Maurer Ueli · Bundesrat · 2016-03-08
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-08
Wortprotokoll
Vorerst zu den Steuerinformationsabkommen mit Belize und Grenada: Die vorliegenden Steuerinformationsabkommen entsprechen den von den eidgenössischen Räten bereits genehmigten und in Kraft stehenden sieben Steuerinformationsabkommen der Schweiz, die Ihnen bereits vorlagen, darunter jene mit San Marino, den Seychellen, Grönland, Andorra usw. Sie regeln den Informationsaustausch auf Ersuchen. Das Global Forum hat im Rahmen der Länderprüfung festgestellt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Belize und Grenada nicht dem Standard entspricht. Darauf haben Belize und Grenada die Schweiz um Aufnahme von Verhandlungen über diese Steuerinformationsabkommen ersucht. In der Folge wurden die Verhandlungen mit diesen beiden Ländern auf dem Korrespondenzweg geführt. Das hat zu den beiden vorliegenden Abkommen geführt. Die beiden Abkommen ersetzen die Doppelbesteuerungsabkommen von 1954 nicht. Sie sehen aber standardkonforme Bestimmungen für den Informationsaustausch in Steuersachen vor. Als neuere und spezifischere Abkommen gehen sie dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1954 vor. Die Abkommen sind sowohl formell als auch materiell standardkonform und entsprechen der Schweizer Praxis in Bezug auf Steuerinformationsabkommen.
Ausgetauscht werden Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des internen Rechts betreffend die unter das Steuerinformationsabkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Sogenannte "fishing expeditions", also Gesuche ohne konkrete Anhaltspunkte oder Ersuchen um Informationen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person wahrscheinlich nicht gegeben ist, sind untersagt.
Gemäss dem Musterabkommen der OECD, das die Grundlage für die Schweizer Steuerinformationsabkommen ist, erfolgt der Informationsaustausch ausschliesslich auf Ersuchen. Das Musterabkommen enthält keine rechtliche Grundlage für andere Formen des Informationsaustauschs. Aus diesem Grund beschränken sich die Steuerinformationsabkommen auf den Informationsaustausch auf Ersuchen. Wie Artikel 26 des OECD-Musterabkommens erlauben auch die Steuerinformationsabkommen Gruppenersuchen. Bei diesen müssen die betroffenen Personen durch spezifische Suchkriterien identifiziert werden können. Auch hier sind "fishing expeditions" ausgeschlossen. [PAGE 228]
Nun komme ich zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit Oman, Liechtenstein, Norwegen und Albanien: Es geht um Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuer. Das Abkommen mit Oman betrifft nur die Einkommenssteuer. Bei den Abkommen mit Norwegen und Albanien handelt es sich um Teilrevisionen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Staaten. Das Änderungsprotokoll bezüglich Norwegen verankert eine Schiedsklausel im Zuge der Umsetzung einer Meistbegünstigungsklausel. Damit kann ein Ziel der schweizerischen Abkommenspolitik erreicht werden. Das Änderungsprotokoll bezüglich Albanien verbessert und aktualisiert das Doppelbesteuerungsabkommen in verschiedenen Punkten, zusätzlich zur Bestimmung über den Informationsaustausch.
Beim Abkommen mit Oman handelt es sich um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Das Abkommen vermeidet Doppelbesteuerungen mehrheitlich nach den Regeln der schweizerischen Abkommenspolitik. Das neue Abkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens.
Bei dem Abkommen mit Liechtenstein handelt es sich um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses soll das geltende Abkommen mit Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen von 1995 ersetzen. Das neue Abkommen vermeidet die unter dem geltenden Abkommen bestehende Doppelbesteuerung von Leistungen der Liechtensteinischen AHV für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige, indem es deren ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorsieht. Das neue Abkommen übernimmt vom geltenden Abkommen die ausschliessliche Besteuerung von Erwerbseinkommen von Grenzgängern im Ansässigkeitsstaat. Es erfüllt damit die Motion 12.3046 aus Ihrem Rat aus dem Jahr 2012, "Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein. Doppelbesteuerung vermeiden". Das neue Abkommen sieht für die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Regelungen vor, die der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechen. Das neue Abkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Abkommens.
Mit ihren heute knapp 90 Doppelbesteuerungsabkommen verfügt die Schweiz über ein umfangreiches Netz. 53 dieser Abkommen enthalten eine Klausel über den Informationsaustausch gemäss Standard der OECD. Von diesen 53 sind inzwischen 46 in Kraft getreten.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen; sie folgen dem Courant normal bzw. dem roten Faden, den Sie schon in früheren Vorlagen gefunden haben.