Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-03
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-03
Wortprotokoll
Der Ständerat behandelt als Zweitrat die Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Die Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und Ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Ein zentrales Element ist zudem die Beseitigung mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen aber keine wesentlichen steuerlichen Änderungen.
Wie Sie wissen, trat das totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 in Kraft. In der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Gesetzesbestimmungen anpassungsbedürftig sind. In der Folge nahm der Bundesrat diese Punkte in die vom Nationalrat verlangte Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, in die sogenannte Zweisatzmodell-Vorlage, auf. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates trat auf diese Vorlage jedoch nicht ein und beauftragte den Bundesrat am 23. April 2013 mit einer Motion (13.3362), dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten. Dabei wollte die WAK-NR, dass auch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Mehrwertsteuer-Konsultativgremiums berücksichtigt werden. Das Konsultativgremium ist eine im Mehrwertsteuergesetz vorgesehene Kommission, welche zu Fragen der Mehrwertsteuer beratend Stellung nimmt. Dieses Gremium hat auch zuhanden der ständerätlichen Kommission mit grossem Sachverstand Stellung genommen.
Zum Inhalt dieser Revision: Der Bundesrat will die Situation der inländischen Unternehmen indirekt verbessern, indem er hauptsächlich zwei Massnahmen zur Reduktion mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile ergreift.
Erstens sollen künftig alle Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Nach geltendem Recht ist nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend, weshalb ausländische Unternehmen in der Schweiz einen Umsatz von bis zu 100 000 Franken erzielen können, ohne die Mehrwertsteuer abliefern zu müssen. Deshalb erleiden heute inländische Firmen gegenüber ausländischen einen mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteil. Ausländische Unternehmen sollen neu ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig sein.
Zweitens werden umsatzstarke ausländische Online-Händler durch die Neuregelung für gewisse Sendungen im Inland obligatorisch steuerpflichtig. Zwar sind Sendungen, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als 5 Franken anfallen würde, bei der Einfuhr wie bisher steuerfrei, jedoch müssen Unternehmen, die mit solchen Sendungen mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen, künftig diese Sendungen der Schweizer Kundschaft mit der Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Neu sollen zudem kostenpflichtige Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften auch zum reduzierten Satz besteuert werden, wie dies heute bereits bei den gedruckten Ausgaben der Fall ist. Damit werden Zeitungen und Zeitschriften unabhängig vom Medium steuerlich gleich behandelt.
Der Abzug fiktiver Vorsteuern wird für Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen durch eine dem neuen Gesetz angepasste Margenbesteuerung ersetzt, durch eine Steuer auf der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis. Diese neue Berechnungsart verhindert eine Unterbesteuerung durch den Abzug fiktiver Vorsteuern für Gegenstände, die bei ihrem Eintritt in den Markt nicht mit der Mehrwertsteuer belastet waren.
Mit der Teilrevision werden Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherung im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zur Prävention von der Steuer ausgenommen. Damit wird die Gleichbehandlung aller Sozialversicherungsträger gewährleistet und die Zusammenarbeit von Sozialversicherungen erleichtert.
Zudem wird die Steuerpflicht von Gemeinwesen vereinfacht, und die Zusammenarbeit von Gemeinwesen wird steuerlich entlastet.
Wie vom Parlament verlangt, wird eine neue Steuerausnahme vorgelegt für Leistungen, die im Rahmen des statutarischen Zwecks einer Organisation den Gönnerinnen und Gönnern als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden. Ich spreche jetzt nicht namentlich von der Flugrettungsorganisation, welche das betrifft. Damit können auch entsprechende Vorstösse abgeschrieben werden.
Durch die Gesetzesänderungen wie im Nationalrat beschlossen würden neu schätzungsweise 30 000 ausländische Unternehmen steuerpflichtig. Für die Umsetzung müssten einerseits rund 38 neue Stellen geschaffen werden. Andererseits fliessen dank der Neuregelung voraussichtlich 40 Millionen Franken pro Jahr zusätzlich in die Bundeskasse. Noch einmal rund 30 Millionen Franken verspricht sich der Bund von der Änderung bei der Besteuerung der Kunstgegenstände.
Diese vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes waren unbestritten. Auch gegen den reduzierten Satz von 2,5 Prozent für elektronische Zeitungen und Zeitschriften gab es keinen Widerstand. Der Nationalrat nahm in die Vorschrift sogar noch die elektronischen Bücher auf. Der Nationalrat stimmte auf Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben auch einer Präzisierung der Definition von steuerbefreiten Spenden und Gönnerbeiträgen zu, und dieser Lösung schliesst sich die WAK-SR an. Damit diese Spenden und Gönnerbeiträge steuerfrei sind, muss ein gemeinnütziges Unternehmen den Spendern und Gönnern mitteilen, dass kein Anspruch auf eine Gegenleistung besteht. Der Nationalrat hat die Regel insbesondere mit Blick auf die erwähnte Luftrettungsorganisation eingeführt.
