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preparatory:AB 195157

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 26 Absatz 5bis geht es um die Frage, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs aufbewahren müssen, sprich explizit in der Schweiz oder eben nicht. Warum ist es nicht angezeigt und nicht notwendig, dass diese Daten unbedingt in der Schweiz aufbewahrt werden müssen?

Vorab und um das klarzustellen: Ein Unternehmen, das in der Schweiz seine Dienste anbietet, muss das schweizerische Recht, namentlich auch das schweizerische Datenschutzrecht, beachten, und zwar völlig ungeachtet dessen, wo die Daten auf dieser Welt gelagert werden. Lagert ein Fernmeldedienstunternehmen seine Daten im Ausland, so muss das Unternehmen sicherstellen und garantieren, dass das schweizerische Datenschutzrecht eingehalten wird. Ist das nicht möglich, so dürfen keine Daten ausserhalb der Schweiz gelagert werden. Die Verantwortlichkeit für die Anbieterin von Fernmeldediensten bleibt genau gleich, ob die Daten im In- oder im Ausland gelagert werden.

Noch etwas: Wenn wir tatsächlich der Meinung sind, dass Daten nur in der Schweiz sicher gelagert werden können, so müsste man Entsprechendes ebenfalls zum Beispiel von den Privatversicherern, den Krankenkassen oder den Banken verlangen. Wird Entsprechendes nur von den Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen verlangt, so ist das einigermassen inkonsequent und letztlich auch diskriminierend.

Seien wir nicht naiv: Zu meinen, diese Daten würden einfach nur auf einem Datenträger in einem Tresor gelagert, ist nämlich einigermassen naiv. Mit Artikel 26 Absatz 5bis schaffen wir einzig Scheinsicherheit. Diese Daten sind irgendwo im Web im Fluss, und zwar nicht nur in der Schweiz.

Schliesslich geht es darum, nicht zulasten unserer Telekommunikationsbranche eine obligatorisch-protektionistische Swissness-Vorschrift zu schaffen. Die Branche lehnt eine entsprechende Verpflichtung aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit denn auch ausdrücklich ab.

Ein Letztes: Wenn schon, so wäre dieses Gesetz der falsche Ort für eine entsprechende Legiferierung. Sie müsste im Datenschutzgesetz oder im Fernmeldegesetz gemacht werden.

Dementsprechend bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit auf Streichung zuzustimmen.