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Salzmann Werner · Nationalrat · 2016-04-27

Salzmann Werner · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-04-27

Wortprotokoll

Im Namen der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, auf das Geschäft einzutreten. Ich war etwas erstaunt über die verschiedenen Voten und über die steuerexpertenhaften Äusserungen, die aus meiner Sicht nicht ganz zutreffen. Im vorliegenden Geschäft geht es nämlich darum, dass die von der Verwaltung festgelegte Besteuerung von Bauland im Geschäftsvermögen gemäss Kreisschreiben 38 wieder zu einer normalverträglichen Besteuerung zurückgeführt wird. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid zum Kanton Aargau nicht zur Bundessteuer geäussert, sondern zur Kantonssteuer, nämlich dazu, ob der Wertzuwachsgewinn beim Verkauf einer Baulandparzelle im dualistischen Kantonssteuersystem des Kantons Aargau der Grundstückgewinnsteuer oder der Einkommenssteuer zuzuweisen ist.

Die Verwaltung sah sich dann im Rahmen einer sogenannten vertikalen Harmonisierung veranlasst, diesen Entscheid auf die Bundessteuer abzuleiten. Dieses Vorgehen ist zwar nachvollziehbar, doch als ein ausserordentlicher Akt zu betrachten. Die nun festgelegte Besteuerung von Bauland im Geschäftsvermögen führt bei der Veräusserung von Bauland zu einer Steuer- und Gebührenlast von 60 und mehr Prozent. Sie kommt, wie Kollege Ritter richtig gesagt hat, einer faktischen Enteignung gleich.

Durch die Änderung des Raumplanungsrechts wurde ja die Mehrwertabschöpfung bei der Einzonung von Bauland festgelegt, und damit wurde eine Gebühr von zwischen 20 und 50 Prozent erhoben, die ihresgleichen sucht. Durch diese zusätzliche Belastung werden nun die Grundstückpreise steigen, weil die Verfügbarkeit von Bauland bei Abgaben von mehr als 60 Prozent automatisch sinken wird. Denn die Grundeigentümer sind nachweislich nicht mehr bereit, ihr Land zur Verfügung zu stellen, ausser es handle sich eben um Bauland im Privatvermögen, das der Bundessteuer und der AHV-Abgabe nicht unterstellt ist. Das wird sich negativ auf die Bauwirtschaft, das Gewerbe sowie die Industrie im Allgemeinen, aber auch auf den Wohnungsmarkt und die Mietzinsen auswirken. Deshalb ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass sich bürgerliche Politiker und wirtschaftlich orientierte Leute so vehement mit der Linken für eine Steuererhöhung in diesem Ausmass einsetzen und sich damit ins eigene Bein schiessen.

Sie sehen: Die alte Regelung, zu der der Bundesrat jetzt mit der Vorlage zurückkehren wird, ist somit nicht ein Privileg für die Landwirtschaft, sondern eine intelligente wirtschaftliche Besteuerung, die sich für die Gesamtwirtschaft positiv ausgewirkt hat und weiterhin auswirken sollte.

Weiter im Raum steht, dass es sich, wie gesagt wird, um eine ungerechte Vorzugsbesteuerung der Landwirtschaft handle. Das muss ich hier klar verneinen. Als 1993 die Buchführungspflicht in der Landwirtschaft eingeführt wurde, hat man den Landwirten mitgeteilt, dass der Ertragswert, auch die maximalen Anlagekosten als Buchwert die richtige Grösse seien, um die Eingangsbilanzen zu erstellen. Bauland müsse man nicht speziell bewerten, weil beim Bund eben Artikel 18 Absatz 4 DBG greife und der Wertzuwachs nie besteuert werde. Im Nachhinein hat das Bundesgericht nun diese Praxis geändert - aus meiner Sicht ein Verstoss gegen Treu und Glauben gegenüber diesen Bauern.

Im Weiteren steht die unterschiedliche Anwendung der sogenannten Präponderanzmethode im Raum. Frau Bertschy, Sie haben leider meine Frage nicht beantwortet, darum beantworte ich sie und sage, was der Unterschied ist: Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ist es nicht dasselbe wie bei einem Gewerbebetrieb. Ein Landwirtschaftsbetrieb muss gemäss Kreisschreiben 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach der wirtschaftlichen Einheit alle Grundstücke dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zuweisen. Man muss seine Grundstücke einheitlich einbuchen, wenn die Präponderanz eben Geschäftsvermögen zeigt. Das ist der feine Unterschied zum Gewerbebetrieb, denn dieser kann das Baulandgrundstück relativ mühelos dem Privatvermögen zuweisen. Diese Tatsache ist so wesentlich, dass sich Gewerbebetriebe mit Baulandparzellen in der Mehrzahl der Fälle eben dieser Besteuerung entziehen können. Die Umqualifizierung kann eben vor der Einzonung erfolgen.

Zu guter Letzt handelt es sich für den Bund nicht um Einnahmenausfälle, sondern um die Einführung neuer Steuern.

Wichtig für uns ist: Stimmen Sie auch dem Rückwirkungsantrag zu, denn es wäre eine ungerechte Angelegenheit, wenn die Praxis per 1. Januar 2017 eingeführt würde und in der Zwischenzeit anders veranlagt würde.

Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen und diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. [PAGE 706]