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Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-03-02

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-02

Wortprotokoll

Es geht um eine Revision des Arbeitszeitgesetzes - nicht zu verwechseln mit dem Arbeitsgesetz. Das Arbeitszeitgesetz regelt die Arbeitszeiten und verschiedene Umstände für die Arbeitnehmer der SBB, der konzessionierten Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs und der Unternehmen mit Netzzugang auf der Schiene. Sowohl die Unternehmen als Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer haben in verschiedenen Punkten Revisionsbedarf gesehen, weshalb wir nun über diese Vorlage zu befinden haben.

Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die gesetzlichen Grundlagen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und den aktuellen Bedürfnissen der Akteure des öffentlichen Verkehrs angepasst werden. Diese Stossrichtung entspricht auch den Empfehlungen der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission. In einer tripartiten Kommission mit Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und unter Einbezug des zuständigen Bundesamtes für Verkehr wurden die einzelnen Problembereiche diskutiert und die Grundsätze des vorliegenden Revisionsentwurfes erarbeitet.

In der Kommissionsberatung haben lediglich drei Punkte zu reden gegeben und teilweise auch zu Änderungen des bundesrätlichen Entwurfes geführt.

Sie finden auf der Fahne unter Artikel 2 Absatz 3 den Antrag auf Streichung der Bestimmung im Entwurf des Bundesrates, nach der dieses Gesetz auch auf Arbeitnehmer von Drittunternehmen anwendbar sein solle, sofern sie sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausführen. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass aus dieser Bestimmung kein Sicherheitsvorteil entstünde, weil das Arbeitszeitgesetz, über das wir hier reden, in wesentlichen Teilen über Bestimmungen des Arbeitsgesetzes hinausgehe und deswegen unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit sogar einen Nachteil mit sich brächte. Es konnten auch keine Kostenvorteile eruiert werden, sondern im Gegenteil ein erhöhter administrativer Aufwand der privaten Unternehmungen, welche eben auch Arbeiten im Eisenbahnbereich ausführen. Deswegen hat Ihre Kommission mit 22 zu 2 Stimmen entschieden, diesen Absatz zu streichen.

Sie finden zu Artikel 2 einen Einzelantrag Regazzi. Dieser ist nach Abschluss der Kommissionsarbeiten in der Kommission nochmals beraten und einstimmig gutgeheissen worden. Es geht darum, dass der bisherige Absatz 5 neu zu Absatz 3 wird, weil mit einer blossen Streichung von Absatz 3 der bisherige Absatz 3 des geltenden Gesetzes in Kraft bliebe, obwohl er keine hundertprozentige Übereinstimmung mit Absatz 5 aufweist. Die Kommission schlägt Ihnen deshalb einstimmig vor, den Einzelantrag Regazzi zu unterstützen.

Schliesslich hat die Kommission noch gefunden, dass es notwendig sei, auf Seite 8 bei Artikel 8 darauf hinzuweisen, dass die Verordnung, nämlich die Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, die Voraussetzungen zu regeln habe, unter welchen bei Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt, Betriebsstörungen beim eigenen oder bei anderen Transportunternehmen eine Unterschreitung der Mindestruhezeit erfolgen könne. Diese Ergänzung erfolgte in der Kommission mit 18 zu 1 Stimmen.

Aus der ganzen Kommissionsarbeit haben sich keine Minderheitsanträge ergeben. Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, auf das Geschäft einzutreten und es in der vorliegenden Kommissionsfassung gutzuheissen.