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Gross Jost · Nationalrat · 2002-03-13

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-13

Wortprotokoll

Ich möchte im Anschluss an die Ausführungen von Frau Leuthard angesichts eines sehr klaren Satzes in der bundesrätlichen Antwort doch die Frage stellen, wann wir mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes rechnen können, welche die Gleichbehandlung aller Spitäler in Bezug auf die Gesundheitspolizei und auf die sozialpolitischen Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz bringt.

Geschätzter Herr Bundesrat, Sie schreiben: "Dass diese Situation zu teils stossenden und wettbewerbsverzerrenden Ungleichheiten führen kann, ist dem Bundesrat bewusst; Abhilfe könnte letztlich nur dadurch geschaffen werden, dass sämtliche Branchen und Arbeitsverhältnisse vollumfänglich dem Arbeitsgesetz unterstellt würden."

Sie räumen dann gleichzeitig ein, dass diese Regelung der Arbeitsbedingungen von Assistenzärzten und Assistenzärztinnen eine Teillösung in einem besonders krassen Teilbereich des Gesundheitswesens sei. Es geht um die Gleichbehandlung aus der Einsicht, dass diese Anforderungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen gleich gestaltet werden müssen. An sich ist Ihre Einsicht ja durchaus da, dass das so nicht weiter geht. Aber Sie ersparen sich in der Beantwortung der Interpellation jede Perspektive, wann Sie das Arbeitsgesetz unter diesem Gesichtspunkt anpassen wollen. Sie haben kein verfassungsrechtliches Problem. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist umfassend und sieht diese Einschränkung auf den privaten Bereich nicht vor.

Ich möchte Ihnen noch etwas Zusätzliches sagen: Es ist ja nicht so, dass es hier nur um private oder öffentliche Trägerschaften geht. Wenn sich beispielsweise die öffentlichen Spitäler des Kantons Thurgau in der Spital Thurgau AG formieren - also in Form einer privatrechtlichen AG -, was am öffentlichen Leistungsauftrag überhaupt nichts ändert, dann unterstehen diese plötzlich dem Arbeitsgesetz. Wenn die Spitäler sich aber öffentlich-rechtlich organisieren, sind die gleichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesem Arbeitsgesetz eben nicht unterstellt.

Das ist eine Willkür in der Rechtsanwendung, die Sie nicht stehen lassen können. Ich bitte Sie deshalb, Herr Bundesrat - damit wir nicht parlamentarisch tätig werden müssen -, uns eine klare Vorgabe zu geben, wann im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes mit der Gleichstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen gerechnet werden kann.