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Suter Marc F. · Nationalrat · 2000-03-08

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

In der Kommission haben wir, bevor wir über diese wichtige Bestimmung befunden haben, das Bundesgerichtsurteil in Sachen "Medicare gegen Kanton Waadt" abgewartet. Nun kann man vor dem Bundesgericht Respekt haben oder nicht, aber der Kommissionsmehrheit schien es, dass durch das Gericht sehr fein und unter Würdigung aller Argumente anhand des Einzelfalls aufgezeigt worden ist, worum es eigentlich geht. Das Bundesgericht hat der Gesetzgebung den Weg geebnet. Das Urteil stellt fest - hier geht es ja auch um die Abwägung des uns Liberalen sehr nahe stehenden Anliegens der Wirtschaftsfreiheit -, dass Direktversand-Apotheken unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig sind: Wenn die Sicherheit erfüllt ist, wenn die Überwachung gegeben ist, wenn die Nachkontrolle der Wirkungen gewährleistet ist, sind solche Versand-Apotheken zulässig.

Herr Heim und Herr Gutzwiller haben das näher erläutert und auch von der praktischen Anschauung her bildhaft gemacht. Das Beispiel des Insulins, Herr Gutzwiller, ist eben nicht so rührselig. Es bringt das Problem auf den Punkt. Es gibt viele Patientinnen und Patienten, die chronisch ein Medikament brauchen. Das sind Leute, die selbstverantwortlich sind, die mit ihrem Arzt zusammen entscheiden können, ob sie lieber in die Apotheke um die Ecke gehen und diese Zusatzberatung brauchen oder nicht, die mit ihrer Wahlfreiheit auch etwas anfangen können. Tun Sie doch nicht so, als seien das alles unmündige, nicht denkfähige und abhängige Personen. Das ist nicht wahr, und das ist diesen Patientengruppen gegenüber unfair. Es "schleckt keine Geiss weg", dass die Postzustellung des Medikamentes eine Erleichterung darstellt, wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie tagein, tagaus auf ein Medikament angewiesen sind. Wenn Ihnen das nach Hause geliefert wird wie früher die Milch, so ist das ein Vorteil. Das können Sie als Konsument selber überprüfen. Diese Patienten stehen unter der Kontrolle ihres Arztes. Es sind ja auch Patienten, bei denen der Arzt aus denselben Gründen Heimbesuche macht. Man soll nicht so tun, als würde hier den Patienten Unrecht getan.

Wir haben uns von diesen Überlegungen leiten lassen; das stimmt. Auch wir sind nicht der Meinung, dass der Gesetzgeber hier Pfründen und Monopole für einen gewissen Berufszweig sichern soll.

Ich bin selber in einem Verwaltungsrat einer grösseren Apotheke. Wir machen auch Versandhandel, aber nur auf regionaler Ebene. Das ist gang und gäbe, wenn das Angebot eben so sein muss, weil es der Kunde verlangt und es die Umstände, wie eben im Alters- und Plegeheim, es gebieten. Wir sind dafür, dass man in diesem Sinn auch Kunden- bzw. Patientennähe wahrnehmen können soll, wenn solche besonderen Gegebenheiten vorliegen.

Wenn Sie im Gesetz nachlesen, was die Voraussetzungen für den Versandhandel sind, dann müssen Sie eingestehen, dass es strengste Anforderungen sind, dass der Versandhandel nur ausnahmsweise zulässig und nicht die Regel ist. Damit ist auch gesagt, Frau Polla, dass die Voraussetzungen für einen Internethandel nicht erfüllbar sind. Sie können diese Auflagen des Gesetzes beim Handel über Internet nicht erfüllen.

Es ist aber eine andere Frage, ob Sie das Verbot des Internethandels ins Gesetz schreiben wollen oder nicht. Ich finde, es ist etwas Sand in die Augen gestreut, wenn man das tut. Denn wir wissen alle, dass die Kontrolle und der Vollzug dieser Kontrolle sehr schwierig sind. Sie können nicht die ganze Welt - durch Internet ist die Welt ein globales Dorf geworden - kontrollieren. Wenn wir das ins Gesetz schreiben, geben wir eigentlich etwas vor, was nicht machbar ist. Aber ganz klar ist, dass die Bedingungen der ausnahmsweisen Abgabe der Medikamente über den Versandhandel nach dieser Gesetzgebung für den Handel per Internet nicht erfüllbar sind. Deshalb kann dort nie eine Bewilligung erteilt werden und der Versandhandel über Internet ist so praktisch verboten.

Noch ein Wort zur anderen Sensibilität in dieser Frage: Wir haben sie in der französischen Schweiz etwas gespürt. Von daher verstehe ich, dass Frau Thérèse Meyer mit sehr viel Herzblut nicht nachvollziehen kann oder will, dass es - ausnahmsweise - ein Anwendungsgebiet für diesen Versandhandel gibt. Wir respektieren das, aber wir haben aufgezeigt, dass es zwingende Argumente gibt, die es rechtfertigen, hier Rücksicht auf die geschilderten Kundenwünsche und auf die Wirtschaftsfreiheit zu nehmen. Wir finden, dass Sie eingedenk der strengen Sicherheitsanforderungen und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen über Ihren Schatten springen können sollten, Frau Meyer.

Den Antrag Sommaruga lehnen wir ab. Damit wird das Anwendungsgebiet weit geöffnet, der Versandhandel nur noch einer Bewilligungspflicht unterstellt und das Prinzip des nur ausnahmsweisen Versandhandels fallen gelassen. Die strengen Sicherheitsanforderungen, wie sie im Gesetz in Übereinstimmung mit der Erwägung des Bundesgerichtes in seinem Entscheid vom 1. Oktober 1999 enthalten sind, werden von Frau Sommaruga nicht explizit verlangt. Wir sind der Meinung, dass das Prinzip, der Versandhandel sollte nur ausnahmsweise, eben dann, wenn diese besonderen Indikationen gegeben sind, zulässig sein, mit diesem Antrag vom Tisch sein könnte.

Zusammenfassend: Die Mehrheit der Kommission setzt sich mit Überzeugung für diese Ausnahmeregelung ein, die den Versandhandel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Sie lehnt aber ebenso mit Überzeugung die Einzelanträge Polla und Sommaruga ab.