Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-07
Wortprotokoll
Zur ersten Frage: Die Schweiz ersucht einen anderen Dublin-Staat konsequent um die Übernahme einer Person, wenn Hinweise auf die Zuständigkeit dieses Dublin-Staates bestehen. Die Zuständigkeit kann sich insbesondere aus Fingerabdrücken in der Eurodac-Datenbank, verwandtschaftlichen Beziehungen, Dokumenten oder Aussagen der Asylsuchenden ergeben. Die blosse Durchreise durch einen Dublin-Staat führt nicht automatisch zu einer Zuständigkeit. In 8782 Fällen waren die obenerwähnten Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung erfüllt.
Zur zweiten Frage: Nach der Zustimmung hat die Schweiz grundsätzlich sechs Monate Zeit für die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Die im Jahr 2015 erfolgten 2461 Überstellungen können somit nicht direkt in Bezug gesetzt werden zu den 8782 Zustimmungen. Zudem wird die Anzahl der Überstellungen durch verschiedene Faktoren beeinflusst wie etwa die Überstellungsmodalitäten, die Überstellungspraxis der Kantone und die Sicherheitsbestimmungen der Airlines.
Zur dritten Frage: Die Schweiz konnte gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen seit 2009 deutlich mehr Personen in andere Dublin-Staaten überstellen, nämlich 22 148, als sie selbst übernehmen musste, nämlich 3974. Kein anderer Dublin-Staat konnte in den letzten Jahren so viele asylsuchende Personen in den zuständigen Staat überstellen wie die Schweiz. Das Dublin-System ist derzeit aber infolge der stark angestiegenen Migrationsbewegungen einer Belastungsprobe ausgesetzt.