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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-05-30

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-05-30

Wortprotokoll

Die Suche eines Adoptivkinds nach seinen biologischen Wurzeln oder die Suche der biologischen Eltern, Geschwister oder Halbgeschwister nach einem einst zur Adoption freigegebenen Adoptivkind ist eine äusserst sensible Aufgabe. Das wurde vorhin schon gesagt. Die Suchdienste, die es heute gibt - es sind meistens private Organisationen -, bemühen sich darum, unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt zwischen der suchenden und der gesuchten Person einen Kontakt herzustellen oder zumindest einen Informationsaustausch herbeizuführen.

Als wir dieses Gesetz in die Vernehmlassung schickten, sahen wir vor, dass die kantonale Auskunftsstelle einen spezialisierten Dienst beauftragen kann, wenn das die gesuchstellende Person wünscht, und dass sich gleichzeitig der Kanton an den Kosten der Suche beteiligen sollte. Im Fokus standen in erster Linie Frauen, die bis 1982 - Sie erinnern sich - aufgrund einer vorehelichen Schwangerschaft administrativ versorgt worden waren und ihre Kinder wegen des Aufenthalts in einer Anstalt zur Adoption freigeben mussten. Das war der Zwang zur Adoption. Es gab aber auch leibliche Eltern, deren Kinder ohne Zustimmung oder unter Druck einer Behörde zur Adoption freigegeben wurden. Sie sollten Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung bei der Suche nach ihren Kindern erhalten.

In der Vernehmlassung ist die entsprechende Formulierung kontrovers aufgenommen worden. Insbesondere die Kantone haben mehrheitlich ablehnend darauf reagiert, dass sie die Kosten mittragen sollten. Deshalb haben wir diese Kostenbeteiligung der Kantone im Gesetz wieder fallengelassen.

Heute betreffen diese Auskunftsbegehren mehrheitlich internationale Adoptionen. Das führt zu Recherchen, die oft im weit entfernten Ausland stattfinden müssen und mit grossem Aufwand verbunden sind. Diese Recherchen müssen auch durch spezialisierte Dienste durchgeführt werden und können mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Auch wenn Sie diese Dienste im Gesetz erwähnen, steht nichts mehr über die Kostenfolgen drin. Ob Sie das jetzt ins Gesetz schreiben oder nicht: Die Kantone sind nicht gezwungen, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Kantone können sich aber unabhängig davon, ob Sie diese Suchdienste im Gesetz erwähnen oder nicht, an den Kosten beteiligen.

Sie haben erwähnt, dass die Nennung im Gesetz jetzt dazu beitragen würde, die zuständigen Behörden und die Suchenden einfach auf diese Möglichkeiten hinzuweisen. Aber ich möchte hier betonen, dass diese Dienste auch ohne die entsprechende Nennung in Anspruch genommen werden können. Das muss in aller Deutlichkeit gesagt sein. Wie gesagt überlässt es die Bestimmung auch den Kantonen, die Regelung der Kosten vorzunehmen. Hier sind die Kantone also frei - unabhängig davon, ob Sie diese Suchdienste jetzt im Gesetz erwähnen, wie es die Kommissionsmehrheit möchte und wie es auch der Bundesrat unterstützen würde, oder ob Sie sie nicht erwähnen, wie es die Minderheit möchte. Von daher sind die materiellen Folgen nicht beträchtlich. Ich denke aber, dass es wichtig ist, zuhanden der Materialien festzuhalten, dass es diese Suchdienste gibt und dass sie in Anspruch genommen werden können. Es ist sicher sinnvoll, dass man die suchenden Personen auf die Möglichkeit dieser Suchdienste aufmerksam macht. Und was die Kostenbeteiligung der Kantone betrifft, so müssen die Kantone diese Frage mit oder ohne Erwähnung im Gesetz ohnehin für sich regeln.

Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass ein Hinweis im Gesetz auf diese Suchdienste sicher nicht schaden kann, weil dies - noch einmal - ganz sensible Aufgaben sind, die sich hier stellen. Von daher denke ich, dass eine Erwähnung [PAGE 738] im Gesetz den Betroffenen auch dazu dienen kann zu wissen, dass es solche Suchdienste gibt.