AB 195139
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-03
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates ist meiner Meinung nach nichts Aussergewöhnliches. Wir verweisen ausdrücklich auf den Rechtsstaat: Grundsätzlich ist ein Strafverfahren anzukündigen, das ist der Grundsatz; er bleibt, er ist auch im Gesetz verankert. Wir kennen aber das Vorgehen, dass man eine Untersuchung nicht ankündigt, auch in anderen Fällen, etwa bei einer vorläufigen Beweisaufnahme, bei einer Hausdurchsuchung, die nicht angekündigt wird, um etwas sicherzustellen und nachher das Strafverfahren zu führen. Das sollte hier auch nicht ausgeschlossen werden, denn es gibt Fälle, in denen versucht wird, Belege zu beseitigen, um der Steuer zu entgehen. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, demjenigen, der willentlich und wissentlich Steuern nicht bezahlt, vorher anzukündigen, dass man kommt.
Das von Herrn Zanetti genannte Beispiel kann man durchaus auch auf die Mehrwertsteuer übertragen. Der Grundsatz bleibt aber bestehen. Dass man vom Grundsatz abweichen darf oder kann, muss indes möglich sein; wir möchten mit unserer Formulierung eigentlich nur das sicherstellen. Dem Grundsatz, den Herr Schmid angesprochen hat, wird selbstverständlich im Normalfall, im Regelfall, gefolgt. Aber dann muss es Ausnahmen geben. Es gibt sie auch in anderen Bereichen, zum Beispiel bei einer Hausdurchsuchung, bei einer vorläufigen Beweisaufnahme. Das Gleiche müsste auch hier gelten, wo man davon ausgehen muss, dass Tatbestände beseitigt werden, wenn die Untersuchung angekündigt wird.
Ich bitte Sie also, der Minderheit Zanetti und damit dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen, weil das in unserer Rechtsprechung durchaus ein Normalfall ist.