriffe der verwerflichen Gesinnung und der Skrupellosigkeit, die eigentlich der willkürlichen Rechtsanwendung Tür und Tor öffnen.
Insofern sind wir klar der Meinung - und ich spreche hier auch für die SP-Fraktion -, dass dieser ganze Absatz 2 keinen Platz finden soll und dass er zu streichen ist.
Ich beantrage Ihnen aber mit einem Eventualantrag zum Minderheitsantrag de Dardel, bei Absatz 2 nur Litera b zu streichen. Hier sind einige zusätzliche, erschwerende Qualifikationsmerkmale aufgezählt. Das brauchen wir im Gesetz gar nicht, denn Litera a erfasst ja auch die schwersten Straftaten wie Mord und Vergewaltigung mit Waffengewalt. All diese schweren Delikte sind eigentlich durch den viel klareren Absatz 1 bzw. durch Absatz 2 Litera a durchaus erfasst. Diese zusätzliche Litera b ist also überflüssig. Wenn Sie nicht bereit sind, diesen problematischen Absatz 2 ganz zu streichen, der eben das Schwergewicht eindeutig wieder auf die Bestrafung anstatt auf die erzieherischen Massnahmen verlagert, bitte ich Sie, wenigstens dem Eventualantrag zu folgen und Litera b zu streichen. In dieser Optik genügt Litera a durchaus, um eine verschärfte Strafe auszusprechen, wenn ein Verbrechen nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einem bestimmten Strafmass bedroht ist, nämlich mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Ich bitte Sie, primär der Minderheit de Dardel zu folgen und eventualiter meinem Einzelantrag, Streichen nur von Litera b in Absatz 2.