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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-03-11

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-03-11

Wortprotokoll

Die neue schweizerische Fluggesellschaft firmiert immer noch unter dem Namen "Crossair AG" und nicht unter "Swiss Air Lines Ltd.". Auch ein allfälliges Verbot der Benützung dieses Firmennamens oder auch der Marke "Swiss" hätte keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf die geplante Betriebsaufnahme am 31. März 2002. Sowohl die bei den schweizerischen wie auch die bei den ausländischen Behörden eingereichten Gesuche um Erweiterung des Flugbetriebes und Erteilung der Verkehrsrechte lauten alle auf die Firma Crossair AG und nicht auf Swiss. Zur ordnungsgemässen Aufnahme des erweiterten Flugbetriebes ab Beginn des Sommerflugplanes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Bereitstellung einer entsprechenden Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation;

- Nachweis der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung der neuen Betriebsbewilligung und der Streckenkonzessionen;

- Bewilligungen bzw. Verkehrsrechte der ausländischen Luftfahrtbehörden.

Das Gesuch um Änderung des Luftverkehrsbetreiber-Zeugnisses wurde am 14. Januar 2002 eingereicht. Die Prüfung der technischen und betrieblichen Voraussetzungen wird vorangetrieben. Dazu gehören auch der Nachweis des zum Einsatz vorgesehenen Flugmaterials, der Unterhaltsverträge sowie die Anstellung des notwendigen Flugpersonals. Die notwendigen Miet- und Unterhaltsverträge für die Luftfahrzeuge sind in Ausarbeitung. Mit dem Verband für das Kabinenpersonal wurde eine Einigung über die Eckwerte des neuen Gesamtarbeitsvertrages erzielt. Die Gespräche mit den Verbänden des Cockpitpersonals laufen noch. Für die Verstärkung der Betriebsorganisation hat die Crossair AG einen grossen Teil des früheren Personals der Swissair angestellt.

Anfang März 2002 hat das UVEK der Crossair die Streckenkonzessionen für die Langstreckenflüge mit Gültigkeit ab 31. März 2002 vorbehältlich der Erteilung erweiterter Betriebsbewilligungen erteilt. In einem Grossteil der Bestimmungsländer konnten die Gesuchsverfahren schon abgeschlossen werden. In wenigen anderen Ländern sind sie noch im Gang. Gestützt auf die bilateralen Luftverkehrsabkommen wurde die Crossair in den betroffenen Ländern mit Wirkung ab 31. März 2002 für den Betrieb der Luftverkehrslinien bezeichnet. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird versuchen, bei den zuständigen ausländischen Luftfahrtbehörden eine provisorische Bewilligung der Betriebsaufnahme durch die Crossair zu erwirken, sollten die erforderlichen Zulassungsverfahren in gewissen Ländern noch nicht abgeschlossen sein.

Obwohl also noch einige Hürden zu nehmen sind, ist der Bund zuversichtlich, dass die neue schweizerische Fluggesellschaft wie geplant ab 31. März dieses Jahres auch den erweiterten Flugbetrieb im Mittel- und Langstrecken-Linienverkehr wird aufnehmen können.