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Walti Beat · Nationalrat · 2016-03-16

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-16

Wortprotokoll

Der Antrag meiner Minderheit zu Artikel 29 Absatz 3 StHG sieht vor, die Möglichkeit einer ermässigten Eigenkapitalbesteuerung auch für Darlehen an Konzerngesellschaften zu schaffen. Das entspricht einem Antrag der Finanzdirektorenkonferenz, die dieses Anliegen der Kommission mit Schreiben vom 6. Februar 2016 mitgeteilt hat.

In der Sache entspricht diese Möglichkeit bei der Kapitalbesteuerung solcher Gesellschaften, einfach ausgedrückt, eigentlich der zinsbereinigten Gewinnsteuer im Bereich der Gewinnsteuer. Ich kürze hier etwas ab, weil über die Wichtigkeit dieser Finanzierungsaktivitäten verschiedentlich gesprochen wurde. Auch Herr Kollege Aeschi hat schon mächtig Werbung für den Minderheitsantrag gemacht, den ich hier begründe. Ich möchte nur noch einmal auf einen Punkt eingehen, weil er die Realität dieser Gesellschaften entscheidend prägen würde, falls Sie diesen Minderheitsantrag nicht annehmen würden. Das würde dazu führen, dass solche Gesellschaften mit einer starken Kapitalbasis, die heute regelmässig einer reduzierten Besteuerung unterliegen, in Zukunft ordentlich besteuert würden, was im Bereich der Kapitalsteuer zu massiven Mehrbelastungen führen würde. Sie haben es gehört: In Basel stiege sie um das Zehnfache, in Genf um das Siebenfache, in Zürich um das Fünffache. In anderen Kantonen sähe die Realität nicht viel besser aus.

Anders als von verschiedenen Vorrednern erwähnt, würde dieses von meiner Minderheit beantragte Instrument den Steuerwettbewerb unter den Kantonen nicht anheizen, sondern ihn im Gegenteil moderieren: Ohne dieses Instrument wären nämlich Kantone mit höherer Kapitalsteuerbelastung und ohne die Möglichkeit der Anrechnung von Gewinn- an Kapitalsteuern gezwungen, ihre Kapitalsteuersätze allgemein auf ein deutlich kompetitiveres Niveau zu senken, was entsprechend grössere Mitnahmeeffekte zur Folge hätte. Ich sage dies an die Adresse von Frau Badran und Herrn Schelbert, die sich zu diesem Punkt Sorgen gemacht haben. Wenn Sie sich genau anschauen, wie die realen Wirkungsmechanismen sind, sehen Sie, dass eben das Gegenteil zutrifft.

Ich möchte noch kurz erläutern, weshalb dieser Antrag, der eben einem Antrag der Finanzdirektorenkonferenz entspricht, als Minderheitsantrag daherkommt. Wie erwähnt, gab es in der Kommissionsberatung eine Diskussion über die Verfassungsmässigkeit dieses Instruments, die auf die Schnelle nicht befriedigend aufgelöst werden konnte. Das entsprechende zitierte Gutachten bezeichnet diese Kapitalsteuerermässigung jedoch - das konnte ich inzwischen nachschlagen - als steuersystematisch problematisch, gleich übrigens wie die entsprechende Behandlung von Patent- und anderen Schutzrechten, die auch so taxiert werden. Allerdings basiert das Gutachten auf einem Gesetzentwurf, der nicht dem heutigen entspricht. Insbesondere war die zinsbereinigte Gewinnsteuer noch nicht darin enthalten. Von Verfassungswidrigkeit kann meiner Meinung nach keine Rede sein; von Verfassungswidrigkeit spricht auch das Gutachten nicht. Sie können also dem Minderheitsantrag mit sehr gutem Gewissen zustimmen. Der Ständerat hat ja auch bei Bedarf - und da habe ich keine Bedenken - nochmals die Möglichkeit, diese Frage zu vertiefen, gegebenenfalls im Zuge der Abklärungen zur Tonnage Tax und zu anderen Fragen.

Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag zu unterstützen, und danke Ihnen dafür.