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Schmidt Roberto · Nationalrat · 2016-03-03

Schmidt Roberto · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Wir behandeln hier ein Postulat, das die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates im Januar 2016 eingereicht hat. Wir wollen mit diesem Postulat den Bundesrat auffordern, uns einen Bericht vorzulegen, in dem er prüft, inwieweit man die DNA-Profile der verurteilten Straftäter - nur der verurteilten Straftäter - länger aufbewahren kann oder gar nicht mehr löschen muss, und in dem er auch eine Evaluation der verschiedenen Löschfristen im heutigen Gesetz vornimmt.

Zur Vorgeschichte: Die Technik der DNA-Analyse erlaubt mit dem sogenannten DNA-Profil die zuverlässige Identifikation von Personen und hilft damit, Straftaten aufzuklären. Mittels Vergleich von Tatortspuren kann die Anwesenheit von Personen am Tatort nachgewiesen und so die Beweisführung erleichtert werden. Andererseits können auch Tatverdächtige entlastet werden. Gestartet wurde die DNA-Datenbank in der Schweiz im Jahre 2000; sie umfasst heute bereits 176 000 Personendaten. 95 Prozent der Profile sind im Besitz der Kantone.

Das DNA-Profil-Gesetz aus dem Jahr 2003 sieht vor, dass diese DNA-Profile auch irgendwann einmal gelöscht werden, z. B. nach fünf, nach zehn oder zwanzig Jahren. Bei verurteilten Tätern ist die Dauer der Aufbewahrung abhängig von der ausgesprochenen Sanktion.

Letztes Jahr wurden etwa 17 000 Profile aus der Datenbank gelöscht. Die Löschung war immer wieder ein Thema in beiden Räten. Der parlamentarischen Initiative Geissbühler 13.408, die darauf abzielte, DNA-Profile von rechtskräftig verurteilten Tätern nie mehr zu löschen, hat der Nationalrat am 6. Mai 2014 zwar Folge gegeben, der Ständerat sah dann aber keinen Handlungsbedarf, sodass die Diskussion zu diesem Thema nicht geführt werden konnte. Bei der Beratung des Strafregistergesetzes im letzten Jahr befasste sich die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erneut mit dieser Thematik.

Ist es sinnvoll und zweckmässig, DNA-Profile, insbesondere von verurteilten Straftätern, länger aufzubewahren oder überhaupt nicht mehr zu löschen? Geht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung von Verbrechen den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz vor? Ist es noch verhältnismässig, DNA-Profile selbst von verstorbenen Straftätern aufzubewahren? Es gibt Fragen über Fragen.

In der Absicht, das vorliegende Kommissionspostulat einzureichen, führte unsere Kommission im Januar verschiedene Anhörungen durch. Angehört wurden das Bundesamt für Justiz, das Fedpol, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz und der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte. Bei diesen Anhörungen zeigte sich, dass doch ein gewisser Handlungsbedarf zur Überprüfung und Harmonisierung der Löschfristen besteht; einzelne Angehörte sprachen gar von einem dringenden Handlungsbedarf. Vor allem für die Praktiker wäre eine Harmonisierung der Löschregeln für alle erkennungsdienstlichen Daten ein grosses Anliegen. Die unterschiedlichen Fristen und auch die unterschiedlichen [PAGE 154] Berechnungen dieser Fristen ziehen einen grossen administrativen Aufwand für Polizei und Justiz nach sich.

Nebst dem administrativen Aufwand erschweren aber vor allem kurze Fristen von fünf oder zehn Jahren auch die Möglichkeit, Straftäter überhaupt zu finden und damit Straftaten aufzuklären. Aus Sicht der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden sollten die DNA-Profile daher möglichst lange aufbewahrt und verwendet werden dürfen, wenn es darum geht, Täter zu identifizieren oder umgekehrt Unschuldige zu entlasten.

Die Strafverfolgungsbehörden sehen sich heute mit modernen Formen der Kriminalität konfrontiert, die sich durch eine hohe Mobilität, vermehrte Spezialisierung, Teamwork usw. auszeichnen. Bei der Verfolgung dieser modernen Formen der Kriminalität kommt einer raschen Identifizierung von Tätern damit eine besondere Bedeutung zu. DNA-Profile stellen im Rahmen der Spurensicherung eine unentbehrliche Möglichkeit dieser raschen Täteridentifizierung dar und ergänzen somit effizient die klassischen Ermittlungsmethoden. Wenn jemand in unserem Land schon eine Tat begangen hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurde, so haben wir doch auch ein legitimes öffentliches Interesse daran, die Daten dieses verurteilten Täters möglichst lange aufzubewahren und dadurch künftige Straftaten eventuell rascher aufzuklären.

Seitens der Datenschutzbehörden - das muss auch gesagt sein - wurde darauf hingewiesen, dass eine allzu lange Aufbewahrung der Profile oder gar eine Nichtlöschung allenfalls einen unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in die Privatsphäre darstellen könnten. Es gebe auch so etwas wie ein Recht auf Vergessen. Selbst verurteilten Straftätern müsse man eine Chance zu einem Neubeginn geben, ohne dass ihre Daten immer irgendwo gespeichert blieben und regelmässig überprüft würden. Es müsse daher die Notwendigkeit längerer Aufbewahrungsfristen aufgezeigt werden, wobei vom Parlament gleichzeitig darzulegen sei, dass die persönlichen Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt werden sollten.

Gerade in Bezug auf eine Verlängerung der Fristen stellt aber die Kommission für Rechtsfragen noch keine konkreten Anträge. Das vorliegende Postulat will in einer ersten Phase vom Bundesrat lediglich einen Bericht, in dem er diese Fragen prüft. Auf der Grundlage dieses Berichtes soll dann eine vertiefte Diskussion in der Kommission erfolgen, dies im Hinblick auf eine allfällige Revision des DNA-Profil-Gesetzes.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, dieses Postulat anzunehmen.