Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2016-03-16

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-16

Wortprotokoll

Die SGK Ihres Rates hat an ihrer Sitzung vom 11. und 12. Januar 2016 die vorliegende KVG-Revision beraten und beantragt Ihnen einstimmig, auf den Entwurf einzutreten. Ebenso einstimmig hat die Kommission dem Erlass nach Beratung zugestimmt. Ich erlaube mir deshalb, dass ich bereits jetzt beim Eintreten die Vorlage vorstelle, nachdem keine Abänderungsanträge eingegangen sind, weder in der Kommission noch hier im Rat.

Im Rahmen der Beratung hat die Kommission den Präsidenten der Gesundheitsdirektorenkonferenz angehört; die GDK beantragt ebenfalls Zustimmung zum vorliegenden Gesetz. Dies vor allem auch deshalb, weil der Bundesrat nach der Vernehmlassung die Vorlage den Wünschen der Kantone angepasst hat. Er verzichtet insbesondere auf die Bestimmung, wonach die Kantone verpflichtet worden wären, bei Spitalbehandlungen von EU-/Efta-Versicherten in der Schweiz den Kantonsbeitrag zu übernehmen wie bei Versicherten, die in der Schweiz wohnen, also die 55 Prozent. Zudem, das wurde vom Präsidenten der GDK auch ausgeführt, darf es ja keine länderübergreifende Kooperation gegen den Willen eines Kantons geben - ich komme noch darauf zurück.

Die vorliegende Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betrifft hauptsächlich Bestimmungen, die einen internationalen Bezug haben. Dabei geht es auch vornehmlich darum, Verordnungsrecht in ordentliches Recht zu überführen. In grenznahen Regionen soll im Gesundheitswesen künftig dauerhaft grenzüberschreitend zusammengearbeitet werden können. Zudem soll eine ausreichende gesetzliche Grundlage für bereits bestehende Verordnungsbestimmungen in Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien- und Kostenbeteiligungen bei Versicherten, die in einem EU- oder Efta-Staat wohnen, geschaffen werden. Neu sollen alle in der Schweiz Versicherten ihren Arzt oder ihre Ärztin in der ganzen Schweiz ohne finanzielle Nachteile frei wählen können.

Der erste Bereich, also die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beinhaltet eine gewisse Lockerung des Territorialitätsprinzips in der Krankenversicherung. Seit dem Jahr 2006 gibt es Pilotprojekte für die Kostenübernahme von gemäss Artikel 36a der Verordnung über die Krankenversicherung im grenznahen Ausland und unter klar definierten Voraussetzungen erbrachten Leistungen. Die bestehenden Pilotprojekte in den Regionen Basel-Lörrach und St. Gallen-Fürstentum Liechtenstein haben sich bewährt. Die zwei bestehenden Pilotprojekte werden zwar nur von wenigen Versicherten genutzt, aber trotzdem ist das Bedürfnis in den betroffenen Grenzregionen für eine sinnvolle grenzüberschreitende Zusammenarbeit im gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsraum auch nach Ende der Projektdauer gross. Die Evaluation der bestehenden Pilotprojekte hat gezeigt, dass sich die Kosten für die Krankenversicherung dadurch nicht erhöhen, es ist also nicht zu einer Mengenausweitung gekommen. Die Behandlungskosten im Ausland sind in der Regel auch tiefer als in der Schweiz - im Rahmen der Projekte dürfen sie nur bis zur Höhe der schweizerischen Tarife übernommen werden. Die Kostenfolgen sollen dennoch auch in Zukunft durch wissenschaftliche Studien begleitet werden.

Mit dieser KVG-Revision sollen die Grenzregionen gestärkt werden. Beim Bezug von Gesundheitsleistungen im grenznahen Ausland muss die gegenseitige Freizügigkeit bestehen. Nur wenn sich vermehrt Personen aus den ausländischen Grenzregionen weiterhin und auch vermehrt in der Schweiz behandeln lassen, können auch die schweizerischen Grenzregionen profitieren. Die Regelung der Freizügigkeit erfolgt hingegen über das Recht der Nachbarstaaten und ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.

