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preparatory:AB 195629

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-08

Wortprotokoll

Der Quellenbesteuerung unterstehen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Das sind die sogenannten Ansässigen. Dann gibt es Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier ein Bruttoerwerbseinkommen erzielen. Das sind nach dem heutigen Begriff die sogenannten Nichtansässigen. Etwa 9 Prozent der quellensteuerpflichtigen Ansässigen haben ein Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 120 000 Franken. Für sie wird neu im Nachhinein ein ordentliches Veranschlagungsverfahren durchgeführt.

Die Quellensteuer bringt ja Vereinfachungen und Pauschalen mit sich. Damit kann eine Ungleichbehandlung entstehen im Vergleich zu Personen, die normal veranlagt werden. Man kann zwar im Nachhinein eine Veranlagung fordern, wenn Abzüge nicht gemacht werden können bzw. in den Pauschalabzügen nicht enthalten sind. Das sind insbesondere Abzüge für Fahrten, Familienlasten, Pensionskasseneinzahlungen usw. Das kann gemacht werden. Aber es können Ungleichheiten bestehen zwischen Quellenbesteuerten und Normalbesteuerten, weil mit den Pauschalen nicht alles berücksichtigt werden kann.

Der verfassungsmässige Grundsatz, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen soll, war dann auch Anlass für das erwähnte Bundesgerichtsurteil, das moniert, dass Ungleichheiten zwischen den Normalbesteuerten und den Quellenbesteuerten bestehen, also zwischen uns und den Quellenbesteuerten. Diese Ungleichbehandlung soll mit dieser Gesetzesänderung nun ausgemerzt werden, und das gemäss dem Grundsatz des Bundesgerichtsurteils. Um dieses Ungleichgewicht auszumerzen, wird eine dritte Kategorie, die der sogenannten Quasiansässigen, in dieses Gesetz aufgenommen.

Der Gesetzentwurf wurde Ihnen bereits 2014 zugestellt. Die WAK-NR hat ihn auf Aufforderung des Kantons Tessin zurückgestellt und gefordert, dass zuerst das Grenzgängerabkommen mit Italien geschlossen wird. Das ist in der Zwischenzeit erfolgt, sodass der Gesetzentwurf nun weiterbehandelt werden kann. Es gibt noch einige Unstimmigkeiten, die wir mit dem Kanton Tessin zu regeln haben, damit das Grenzgängerabkommen unterzeichnet werden kann, was die Anwendung dieses Gesetzes ermöglicht.

Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass die Gleichbehandlung von Quellenbesteuerten und Normalbesteuerten generell erfolgen soll, also nicht nur mit Nachbarn oder EU-Bürgern. Vielmehr soll das Gesetz der Quellenbesteuerung auf alle angewendet werden, die der Quellenbesteuerung unterliegen. Damit ist der Begriff der Quasiansässigkeit entstanden.

Zur vorliegenden Form des Gesetzes: Mit dieser Revision schaffen wir Rahmenbedingungen, die eine möglichst rechtsgleiche Behandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ermöglichen soll. Die Forderungen des Bundesgerichtes werden mit dieser Revision erfüllt. Die Revision führt auch zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung und damit zu mehr Transparenz und auch zu mehr Rechtssicherheit.

Von der Revisionsvorlage sind die Grenzkantone im Besonderen betroffen. Aber selbstverständlich sind im Prinzip sämtliche Kantone betroffen, weil nicht nur Grenzkantone Quellenbesteuerte haben. Insbesondere in Zürich und Bern ist der Anteil der Ansässigen relativ hoch. Die Revisionsvorlage ist - das muss man klar feststellen - keine Einzelfallbetrachtung, sondern sie löst das Problem, das das Bundesgerichtsurteil aufgenommen hat, und stellt sicher, dass die Gleichbehandlung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch durchgesetzt werden kann.

Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten. In der Detailberatung bitte ich Sie, im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.