Die Steuerpflicht für vermietete Gemeindeparkplätze lehnte der Nationalrat wie auch die vorberatende WAK ab. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass dafür wie für alle anderen Parkplätze Mehrwertsteuer bezahlt werden muss. Die Mehrheit des Nationalrates wollte den Gemeinden aber den Verwaltungsaufwand und die Kosten ersparen. Auch die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre scheiterte im Erstrat.
In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Vorlage ohne Gegenstimme gut. Unsere Kommission hat in der Gesamtabstimmung die Vorlage ebenfalls mit 13 zu 0 Stimmen angenommen. Gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates beantragt die WAK des Ständerates nochmals einige Änderungen, die ich hier nur im Sinne eines kurzen Überblicks darstellen, aber noch nicht im Detail begründen möchte. [PAGE 64]
Die Kommission hat einen Antrag einstimmig angenommen, der vom Staat subventionierte hoheitliche Leistungen, beispielsweise den Einsatz der Feuerwehr auf Nationalstrassen oder Beiträge an die Regionalförderung, welche von Gemeinden erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht befreien möchte - das ist Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a. Es geht insbesondere um den Subventionsbegriff. Wir werden in der Detailberatung sicher nochmals darauf zurückkommen, weil zwischenzeitlich auch ein Antrag Hegglin Peter eingegangen ist, der eine Änderung beim gleichen Thema wünscht. Aus Sicht der Kommission werden heute die Subventionsempfänger durch die Besteuerung unnötig belastet - deshalb ist auch dieser Änderungsantrag gestellt worden, auf den wir sicher noch zurückkommen werden.
Einstimmig angenommen wurde auch ein Antrag, der einen Beschluss der Revision des RTVG vom 26. September 2014 rückgängig machen möchte. Dieser Antrag wird dann bei Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l diskutiert. Die künftige geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe soll nicht wie vorgesehen der Mehrwertsteuer unterstellt werden. Dies entspricht dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. April 2015, wonach auf die Abgabe keine Mehrwertsteuer geschuldet sei.
Gleichzeitig hiess eine Mehrheit der Kommission einen Antrag gut, der die rückwirkende Eintragung für die Mehrwertsteuer ermöglichen soll. Eine Mehrheit der Kommission hat ebenfalls einem Antrag zugestimmt, der vorsieht, dass der Beginn des Verjährungsstillstands nicht bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt, wie das der Bundesrat vorschlägt, sondern gemäss geltendem Recht. Die Mehrheit der WAK beantragt auch, dass die absolute Verjährungsfrist nicht von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben wird und dass wir somit beim geltenden Recht bleiben.
Auf der heutigen Traktandenliste ist auch die Motion Hutter Markus 13.3238, die von unserer Nationalratskollegin Gössi übernommen worden ist, traktandiert. Diese Motion fordert, die Abgrenzung zwischen einem steuerfreien Grundstückkauf und einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung eines Neubaus neu zu regeln und auf den Übergang von Nutzen und Gefahr abzustellen. Innerhalb der Detailberatung werden wir noch auf dieses Thema zurückkommen. Der Kommission war es wichtig, jetzt nicht wieder einen Vorstoss an den Bundesrat zu überweisen, sondern das Thema hier in dieser Revision zu diskutieren. Wir bitten alle, die sich mit dieser Motion beschäftigen wollen, dies schon im Rahmen der Detailberatung zu tun, damit wir dann auch einen Entscheid haben, die Motion nicht zu weiteren Arbeiten in der Verwaltung führt und damit wir das gerade in der Gesetzesrevision erledigen können.
Da der Übergang von Nutzen und Gefahr, so die Argumentation des Bundesrates, auch rückwirkend festgelegt werden kann, würde die Umsetzung der Motion Mindereinnahmen von bis zu 140 Millionen Franken jährlich bedeuten.
Die Kommission hat sich mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung in der Frage des Vorsteuerabzugs beim Bau von Gebäuden für Wohnzwecke auch dem Bundesrat angeschlossen und die bisherige Praxis bestätigt. Im Weiteren löste die Frage, inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug für unternehmerische Tätigkeiten angepasst werden müssten, eine grosse Diskussion aus, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung zwischenzeitlich die Praxis angeblich verschärft hat. Auf diese und weitere Themen werden wir jedoch in der Detailberatung zurückzukommen haben.
Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie am Schluss in der Gesamtabstimmung ebenso wie der Nationalrat zu unterstützen.