AB 195774
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-08
Wortprotokoll
So neu ist bei solchen Zwangsabgaben und Zwangsablieferungspflichten eine Solidarhaftung der Organe im Übrigen nicht. Das sage ich Ihnen als ehemalige Kantonsrichterin, und ich werde Ihnen jetzt einmal die Analogie erläutern; wir kennen das nämlich bereits bei der AHV.
Was wird in Artikel 88 geregelt? Die Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung. Klar ist, dass die erste Pflicht des Schuldners darin besteht, zu zahlen. Er zieht diese Beträge ja von den Arbeitnehmern ein, sodass er die Steuern dann entsprechend abliefern muss. Dann ist auch klar, dass es eine Haftungsregel braucht. Der Schuldner haftet für die Entrichtung der Steuer.
Jetzt stellt sich doch die Frage, Herr Aeschi, wie es sich bei juristischen Personen verhält. Da gibt es ja Organe; Sie kennen die Organhaftung auch. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt? Ist das Geld dann einfach verloren? Oder was geschieht, wenn die Pflicht nicht eingehalten wird? Da ist es doch sinnvoll, dass wir für die juristischen Personen eine Haftungsregel machen. Das hat der Bundesrat hier gemacht, indem er festhält: "Ist der Schuldner eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch."
Eine ähnliche Regelung kennen wir aus dem AHV-Gesetz; sie steht in Artikel 52 Absatz 2. Und glauben Sie ja nicht, das sei eine abstrakte Regelung. Es gibt des Öfteren Unternehmen, die die AHV nicht abliefern, obschon sie die Beiträge von den Arbeitnehmenden einkassiert haben. Und wer zahlt es nachher? Wer zahlt die Ausfälle? Da ist es absolut richtig, dass man auf die Organe zurückgreifen kann; die Geschäftsführung ist ein Organ, es gibt auch faktische Organe oder den Verwaltungsrat. Die haften dann subsidiär - es ist klar, dass es subsidiär ist -, auch persönlich.
Wenn Sie das jetzt herausstreichen, stellt sich die Frage, wer haftet, wenn nicht bezahlt wird. Wollen Sie das dem Staat auferlegen? Sicher nicht. Die Formulierung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, ist keineswegs neu, und wir haben auch Erfahrung damit, da sie jener entspricht, die wir bereits im AHV-Gesetz haben. Ich kann Ihnen sagen: Diese Regelung hat sich als sehr sinnvoll erwiesen und erspart der öffentlichen Hand grosse Ausfälle. Auch bei der Quellensteuer, das scheint mir klar zu sein, zieht der Arbeitgeber ja die Steuer vom Lohn ab. Folglich muss gesichert werden, dass das Geld dann auch abgeliefert wird. Mit der Fassung des Bundesrates hat man eine Garantie und nimmt die Organe auch in die Pflicht. Im Übrigen ist es auch die Aufgabe der Organe, mit einer geeigneten Organisation sicherzustellen, dass diese Pflichten vom Unternehmen erfüllt werden.
Ich bitte Sie also: Folgen Sie dem Antrag der Minderheit. Sie wissen gar nicht, was Sie mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit alles anrichten. Ich bin überzeugt, dass dieser zu Steuerausfällen führen würde, für die niemand geradestehen müsste. Also: Nehmen Sie eine bewährte Regelung als Vorbild, nämlich die des AHV-Gesetzes, und folgen Sie dem Minderheitsantrag.