Flach Beat · Nationalrat · 2016-05-30
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2016-05-30
Wortprotokoll
Das Adoptionsrecht ist eines der zentralen Instrumente zur Sicherung des Kindeswohls. Mit der Adoption übernimmt eine erwachsene Person rechtlich und faktisch die Rolle des leiblichen Elternteils mit allen Pflichten, die daraus entstehen, insbesondere natürlich der Wahrung der allumfassenden elterlichen Fürsorge für das Kind.
Die Vorlage, die wir heute beraten, ist aus dem Ständerat fast unverändert in Ihre Kommission für Rechtsfragen gekommen. Sie hat die Vorlage an zwei Sitzungen beraten.
Worum geht es? Seit der letzten grossen Revision des Adoptionsrechts sind über 40 Jahre vergangen. Die Gesellschaft hat sich in dieser Zeit wesentlich verändert. Dies gilt in besonderem Masse für die Formen des Zusammenlebens. War 1972 das Konkubinat in vielen Kantonen noch verboten, leben heute sehr viele Personen in faktischen Lebensgemeinschaften ohne den rechtlichen Status einer Ehe, und seit 2007 gibt es in der Schweiz das rechtliche Institut der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare.
Die heute gelebten Partnerschaften, in denen halt eben auch viele Kinder leben, stellen den Gesetzgeber somit vor die Frage, wie in diesen Familien das Kindeswohl am besten gesichert werden kann und wie eine diskriminierungsfreie rechtliche Gleichbehandlung der leiblichen und der nichtleiblichen Kinder in einer Familie am besten erreicht werden kann, also wie die rechtliche Sicherung der Fürsorge für das Kind gesichert wird. Diese rechtliche Fürsorge ist von grossem Belang und soll eben auch allen Kindern zukommen, ungeachtet der Form der Lebensgemeinschaft, die seine Eltern für sich gewählt haben.
Ein Hauptanliegen in dieser Revision ist demnach die Öffnung der Stiefkindadoption für alle Paarbeziehungen, ungeachtet ihres Zivilstandes oder ihrer sexuellen Orientierung. Dieses Anliegen haben beide Räte auch mit der Kommissionsmotion 11.4044, "Adoptionsrecht. Gleiche Chancen für alle Familien", bereits deutlich unterstützt.
Die Vorlage modernisiert das Adoptionsrecht dort, wo das geltende Gesetz mit den heutigen Formen der Lebensgemeinschaften nicht mehr übereinstimmt. Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Adoptionsverfahren eingeleitet wird, werden den Umständen des heutigen Lebens angepasst. Die Wirkungen werden konkretisiert, und das Kindeswohl wird noch stärker in den Fokus des Gesetzes gestellt. Das eigentliche Verfahren bleibt wie bis anhin den Kantonen überlassen. Nach wie vor besteht kein Anspruch darauf, ein Kind zu adoptieren, sondern es besteht ein Anspruch des Kindes auf bestmögliche Wahrung seiner Interessen.
So schafft diese Vorlage auch rechtliche Ungerechtigkeiten ab, die zwischen leiblichen und nichtleiblichen Kindern in derselben Familie durch die alten Bestimmungen bestehen. Die Revision nimmt darum vor allem nicht mehr darauf Rücksicht, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht; das kann nämlich das Kind nicht beeinflussen.
Darum soll die Stiefkindadoption auch dann möglich sein, wenn ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt. Diese Öffnung ist also dem Kindeswohl geschuldet und schafft nicht neue Verhältnisse, sondern nimmt die Veränderungen in der Gesellschaft der heutigen Welt aus Sicht des Kindesschutzes auf.
Die wesentlichen Inhalte sind eine noch stärkere Ausrichtung auf das Kindeswohl und eine Flexibilisierung des bislang sehr starren Adoptionsrechts. Künftig soll beispielsweise von einigen bislang zwingenden Adoptionsvoraussetzungen wie z. B. dem Mindestalter der Adoptiveltern abgewichen werden können, wenn Gründe des Kindeswohls dafür sprechen - und nur dann. Die Dauer des Zusammenlebens der Adoptiveltern vor der Adoption soll neu nur noch drei statt wie bislang fünf Jahre betragen, und das Mindestalter, das heute bei 35 Jahren liegt, soll auf 28 Jahre gesenkt werden.
Die Stiefkindadoption soll auch bei der eingetragenen Partnerschaft möglich sein, um den heutigen Lebensmodellen entgegenzukommen. Auch für faktische Lebensgemeinschaften soll es möglich sein, das Stiefkind zu adoptieren, das zu dieser Gemeinschaft gehört. Dies ist eine Anpassung des Gesetzes an viele heutige Lebensumstände. Die Bestimmungen über den Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kind werden mit einer flexibleren Lösung ergänzt, die auch dem Kindeswohl gerechter wird und stossende Resultate des heute geltenden, starren Gesetzes eliminiert.
Das Auskunftsrecht wird neu geregelt. Adoptivkinder haben ja heute schon einen Anspruch darauf zu erfahren, wer ihre Eltern sind; dies soll neu auch in Bezug auf die direkten Nachkommen der Eltern gelten, also Geschwister oder Halbgeschwister. Neu sollen auch die Eltern, die ein Kind zur Adoption freigegeben haben, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über ihr Kind und darüber, wo es heute ist, verlangen können.
Die Kommission ist mit 18 zu 6 Stimmen auf diese Vorlage eingetreten.