Aus all diesen Gründen, damit die bestehenden Pilotprojekte dauerhaft weitergeführt werden können, soll das KVG geändert werden. Ohne diese Revision müssten die laufenden Projekte hingegen nach Ablauf der bewilligten Dauer eingestellt werden. Neu soll im KVG die Grundlage für die grenzüberschreitende Kooperation, die sich wie bisher auch nur auf grenznahe Gebiete beschränkt, verankert werden.

Das Territorialitätsprinzip bleibt weiterhin ein wichtiger Grundsatz in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung und wird denn auch nicht abgeschafft, wie da und dort in Eingaben kritisiert wurde. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 34 Absatz 2 KVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Es wird dem Bundesrat obliegen, die Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe zu regeln. Dabei wird er sich am bisherigen Artikel 36a KVV orientieren. Sie finden eine ausführliche Auflistung der Bedingungen in der Botschaft ab Seite 10.

Erwähnen möchte ich, dass sich die Kooperation auf einen oder mehrere Grenzkantone und auf einen oder mehrere Krankenversicherer beschränkt, die beim Bund die Bewilligung für die Durchführung beantragen müssen. Gegen den Willen eines Grenzkantons und des jeweiligen Versicherers wird es also keine grenzüberschreitende Kooperation geben. Die Kooperation beschränkt sich zudem klar auf die Grenzregionen unter den genannten Bedingungen.

Der zweite und der dritte Bereich der Vorlage betreffen die Versicherten, die in einem EU- oder Efta-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Dabei handelt es sich vor allem um Grenzgänger und ihre Familienangehörigen. Die Vergütung der Pauschalen wird gestützt auf Artikel 37 KVV vom Versicherer höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Kantons für die betreffende Behandlung gilt, übernommen. Bei einer Behandlung in einem anderen Listenspital, ohne dass medizinische Gründe vorliegen, haben diese EU-/Efta-Versicherten die allfälligen Mehrkosten selbst zu tragen. Gleiches gilt auch für Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen.

Im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen wird mit den neuen Bestimmungen eine bestehende Besserstellung der EU-/Efta-Versicherten gegenüber [PAGE 212] den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, beseitigt. Heute werden nämlich die Kosten in jedem Spital der Schweiz übernommen. Künftig soll das nur noch in den Spitälern sein, die im zuständigen Kanton auf einer Liste stehen, also Listenspitäler sind.

Der Bundesrat schlägt zudem eine Ergänzung von Artikel 64a KVG vor, um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die differenzierte Regelung in der KVV zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen bei den EU-/Efta-Versicherten zu schaffen. Hier soll eine genügende gesetzliche Grundlage erlassen werden, die den Bundesrat ermächtigt, die Kantone zur Übernahme der Kosten zu verpflichten, die bei ausstehenden Prämien verursacht werden. Hier steht der Erwerbskanton im Vordergrund, der von diesen Versicherten die massgeblichen Steuereinnahmen erhält und der bei solchen Versicherten für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Die Verordnung sieht diese Verpflichtung bereits heute vor. Es soll aber auch hier eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen werden, ebenso für die Regelung für Versicherte, die in einem EU- oder Efta-Staat wohnen, in dem die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen von den Krankenversicherern noch nicht eingefordert werden können. Bei diesen Versicherten ist es gerechtfertigt, dass die Krankenversicherer unter gewissen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für die Leistung aufschieben können.

Letztlich beantragt der Bundesrat, die parlamentarischen Vorstösse Motion Kuprecht 12.4098, "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG", und Motion Humbel 12.4224, "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG", als erledigt abzuschreiben.

Namens der einstimmigen SGK beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr auch zuzustimmen.