Aeschi Thomas · Nationalrat · 2016-03-08
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-03-08
Wortprotokoll
Wir sind, wie eben die Frau Präsidentin ausgeführt hat, bei den Artikeln 89b und 99b.
Der neue Artikel 89b ist ein Antrag der Mehrheit. Er steht nicht im Entwurf des Bundesrates, wie Sie auf der Fahne sehen. Der entsprechende Antrag wurde von Kollege Beat Jans in die Kommission eingebracht. Kollege Jans möchte, dass die zuständige Steuerbehörde die Möglichkeit hat, die Quellenbesteuerung nachträglich im ordentlichen Verfahren bei Bedarf zu korrigieren. Jetzt ist es interessant, was die Verwaltung hierzu gesagt hat. Herr Baumer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat gesagt: "Beim Quellensteuerverfahren sprechen wir über Fälle, in denen der Arbeitgeber die Quellensteuer berechnet. Es ist eher untypisch, dass die Steuerverwaltung das gesamte Bild dann schon vor sich sieht, um auf die Idee zu kommen, hier eine ordentliche Veranlagung durchzuführen." Und später sagte auch Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf diesbezüglich: "Ich weiss nicht, wie man diese stossenden Verhältnisse bei Nichtansässigen feststellen soll. Sie können diese Bestimmung schon aufnehmen, aber ich befürchte, dass sie toter Buchstabe bleibt." Und ein Kollege meinte noch, dass wir diesen Antrag ja einmal aufnehmen könnten und dass dann der Zweitrat schauen solle, ob sich eine bessere Formulierung finden liesse.
Ich finde es nicht richtig, wenn man Anträge so formuliert und sagt: Ja, wir nehmen dies einmal auf, vielleicht bleibt es toter Buchstabe, vielleicht kann dann noch der Zweitrat eine bessere Formulierung finden.
Wie Sie sehen, hat der Bundesrat das Anliegen klar abgelehnt, weil sich diese Vorstellung, so, wie sie Herr Jans hat, nicht umsetzen lässt. Zudem haben auch zahlreiche andere Kommissionsmitglieder festgestellt, dass hier doch noch Korrekturbedarf besteht, und man verweist hier darauf, dass der Zweitrat korrigieren soll.
Diesbezüglich bitte ich Sie, diese Anträge der Mehrheit zu den Artikeln 89b und 99b abzulehnen.