Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-08
Wortprotokoll
Als das Parlament im Jahr 2005 das Revisionsaufsichtsgesetz verabschiedet hat, ist es davon ausgegangen, dass sich die Beaufsichtigung der Revisionsstellen der ausländischen Emittenten relativ rasch einspielen würde und dass man sie an die ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden delegieren könne. Das ist der Grund, weshalb Artikel 8 nicht zusammen mit dem materiellen Rest des Gesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Der Bundesrat brauchte Zeit, um die ausländischen Revisionsaufsichtssysteme zu prüfen und um festzustellen, ob diese eben gleichwertig sind oder nicht.
Es geht in diesem Bereich bezüglich Ausland um drei Pfeiler: um die Beteiligungspapiere, also um Aktien, um die Anleihen, das sind oft Obligationen, und schliesslich um die Aufsicht über die Revisoren sogenannter wesentlicher Tochtergesellschaften.
Nach all den Jahren konnte der Bundesrat auf Anfang Oktober letzten Jahres in diesem ersten Pfeiler der Beteiligungspapiere einen ersten Schritt machen und einen Teil von Artikel 8 in Kraft setzen. Das heisst, seit dem 1. Oktober 2015 sind die Revisionsgesellschaften ausländischer Emittenten von Beteiligungspapieren, also Aktien, in der Schweiz der Aufsicht der Revisionsaufsichtsbehörde unterstellt. Gleichzeitig hat der Bundesrat 32 ausländische Revisionsaufsichtsbehörden für gleichwertig erklärt. Das bedeutet, dass sämtliche Revisionsstellen von ausländischen Emittenten, die heute auf dem schweizerischen Kapitalmarkt Aktien ausgeben, einer gleichwertigen Revisionsaufsicht unterstehen; das mit zwei Ausnahmen: Israel und Argentinien. Dort ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass es keine gleichwertige Aufsicht der Revisoren gibt.
Zu den beiden anderen Pfeilern: Aufgrund der Erfahrung, die der Bundesrat bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden gesammelt hat, hat er Folgendes realisiert: Im Bereich der Anleihen und im Bereich der wesentlichen Töchter würde Artikel 8, wie er im Jahr 2005 verabschiedet worden ist, nicht so funktionieren, wie man es sich vorgestellt hat.
Sie wissen heute, dass es eben ein Spannungsverhältnis zwischen drei grossen Interessenzentren gibt. Erstens gibt es den Investorenschutz; zweitens gibt es das Interesse des Wettbewerbsstandorts für den Kapitalmarkt Schweiz - das heisst, man will hier nicht zu viel regulieren mit Bezug auf andere Länder -; drittens will man eine Revisionsaufsicht haben, die für die anwendende Behörde realistisch und nicht mit unsinnigem Aufwand im Verhältnis zum Schutz, den man damit für den Anleger erreichen kann, verbunden ist. In diesem Spannungsverhältnis schlägt Ihnen der Bundesrat jetzt in diesen zwei weiteren Bereichen, im Bereich der Anleihen und im Bereich der wesentlichen Tochtergesellschaften, eine [PAGE 122] massvolle Reduktion der Aufsicht im Ausland vor. Der Kommissionssprecher hat Ihnen die drei Massnahmen im Detail erläutert. Deshalb verzichte ich darauf, sie jetzt auch noch einmal aufzuzählen.
Ihre vorberatende Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.