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Abate Fabio · Ständerat · 2016-03-08

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-08

Wortprotokoll

Gemäss den Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 müssen ausländische Revisionsunternehmen entweder von der Revisionsaufsichtsbehörde oder von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wenn sie ausländische Gesellschaften prüfen, die den schweizerischen Kapitalmarkt direkt oder indirekt in Anspruch nehmen. Das Gesetz hat einen extraterritorialen Geltungsbereich, weil die Revisionsstelle eines internationalen Konzerns von der Revisionsaufsicht mehrerer Staaten erfasst werden kann. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten entfallen Zulassungspflicht und Aufsicht durch die Revisionsaufsichtsbehörde in zwei Ausnahmefällen: erstens, wenn das Revisionsorgan bereits von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird; zweitens, wenn die Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder von der Revisionsaufsichtsbehörde oder von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird. Diese Regelung ist seit dem 1. Oktober 2015 in Kraft. Es geht um Artikel 8, der nicht zusammen mit dem materiellen Rest des Gesetzes in Kraft gesetzt worden ist.

Bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2005 ging man davon aus, dass die Beaufsichtigung ausländischer Revisionsorgane weitestgehend an die Aufsichtsbehörden in deren Sitzstaaten delegiert werden kann. Aber die Prüfung der ausländischen Revisionssysteme und deren Gleichwertigkeit brauchte mehr Zeit. Nun, diese Regelung gilt nur für die Revisionsstelle ausländischer Emittenten von Beteiligungspapieren. Das bedeutet, dass sämtliche Revisionsstellen von ausländischen Emittenten, die heute im schweizerischen Kapitalmarkt Aktien ausgeben, einer Revisionsaufsicht unterstehen. Aber die geltende Regelung ist problematisch: Ausländische Emittenten machen über 50 Prozent des Anleihenmarktes in der Schweiz aus. Sie sind vorwiegend in EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Drittstaaten. In einigen Ländern besteht entweder gar keine Revisionsaufsicht, oder an deren Anerkennung bestehen erhebliche Zweifel. Es ist daher davon auszugehen, dass mehr ausländische Revisionsunternehmen als anfänglich erwartet nicht unter die zwei erwähnten Ausnahmebestimmungen fallen und von der Schweiz beaufsichtigt werden müssen.

Die Beaufsichtigung der Revisionsorgane dieser ausländischen Emittenten würde extrem aufwendig werden. Das würde eine Verdoppelung der Zahl der Subjekte, die die Revisionsaufsichtsbehörde heute beaufsichtigt, bedeuten. Die Folgen für den schweizerischen Kapitalmarkt sind somit negativ. Es braucht also eine Lösung, die sämtliche existierenden Interessen angemessen abwägt: den Investorenschutz, das Interesse unseres Kapitalmarkts, der im Standortwettbewerb ist, und das Interesse an einer Revisionsaufsicht, die effektiv die Ziele erreichen kann.

Deswegen haben wir diese Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes. Erstens wird auf die Beaufsichtigung der Revisionsorgane bei nichtkotierten Anleihen verzichtet. Die damit verbundenen Unsicherheiten sind den Anlegern schon bekannt. Zweitens wird der Ausnahmekatalog für Revisionsstellen von Emittenten von in der Schweiz kotierten Anleihen erweitert. Investoren werden ausdrücklich auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsunternehmens hingewiesen. Drittens wird auf die Aufsicht der sogenannten wesentlichen Tochtergesellschaft verzichtet. Aber der Revisor, der die Muttergesellschaft und die konsolidierte Konzernrechnung revidiert, untersteht einer Aufsicht, entweder der Revisionsaufsichtsbehörde oder einer der Revisionsaufsichtsbehörde als gleichwertig befundenen Stelle.

Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat dem revidierten Gesetz einstimmig zugestimmt.