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preparatory:AB 197624

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-17

Wortprotokoll

Lassen Sie mich kurz erklären, weshalb der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfiehlt.

1. Der Staat soll den Unternehmen vorschreiben, welche Vertragsinhalte sie mit ihren Vertriebspartnern zu vereinbaren haben. Das widerspricht selbstverständlich der Wirtschafts- und der Vertragsfreiheit.

2. Der Bundesrat sieht auch folgende problematischen Aspekte: Die Motion suggeriert eine einfache Umsetzung, und sie möchte Vorschriften der Kraftfahrzeug-Bekanntmachung der Weko auf andere Branchen übertragen. Hier gibt es zwei Missverständnisse. Zum einen kann eine Bekanntmachung der Weko nur beschreiben, wie die Weko das geltende Gesetz auslegt. Zum andern sieht die bestehende Bekanntmachung keine allgemeine Verpflichtung zur Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen vor. Das heisst, die geltenden Regeln der Kraftfahrzeug-Bekanntmachung enthalten eine Beschränkung auf Garantiegewährung und auf Rückrufaktionen der Hersteller. Das heisst mit anderen Worten, die Motion Hess Hans schiesst über die Regeln der Kraftfahrzeug-Bekanntmachung hinaus.

Ein Wort zur Beurteilung der Unzulässigkeit: Ist zum Beispiel eine Verweigerung von Wartungen unzulässig? Die Kraftfahrzeug-Bekanntmachung erfordert stets eine Einzelfallanalyse. Der Aufwand wäre riesig, falls die Kraftfahrzug-Bekanntmachung auf alle Wirtschaftssektoren angewendet werden müsste. Das geltende Kartellgesetz erfasst bereits heute grösstenteils die Anliegen dieser Motion. Privatpersonen und Unternehmen können sich an die Wettbewerbsbehörden wenden. Bezüglich Marktabschottungen durch die Hersteller gilt das Verbot gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes; die marktabschottende Wirkung ist massgeblich, nicht die verwendeten Mittel.

Grundsätzlich ist auch die Sanktionierung durch die Weko bereits möglich. Das ist auch in den Angelegenheiten Elmex einerseits und BMW andererseits der Fall. Der Weko ist in den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt, wie ihn die Motion Hess Hans beschreibt. Also ist aus Sicht des Bundesrates keine Regulierung nötig; das Problem existiert schlicht nicht.

Ein Wort zur ausdrücklichen Klausel im Vertriebsvertrag: Die praktische Durchsetzbarkeit ist fraglich, und - ich habe es schon gesagt - die zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen ist sehr aufwendig. Der administrative Aufwand würde beinhalten, dass sämtliche Verträge mit den Vertriebspartnern in der Schweiz erneuert werden müssten. Ein Problem käme auf, falls ein Hersteller keine schriftlichen Verträge mit seinen Schweizer Vertriebspartnern hätte. Es würde also ausserordentlich grosser Aufwand entstehen, es gäbe auch grosse Unsicherheiten. Nicht zu verschweigen ist, dass etliche Hersteller in der Schweiz mehrere Hundert Vertragspartner haben und dieser Aufwand dann zu Buche schlagen würde.

Weiter geht es um praktische Probleme: Wie kann der Staat feststellen, ob ein Monteur Serviceleistungen verweigert, weil sie ihm der Hersteller verbietet? Vielleicht hat dieser Hersteller einfach die nötigen Ressourcen nicht zur Verfügung. Wie kann man die Aufnahme einer ausdrücklichen Erlaubnis kontrollieren? Auch diese Frage müsste beantwortet sein. Zudem stellt sich die Frage: Sollen die Unternehmen in Zukunft ihre Vertriebsverträge der Weko einzeln vorlegen? Das würde selbstverständlich die Möglichkeiten der Weko bei Weitem übersteigen. Fakt ist, dass wir es mit einer Zunahme der Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen zu tun hätten.

Zum faktischen Vertragszwang: Unternehmen, die KMU sind, würden sich, aus lauter Angst vor einem kartellrechtlichen Verfahren, nicht mehr trauen, einen Auftrag abzulehnen.

Es fehlt also eine rechtliche Grundlage. Eine entsprechende Änderung der Vertikalbekanntmachung würde eine Anpassung des Kartellgesetzes erfordern, und dieses würde nicht erlauben, den Inhalt eines Vertrages zu bestimmen.

Zusammengefasst: Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf für eine Regelung im Sinne der Motion Hess Hans. Eine solche Regelung hätte in der Praxis verschiedene schwerwiegende Nebenwirkungen. Gemeint sind die Bürokratie, die Administrationsberge, die da erledigt werden müssten. Der Vorstoss würde einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeuten. Die Motion geht also nach Ansicht des Bundesrates weit über die bestehenden Bestimmungen im Kraftfahrzeughandel hinaus.

Was ist sinnvoller? Sinnvoller ist erstens eine strikte Anwendung des bestehenden Kartellgesetzes. Sinnvoller ist zweitens ein weiterer Abbau staatlicher Handelshemmnisse. Sinnvoller ist drittens eine Erleichterung von Parallel- und Direktimporten.

Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung der Motion.