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Müller Leo · Nationalrat · 2016-04-27

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-04-27

Wortprotokoll

Die WAK-NR hat die Vorlage betreffend Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an der Sitzung vom 18. und 19. April 2016 beraten. Mit dieser Vorlage wird ein Auftrag des Parlamentes umgesetzt, der auf die Motion Müller Leo 12.3172, also auf meine Motion, zurückgeht. Die WAK-NR beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

Vor der Beratung führte die Kommission zwei Anhörungen durch. Angehört wurden die Finanzdirektoren, wobei kein Finanzdirektor anwesend war, sondern ihr Rechtsberater, Herr Ulrich Cavelti. Ebenso wurde die Agriexpert des Schweizer Bauernverbandes angehört, vertreten durch den Treuhandexperten Martin Würsch. In der Eintretensdebatte wurde von den Befürwortern der Vorlage geltend gemacht, dass eine jahrzehntelange, bewährte Praxis mit einem Bundesgerichtsurteil geändert worden war.

Bei Landwirten bestehe ein Unterschied zu anderen Unternehmen. Landwirte seien aufgrund der sogenannten Präponderanzmethode gezwungen, alle Grundstücke steuerlich im Geschäftsvermögen zu halten, sofern sie einen Betrieb bewirtschaften. Dagegen können andere Unternehmer wählen, welche Grundstücke sie im Geschäftsvermögen und welche sie im Privatvermögen halten wollen. Nach wie vor werden Grundstücke, die steuerlich dem Privatvermögen zugeordnet sind, über die Grundstückgewinnsteuer besteuert, was bis anhin den Landwirten auch möglich war. Zudem gelten für Unternehmer, die ihre Unternehmung in Form einer juristischen Person organisiert haben - und das sind die meisten Unternehmen -, wesentlich tiefere Steuersätze als bei den natürlichen Personen, also bei den Landwirten. Ebenso müssen juristische Personen auf ihrem Gewinn keine AHV-Beiträge bezahlen. Würde nun den Landwirten die Praxis gemäss Bundesgericht aufgezwungen, müssten sie auf ihren Grundstücken - Sie hören richtig - 15 bis 20 Prozent mehr Steuern und Abgaben bezahlen als juristische Personen. Weiter wurde argumentiert, dass die neue Praxis gemäss Bundesgericht einer konfiskatorischen Abschöpfung der Gewinne gleichkomme, zumal neu ja, und das wird in der Diskussion immer ausgeblendet, die Mehrwertabgabe gemäss Raumplanungsgesetz von mindestens 20 Prozent zu leisten ist.

Ein Teil der Kommissionsmitglieder wollte auf die Vorlage nicht eintreten und lehnte die Vorlage ab. Diese Mitglieder argumentierten, die Besteuerung nach bisherigem System, also über die kantonale Grundstückgewinnsteuer, entspreche nicht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem wurde argumentiert, die Rückkehr zur alten Praxis führe zu Mindereinnahmen an Steuern und AHV-Beiträgen von insgesamt rund 400 Millionen Franken. Mit diesem Geld könne man einen volkswirtschaftlichen Mehrwert erzielen, die Arbeitsproduktivität steigern oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Es sei ein Steuergeschenk, wenn auf solche Steuern und Abgaben verzichtet werde. Der entscheidende Punkt sei, dass man Sorge tragen müsse zu den Bundesfinanzen, und die Rückkehr zur alten Praxis sei auch gegenüber der urbanen Bevölkerung ungerecht. Man sprach von einer sogenannten Privilegierung.

Die Mehrheit der Kommission hat aber die zustimmenden Argumente höher gewichtet, und sie ist auf die Vorlage eingetreten und hat ihr zugestimmt.

Es lagen auch zwei Anträge vor, die verlangten, dass die zurzeit offenen Fälle nach der neuen Regelung beurteilt werden sollen. Damit will man die Lücke schliessen, die zwischen der bisherigen Praxis und der neuen Gesetzgebung besteht, und zwar will man sie so füllen, dass diese Fälle, die zwischendrin liegen, auch nach altem bzw., so hoffen wir, wieder nach neuem Recht beurteilt werden sollen, sodass durchgehend die gleiche Praxis gelten würde. Die Zustimmung zu diesen Anträgen war höher als die Zustimmung zur Gesamtvorlage, und zwar deshalb, weil argumentiert wurde, dass es sinnvoll sei, diese Lücke zu füllen, wenn jetzt gesetzgeberisch diese Änderung vorgenommen werde. Solche zufälligen Fälle sollten nicht anders beurteilt werden als die anderen, nämlich nach altem bzw. dann wieder nach neuem Recht.

Als Basis für die Beratung diente auch der Mitbericht der Finanzkommission unseres Rates. Diese hatte mit 13 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Sie hat festgehalten, dass die Rückkehr zur alten Praxis keine Auswirkungen auf den vom Bundesrat unterbreiteten Legislaturfinanzplan habe. Auch ergebe sich kein Bereinigungsbedarf betreffend das Stabilisierungsprogramm 2017-2019.

Zusammenfassend halte ich fest, dass Ihnen die Mehrheit der WAK unseres Rates beantragt, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen Antrag unterstützen.