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Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-10

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-10

Wortprotokoll

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 25. Januar 2016 die von Nationalrat Aebi am 19. März 2015 eingereichte und vom Nationalrat angenommene Motion "Keine Diskriminierung von verheirateten Landwirtinnen und -wirten" vorberaten. Die Motion will den Bundesrat damit beauftragen, die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung so anzupassen, dass ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft weiterhin eigenständige Landwirtschaftsbetriebe führen können.

Der Bundesrat hat die Motion zur Annahme empfohlen. Er hat bereits auf den 1. Januar 2016 eine Änderung der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in Kraft gesetzt. Mit der Ergänzung in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung wurde das Grundprinzip, dass ein Ehepaar nur einen Betrieb führen kann, geändert. Wenn zwei Betriebe in die Ehe eingebracht werden, können sie neu als eigenständige Betriebe gelten. Bedingung ist jedoch, dass sie weiterhin selbstständig und voneinander unabhängig geführt werden. Das Führen zweier Betriebe durch ein Ehepaar kann beispielsweise vorteilhaft sein, wenn der eine als Biobetrieb und der andere als konventioneller Betrieb geführt wird. Mit der alten Regelung wäre das Ehepaar gezwungen gewesen, sich für die eine oder andere Produktionsrichtung des administrativ zusammengefassten Betriebs zu entscheiden, weil die biologische Landwirtschaft die Gesamtbetrieblichkeit voraussetzt.

In der Zwischenzeit hat der Bundesrat zur Frage, welcher Regelung es bedarf, um die Motion umzusetzen, eine Anhörung der Kantone vorgenommen. Eine Mehrheit der Kantone befürchtete in der Anhörung Mehraufwand im Vollzug und zunehmende Betriebsteilungen, wenn das Grundprinzip "ein Ehepaar, ein Betrieb" geändert würde. Ein bestimmter Mehraufwand ist damit verbunden, das soll hier nicht bestritten werden, weil im Vollzug mehr Betriebe administriert werden müssen. Da die anderen rechtlichen Bedingungen weiterhin eingehalten werden müssen, dürfte es in der Praxis nur wenige Fälle geben, in denen ein Ehepaar zwei Betriebe führt. Die Anforderung, dass die beiden Betriebe selbstständig und unabhängig geführt werden, ist in den allermeisten Fällen nicht erfüllt, oder aber es wird gar nicht angestrebt. Für Betriebsteilungen gilt nämlich eine andere Rechtsgrundlage, und diese wurde nicht geändert. Nach wie vor gelten dazu die strengen Kriterien nach Artikel 29b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung.

Der Bundesrat hat die Verordnung in der Zwischenzeit trotz der Bedenken der Kantone geändert. Mit dieser Änderung werden den Landwirten und Landwirtinnen mehr unternehmerische Freiheiten zugestanden. Damit wird der Forderung der Motion Rechnung getragen.

Der Bundesrat hat, wie gesagt, die Annahme der Motion beantragt; da er deren Forderung in der Zwischenzeit aber umgesetzt hat, beantragt Ihnen die Kommission, sie abzulehnen.