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Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-03-11

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-11

Wortprotokoll

Nach dem geltenden Strafgesetzbuch wird bestraft, wer ein nichtöffentliches Gespräch aufnimmt, ohne dass die Gesprächspartner dazu eingewilligt haben. Ebenso hat auch die Weiterverwendung derartiger Aufzeichnungen Straffolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind einzig Notrufe für Rettungsdienste, Polizei usw. Diese dem Datenschutz verpflichtete Regelung wurde mit der Revision des Fernmelderechtes und der Liberalisierung im Fernmeldebereich im Jahre 1998 eingeführt. Damit ist es heute nicht mehr möglich, mit so genannten bewilligungspflichtigen Telefonanlagen Gespräche straffrei aufzuzeichnen. Wegleitend für die damalige Gesetzesänderung war die Überlegung, dass wegen des Wegfalls der Genehmigungspflicht derartiger "Cheftelefone" und auch wegen des Wegfalls des so genannten Pick-up-Zeichens im Telefonbuch der Datenschutz der Gesprächsteilnehmer verstärkt werden müsse.

Diese Regelung von 1998 wird den heutigen Bedürfnissen der Wirtschaft und der Gesellschaft teilweise nicht gerecht. Erinnert sei an die normalerweise über das Telefon abgewickelten Geschäfte im Tourismus, Bankenwesen und Versandwesen, wo es sinnvoll sein kann, einen Beweis für das Telefongespräch zu haben. Die Parlamentarische Initiative Frick Bruno verlangt daher eine Änderung des geltenden Artikels 179quinquies StGB in dem Sinn, dass die Aufzeichnung des Telefongesprächs neu auch dann zulässig ist, wenn alle Gesprächsteilnehmer darüber vorgängig hinreichend informiert sind - Litera b von Artikel 179quinquies - bzw. wenn es sich um ein Gespräch mit einer Geschäftsperson handelt und mit der Aufzeichnung der Inhalt des geschäftlichen Gesprächs bewiesen werden soll (Lit. e).

Ihre Kommission hat sich mit der Änderung des Strafgesetzbuches, die vom Ständerat mit 38 Stimmen einstimmig beschlossen worden ist, eingehend befasst. Sie teilt das Grundanliegen, dass die Aufzeichnung des Telefonverkehrs straffrei erfolgen können muss, da sich die Geschäftswelt heute zunehmend des Telefons bedient, um Geschäfte abzuwickeln. Allerdings hat sie gewichtige Vorbehalte gegenüber den Beschlüssen des Ständerates bei den Buchstaben b und c.

Zu Litera b: Bei allen Telefongesprächen soll eine hinreichende Information über die Tatsache des Aufzeichnens genügen. Dagegen wird vorgebracht, dass die Vorschrift der hinreichenden Information nicht überzeugt. Was heisst "hinreichend"? Genügt beispielsweise ein Hinweis in den allgemeinen schriftlichen Geschäftsbedingungen der Bank, der Versicherung oder des Tourismusunternehmens? Oder ist damit wirklich ein tatsächlich während eines laufenden Telefongespräches mündlich angebrachter Hinweis gemeint? Nach den Erläuterungen bedeutet "hinreichend" nicht, dass der andere Gesprächsteilnehmer explizit informiert werden müsse. Dies widerspricht vor allem auch dem Schutz der unkundigen Bürgerinnen und Bürger und ist abzulehnen. Es stellt sich zudem auch die Frage, wer beweispflichtig dafür ist, dass auf das Aufnehmen des Gespräches hingewiesen wurde. Nach geltender Beweispflichtregelung gemäss Artikel 8 ZGB wird das diejenige Person sein, die daraus Rechte ableiten will. Dies dürfte eben die Privatperson sein. Sie befindet sich daher in einer schwierigen Situation, die noch dadurch verschärft wird, dass auch Änderungen am Tonträger vorgenommen werden können. Das Vertrauen in die Sorgfalt der Aufnehmenden ist da doch sehr blauäugig.

Zu Litera c stellen sich noch mehr Fragen. Denn bei Telefongesprächen, an denen mindestens eine Geschäftsperson beteiligt ist, sollen die anderen Gesprächspartner nicht explizit darüber informiert werden müssen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Gemäss Ständerat fallen in diese Kategorie auch Gespräche zwischen Journalisten und Politikern. Damit zeigt sich, dass der Begriff der Geschäftsperson ebenso unklar ist wie der Begriff des Geschäftsverkehrs. Damit ist auch schon vorprogrammiert, dass hier im Bestreitungsfall der Richter entscheiden müsste. Das widerspricht dem Auftrag des Gesetzgebers, klar zu legiferieren. Weiter ist zu fragen, ob von Litera c auch ein vertrauliches Vergleichsgespräch zwischen zwei Anwälten erfasst wird. Litera c schliesst die Aufzeichnung in einem solchen Fall nicht aus. Dagegen ist in Artikel 179ter geregelt, dass man nicht gegen den Willen des Gesprächspartners aufnehmen darf.

Weiter ist es durchaus möglich, dass in einem Gespräch private und geschäftliche Themen besprochen werden. Da dürfte es nicht einfach sein, zu entscheiden, ob dies nun ein Privat- oder ein Geschäftsgespräch war. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich auch Folgendes: Es ist abzulehnen, dass immer dann, wenn einer der Teilnehmer in einer geschäftlichen Funktion auftritt, zu folgern wäre, das Gespräch dürfe sowieso ohne Hinweis aufgezeichnet werden. Auch bei Litera c stellt sich wieder die Frage der Beweispflicht für allenfalls veränderte Tonträger.

Nur schon diese wenigen Beispiele zeigen auf, dass der Begriff der Geschäftsperson bzw. des Geschäftsverkehrs ein unbestimmter Rechtsbegriff und einer weiten Auslegung zugänglich ist. Zudem wird hier ein Widerspruch zu Artikel 179ter StGB geschaffen, wo die Aufzeichnung ohne die Einwilligung der anderen Beteiligten verboten ist und auf Antrag bestraft wird. Diese Sicht des geltenden Strafgesetzbuches entspricht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des von der Aufzeichnung Betroffenen. Dies gilt es weiterhin zu respektieren.

Aufgrund dieser Überlegungen ist Ihre Kommission zur Einsicht gelangt, dass sie der Vorlage des Ständerates in dieser Form nicht zustimmen kann. In Abwägung der Rechtsgüter - Behaftung des Gesprächsteilnehmers am flüchtig gesprochenen Wort einerseits, Interesse der Wirtschaft an einem Beweis andererseits - hat sie bei Litera b eine Präzisierung vorgenommen: Danach soll eine Aufzeichnung immer dann möglich sein, wenn alle Gesprächsteilnehmer vorgängig ausdrücklich über die Aufzeichnung informiert werden. Ausreichend wäre hier auch der automatische Hinweis in einer unserer Landessprachen, nicht aber ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen.

Ihre Kommission ist weiter der Ansicht, dass eine derartige Regelung auch den Forderungen seitens der Wirtschaft und Gesellschaft genügt. Es erübrigt sich daher, eine spezielle Gesetzgebung für die Belange der Wirtschaft in Litera c vorzusehen. Litera c soll daher nach dem Willen der Kommission für Rechtsfragen gestrichen werden.

Die Kommission fasste den Beschluss zu Litera b mit 14 zu 6 Stimmen gegen den Streichungsantrag, den hier die [PAGE 172] Minderheit Garbani vertritt. Der Streichungsantrag zu Litera c erfolgte mit 17 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen.