preparatory:AB 195341
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-07
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes wird mit den agrarpolitischen Massnahmen angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit denjenigen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. Der Vergleich bezieht sich somit nicht auf den Durchschnitt, sondern auf die ökonomisch leistungsfähigen Betriebe. Im Einklang mit den Erläuterungen des Bundesrates zu Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 wird für den Vergleich das oberste Viertel der Buchhaltungsbetriebe herangezogen. Zudem wird der Vergleich nicht aufgrund einzelner Jahre, sondern aufgrund des Durchschnitts von drei Jahren vorgenommen.
2014 war einkommensmässig ein sehr gutes Jahr, was sich positiv auf das Dreijahresmittel der Jahre 2012 bis 2014 ausgewirkt hat. Der Median des Arbeitsverdienstes in den Jahren 2012 bis 2014 lag im Talgebiet bei 53 503 Franken pro Familien-Jahresarbeitseinheit. Das oberste Viertel der Betriebe erreichte einen Arbeitsverdienst von 120 900 Franken pro Familien-Jahresarbeitseinheit. Der Vergleichslohn der [PAGE 165] übrigen Bevölkerung lag bei 74 266 Franken. Somit übertraf das oberste Viertel den Vergleichslohn im Dreijahresmittel um rund 47 000 Franken. Auch in der Hügel- und der Bergregion wurde der Vergleichslohn um 26 000 Franken bzw. 8000 Franken übertroffen.
Das Landwirtschaftsjahr 2015 war geprägt von ungünstigen Witterungsbedingungen und schwierigen Preissituationen im Milch- und im Schweinemarkt. Deshalb dürfte das Gesamteinkommen des Landwirtschaftssektors gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Statistik im Vergleich zu 2014 um rund 10 Prozent zurückgegangen sein. Da im Dreijahresmittel der Jahre 2013 bis 2015 das Jahr 2012 mit noch tieferem Sektoreinkommen als 2015 nicht mehr enthalten ist, dürften die Arbeitsverdienste der Buchhaltungsbetriebe in den Jahren 2013 bis 2015 praktisch unverändert geblieben sein. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf für befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.