Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2002-03-11
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-11
Wortprotokoll
Sie haben es von der Kommissionssprecherin und vom Kommissionssprecher schon gehört: Die Parlamentarische Initiative Frick Bruno, eingereicht 1997, möchte Artikel 179quinquies StGB so ändern, dass telefonische Aufzeichnungen für geschäftliche Zwecke mit dem Ziel, Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, möglich würden. Kollege Frick hat dabei vor allem an den Tourismus, teilweise auch an Bankbeziehungen gedacht.
Zum Hintergrund ist zu bemerken, dass aufgrund der seit 1. Januar 1998 gültigen Revision des Fernmeldegesetzes nur noch Aufzeichnungen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste, also Notrufe, möglich sind. Alle anderen sind ohne entsprechende Einwilligung strafbar. In der Diskussion um die Änderung von Artikel 179quinquies StGB hat sich gezeigt, dass eine ganze Reihe von Schwierigkeiten vorliegt. Die Kommissionssprecher haben sie schon geschildert.
Grundsätzlich möchte die FDP-Fraktion eine Regelung, die erstens den Anforderungen an den Datenschutz Rechnung trägt, zweitens für alle Beteiligten klar ist und drittens im Geschäftsverkehr auch praktikabel ist. Wenn man diese drei Kriterien beizieht, kommt man in Übereinstimmung mit der einstimmigen Kommission klar zur Auffassung, dass die vorliegende Lösung nicht tauglich oder zumindest noch nicht ausgereift ist.
Ich darf Ihnen drei Bereiche nennen, die noch der Erklärung bedürfen:
1. Was ist hier mit Geschäftsverkehr überhaupt gemeint? Zum Beispiel ist unklar, ob zwei Anwälte in vertraulichen Vergleichsverhandlungen gemeint wären oder nicht. Es ist von der Kommissionssprecherin schon erwähnt worden, dass unklar ist, ob mit Geschäftsverkehr beispielsweise das Gespräch eines Journalisten mit einem Politiker, einer Politikerin - das wäre unser Interesse - gemeint ist oder nicht. Es ist unklar, wie beispielsweise mit einem Mix von privaten und geschäftlichen Anteilen eines Gespräches umzugehen wäre. Dies ist in der Realität ja durchaus häufig der Fall.
2. Es ist unklar, wie mit diesen Aufnahmen umzugehen wäre. So ist zurzeit nicht geklärt, wie es etwa mit der Aufbewahrungsfrist bzw. mit der Vernichtung einmal getätigter Aufzeichnungen, mit dem Einsichtsrecht des Aufgezeichneten oder der Aufgezeichneten, mit der Fälschungssicherheit solcher Aufnahmen usw. stünde. Wir sind klar der Meinung, diese Fragen müssten geklärt werden, bevor wir hier zu neuen Regelungen kommen können.
3. Ein dritter Bereich betrifft die Praxis. Wie soll die Regelung umgesetzt werden? Genügen Tonbandansagen, wie sie heute üblich sind - denken Sie an Swissair-Buchungen oder Ähnliches, wo Sie solche Aufnahmen hören -; genügt Kleingedrucktes, falls ja, wann und in welchem Ausmass? Sie haben schon gehört, dass Kleingedrucktes vermutlich nicht als Einwilligung interpretiert werden könnte, die Kommissionssprecherin hat das erwähnt. Aber würde es beispielsweise genügen, wenn im Kleingedruckten eines Vertrages eben durch einen Grossdruck kurz vor der Unterschrift eine generelle Einwilligung eingeholt würde, oder nicht? Auch diese Frage ist noch nicht abschliessend geklärt.
Schliesslich muss das System auch praktikabel sein, indem man ja z. B. bei entsprechenden Telefonansagen nicht alle vier Landessprachen voraussetzen könnte, die automatisch den Anrufer eben darauf hinweisen würden, dass das Gespräch aufgezeichnet werden könnte. Auch hier müssen einfache, für den Geschäftsverkehr praktikable Lösungen definiert werden können.
Aus all diesen Gründen sind wir auch als FDP-Fraktion klar mit der einstimmigen Kommission der Meinung, dass Litera c von Artikel 179quinquies zu streichen ist. Dies wird dem Ständerat die Gelegenheit geben, diese Frage nochmals vertieft zu prüfen.
Insgesamt bitten wir Sie also aus den genannten Gründen, in Artikel 179quinquies bei Litera b dem Antrag der Kommissionsmehrheit - mit der expliziten Formulierung, dass ausdrücklich informiert werden soll - und bei Litera c dem einstimmigen Antrag der Kommission auf Streichung zuzustimmen.