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Ritter Markus · Nationalrat · 2016-04-27

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-04-27

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten und damit die Mehrheit unterstützen. Jahrzehntelang wurde der Gewinn aus der Veräusserung oder der Überführung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eines Landwirts ausnahmslos nur im Ausmass der wieder eingebrachten Abschreibungen, das heisst der Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten, mit der Einkommenssteuer erfasst. Ein darüber hinausgehender Gewinn unterlag einheitlich und schweizweit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.

Diese Praxis kommt nicht von ungefähr und wurde 1993 bei der Einführung der Buchführungspflicht für Landwirte ins Steuerrecht aufgenommen. Das gründete auf der politischen Diskussion bei der Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 wurde vom Bundesrat - das ist nun wichtig! - auf Seite 100 zu Artikel 15 StHG bzw. zur Grundstückgewinnsteuer Folgendes ausdrücklich festgehalten: Der Geltungsbereich der Grundstückgewinnsteuer "umfasst einerseits die Liegenschaftsgewinne auf dem Privatvermögen, anderseits die Wertzuwachsgewinne bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wohingegen bei letzteren die Buchgewinne, d. h. die wieder eingebrachten Abschreibungen, der Einkommenssteuer unterliegen".

Es handelt sich also nicht etwa um ein Versehen, um einen Zufallsentscheid, sondern um einen bewussten politischen Entscheid, mit dem die Besteuerung geregelt wird. Warum war das so? Aufgrund der Präponderanzmethode müssen in landwirtschaftlichen Betrieben sämtliche Grundstücke, die vom Landwirt selber landwirtschaftlich genutzt werden, im Geschäftsvermögen gehalten werden. Durch diese Zuteilung aufgrund der Nutzung wird auf der einen Seite festgelegt, was Geschäftsvermögen ist, auf der anderen Seite aber auch, was ein landwirtschaftliches Grundstück ist. Der Landwirt kann ein landwirtschaftliches Grundstück, selbst wenn es Bauland ist, nicht mehr in seinem Privatvermögen halten. Damit Landwirte und Private - dies ist nun entscheidend - bei der Besteuerung gleich behandelt werden, haben der Bundesrat und das Parlament bei der Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes die Besteuerungsform sehr bewusst geregelt. Es werden also natürliche Personen gleich behandelt, und es gibt eine Differenz zu den juristischen Personen.

Nicht mehr haltbar ist heute die Besteuerung von Grundstücken, insbesondere vom selbstbewohnten Wohnhaus, bei Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Bei der [PAGE 705] Betriebsaufgabe werden, ohne dass Geld fliesst, enorme Summen an Steuern fällig, die in vielen Fällen gar nicht bezahlt werden können. Da vielfach keine Pensionskassengelder vorhanden sind, müssen Bauern und Bäuerinnen entweder im fortgeschrittenen Alter noch hohe Hypotheken aufnehmen, oder sie werden gezwungen, das geliebte Wohnhaus gar zu verkaufen.

Es sind aktuelle Beispiele aus der Landwirtschaft bekannt, bei denen die Abgaben und Steuern 50 bis 70 Prozent des Verkaufserlöses ausmachen. Solche Belastungen kennen wir in der Schweiz sonst nicht. Sie untergraben die verfassungsmässige Eigentumsgarantie und haben konfiskatorischen Charakter. Dies lehnt die CVP-Fraktion entschieden ab. Im Vergleich dazu werden Grundstücke Privater, eben auch natürlicher Personen, mit 5 bis 25 Prozent an Abgaben und Steuern belastet.

Noch ein Wort zur Belastung von juristischen Personen wie Aktiengesellschaften oder GmbH in gleichartigen Fällen: Sie können die Gewinnsteuern über die juristischen Personen abrechnen. Die Gewinnsteuer ist aber markant tiefer als die Einkommenssteuer bei den Privatpersonen. Dies ist der grosse Unterschied, und deshalb ist es nicht zutreffend, wenn gesagt wird, dass die Landwirtschaft privilegiert werde.

Die Finanzkommission und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates unterstützen diese Gesetzesanpassung.

Zurzeit werden in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft die Steuern gesenkt. Es kann nicht sein, dass in einem Bereich für eine einzelne Berufsgruppe die Steuern derart massiv erhöht werden. Weder im Budget 2016 noch in der Finanzplanung sind richtigerweise höhere Erträge aufgrund des Bundesgerichtsentscheides budgetiert worden. Die vorliegende Gesetzesanpassung löst damit auch keinen zusätzlichen Spardruck aus. Die CVP-Fraktion setzt sich für ein korrektes Steuersystem ein. Die jahrzehntelange Praxis war ausgewogen, sie hat sich bewährt. Daran soll festgehalten werden.

Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und die Mehrheit unterstützen.