Vonlanthen Beat · Ständerat · 2016-03-08
Vonlanthen Beat · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2016-03-08
Wortprotokoll
Die vorliegende Revision des ZGB hat eine zentrale Zielsetzung, nämlich dem Kindeswohl noch mehr Beachtung zu schenken. Das Wohl des Kindes ist der wesentliche Orientierungspunkt. Es ist das Ziel und die Rechtfertigung der Adoption schlechthin, wie Frau Bundesrätin Sommaruga in der Kommissionsberatung mit Recht unterstrichen hat. Es geht in dieser Revision also keinesfalls darum, adoptionswilligen Eltern zu einem Kind zu verhelfen, im Gegenteil, es gilt sicherzustellen, dass ein Kind mit Eltern aufwachsen darf.
Wenn wir von diesem zentralen Anliegen des Kindeswohls ausgehen, dann erleichtert uns dies auch, die gesellschaftlich heikle Frage der Stiefkindadoption für Personen in eingetragener Partnerschaft und für faktische Lebensgemeinschaften sachlich zu beurteilen. Die Adoption durch homosexuelle Paare ruft teilweise heftige Reaktionen hervor. Trotz der veränderten Mentalitäten gegenüber der Homosexualität stelle ich mich ganz klar gegen eine gemeinschaftliche Adoption im Rahmen von eingetragenen Partnerschaften. Zwar zeigen jüngere Studien auf, dass das Aufwachsen bei einem homosexuellen Paar die Entwicklung des Kindes nicht negativ beeinflusst. Dennoch dürfen die möglichen Auswirkungen nicht verharmlost werden, zumal die Kinder mit einer Adoption teilweise bereits andere Schwierigkeiten, z. B. kulturelle Differenzen, zu bewältigen haben. Der Bundesrat hat daher die gemeinschaftliche Adoption mit Recht nicht für andere Lebensformen als die eheliche Gemeinschaft geöffnet.
Ganz anders ist die Ausgangslage aber bei der Stiefkindadoption. Hier geht es um die Regularisierung einer bereits bestehenden Familienbeziehung. Diese Familienkonstellationen sind heute nun einmal eine Realität. Die vorgeschlagene Öffnung ermöglicht es, Ungleichbehandlungen zu überwinden und einen klaren rechtlichen Rahmen für diese faktischen, bereits real existierenden Beziehungen zu schaffen. Als Gesetzgeber sind wir aufgerufen, verantwortungsbewusst zu handeln und die rechtliche Situation des Kindes in solchen Familien nun auch im ZGB festzuschreiben, denn beim Tod des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter, der oder die in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, wäre das Kind einer grossen Unsicherheit ausgesetzt, weil es zum überlebenden Partner ja keine rechtliche Beziehung hat. Gerade hier ruft das Kindeswohl nach einem klaren Entscheid des Parlamentes, übrigens im Einklang mit der Verfassung, die in Artikel 11 festlegt, dass Kinder einen Anspruch auf besonderen Schutz haben.
Diese Regelung und die weiteren Flexibilisierungen und sinnvollen Adaptationen des Adoptionsrechts bestärken mich in meiner Entschlossenheit, Ihnen mit Überzeugung zu empfehlen, Eintreten zu beschliessen und dann bei den entscheidenden Artikeln der Mehrheit zu folgen.