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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2016-03-15

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-03-15

Wortprotokoll

Im Jahre 2005 wurde mit dem Kernenergiegesetz ein zeitlich befristetes Verbot der Ausfuhr abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung eingeführt. In früheren Jahren liessen die Betreiber der Schweizer Kernkraftwerke ihre Brennelemente in Frankreich oder Grossbritannien wiederaufarbeiten. Das im diesbezüglichen Artikel 106 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes enthaltene Moratorium lautet: "Abgebrannte Brennelemente dürfen während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Sie sind während dieser Zeit als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen, wobei sinngemäss Artikel 34 Absätze 2 und 3 gilt. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einfachen Bundesbeschluss um höchstens zehn Jahre verlängern." Dieses sogenannte Moratorium läuft somit am 30. Juni dieses Jahres aus. Die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung wäre damit wieder möglich.

Es stellt sich somit die Frage, ob die Wiederaufarbeitung dieser Elemente im Ausland erlaubt sein soll, ob sie verboten werden oder ob das Moratorium, das heisst Zwischenlagerung und spätere Verbringung in ein geologisches Tiefenlager, verlängert werden soll.

Im Rahmen der Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket, ist, wie Ihnen allen bekannt, ein unbefristetes Verbot der Wiederaufarbeitung vorgesehen. Diese Vorlage wird aber im Juli 2016 mit Sicherheit noch nicht in Kraft sein. Um zu verhindern, dass die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente ab dem 1. Juli 2016 nach dem Auslaufen des benannten Moratoriums wieder zulässig wäre, beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, von ihrer im von mir zitierten Artikel 106 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes verankerten Kompetenz Gebrauch zu machen und das Moratorium durch einen einfachen Bundesbeschluss um zehn Jahre zu verlängern. Sollte die vom Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 vorgeschlagene Teilrevision des Kernenergiegesetzes mit dem Verbot der Wiederaufarbeitung in Kraft treten, wird das Moratorium als solches obsolet sein.

Ihre UREK hat die vom Bundesrat beantragte Fristverlängerung eingehend diskutiert und bittet Sie um Zustimmung. Die politische Ausgangslage hat sich bekanntlich mit den Beschlüssen des Bundesrates und der eidgenössischen Räte zur Nutzung der Kernenergie geändert. So hatte sich [PAGE 197] der Bundesrat bereits in der Botschaft 2010 zum Kernenergiegesetz für ein Verbot der Wiederaufarbeitung ausgesprochen, dies nicht zuletzt aus sicherheitspolitischen Überlegungen, weil beim Prozess der Wiederaufarbeitung Plutonium abgetrennt und somit leicht zugänglich gemacht wird. Weiter galt und gilt nach wie vor die Erkenntnis, dass die Wiederaufarbeitung als unwirtschaftlich, umweltgefährdend und nicht sicher genug beurteilt werden muss.

Zudem hätte die Realisierung einer Wiederaufarbeitungsanlage in der Schweiz wohl keine Chance. Konsequenterweise soll die Wiederaufarbeitung zumindest so lange verboten sein, wie keine neuen und besseren Verfahren verfügbar sind.

Weil die damalige Begründung nach Ansicht der Kommission weiterhin Gültigkeit hat, bitte ich Sie in deren Namen - der Entscheid fiel einstimmig -, auf das Geschäft einzutreten und der vom Bundesrat beantragten Fristverlängerung gemäss Artikel 106 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes zuzustimmen.