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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2016-05-30

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2016-05-30

Wortprotokoll

Ich danke dem Kommissionspräsidenten, dass er mir die Aufgabe etwas erleichtert hat und eigentlich die Berichterstattung betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über weite Teile schon vorgenommen hat. Ich werde mich also deshalb und auch angesichts der vorgerückten Stunde so kurz wie möglich fassen.

Sie haben bereits darauf hingewiesen, dass seit 1995 ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein besteht. Es ist aber so, dass 2011 im Fürstentum Liechtenstein ein neues Steuergesetz in Kraft getreten ist und, gestützt darauf, Liechtenstein seit 2012 auch Leistungen der dortigen AHV mit einer Quellensteuer besteuert. Diese führt mangels Regelung der Besteuerung von Leistungen aus Sozialversicherungen im Abkommen von 1995 eben zu einer Doppelbesteuerung der Leistungen für in der Schweiz wohnhafte Rentnerinnen und Rentner. Sie können sich erinnern, dass vor diesem Hintergrund der Bundesrat 2012 mit der Motion 12.3046 beauftragt wurde, ein sogenannt umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein abzuschliessen, wonach die Doppelbesteuerung generell vermieden werden sollte. Damals hat der Bundesrat die Annahme dieser Motion beantragt.

Ich rolle diese Geschichte nochmals auf, weil sie im Verhältnis Schweiz-Fürstentum Liechtenstein nicht ganz unerheblich ist. Denn zum gleichen Zeitpunkt, als diese Motion eingereicht wurde, zeichnete sich auch ab, dass im Fürstentum Liechtenstein eine Änderung betreffend die Besteuerung der Grenzgänger im Ansässigkeitsstaat unter dem Abkommen von 1995 angestrebt wurde. Deshalb hat damals die WAK Ihres Rates bei den Beratungen der genannten Motion den Motionstext dahingehend geändert und verabschiedet, dass der Bundesrat im auszuhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen die Beibehaltung der Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch den Ansässigkeitsstaat sicherzustellen habe, also gemäss dem Abkommen von 1995. Das ist nicht ganz unerheblich, ich werde noch kurz darauf zurückkommen.

Es gab dann eben auch in den folgenden Verhandlungen zwei massgebliche Differenzen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Dabei geht es zum einen um die Frage der Besteuerung der Grenzgänger. Hier ist es eben so, dass Liechtenstein eine beschränkte Besteuerung des Erwerbseinkommens dieser Personen durch den Quellenstaat forderte, während die Schweiz ein starkes Interesse daran hatte, den Status quo beizubehalten. Zum andern kennt Liechtenstein keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen, während die Schweiz diese Kapitalerträge grundsätzlich mit der Verrechnungssteuer erfasst. Entsprechend forderte Liechtenstein eine vollständige Quellensteuerbefreiung für Dividenden und Zinsen, während die Schweiz im Einklang mit ihrer Abkommenspolitik an einer gewissen Quellenbesteuerung festhalten wollte. [PAGE 264]

Im Bereich der Besteuerung der Grenzgänger konnte eine Lösung vereinbart werden, wonach weiterhin die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gilt. Massgebend dafür war, wie bereits unter dem Abkommen von 1995, dass die Schweiz generell und besonders die Grenzkantone St. Gallen und Graubünden mit Liechtenstein sehr eng und unter sehr guten Bedingungen zusammenarbeiten. Im Ergebnis ist das insbesondere deshalb sehr wichtig, weil die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Einnahmen generiert: Für den Kanton St. Gallen sind es beispielsweise 20 bis 22 Millionen Franken; es geht um die betroffenen Gemeinden im St. Galler Rheintal.

Hier muss man vielleicht erwähnen, dass die Interessen der Schweiz insofern etwas anders lagen, als die Grenzgängersituation zwischen Graubünden, dem Fürstentum Liechtenstein und St. Gallen vom Migrationssaldo her anders aussieht als in anderen Grenzregionen. Ich möchte Ihnen hier noch die Zahlen bekanntgeben: Im Jahr 2013 pendelten 10 048 in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer nach Liechtenstein. Davon wohnten 8209 im Kanton St. Gallen und 868 im Kanton Graubünden. Im Jahr 2013 pendelten 1780 Personen in die umgekehrte Richtung. Diese Differenz erklärt sich eben auch dadurch, dass die Möglichkeit der Wohnsitznahme in Liechtenstein stark eingeschränkt ist. Das heisst also, dass Zupendler aus dem Ausland rund die Hälfte der dort beschäftigten Arbeitnehmer stellen.

Zufällig hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerade heute eine Studie publiziert, die die Auswirkungen der Masseneinwanderungs-Initiative auf die Grenzgebiete Vorarlbergs, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz untersucht hat. Darin wurde auch festgestellt, dass 53 Prozent der Beschäftigten im Fürstentum Liechtenstein Grenzgänger sind; sie kommen also aus Graubünden, aus Vorarlberg, aber auch aus St. Gallen. Im St. Galler Rheintal sind beispielsweise 7 Prozent Grenzgänger. Sie sehen also, dass hier die Interessenlage durch eine andere Situation bestimmt ist.

Die WAK-SR hat deshalb mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass das Verhandlungsergebnis eigentlich dem entspricht, was damals mit der abgeänderten Motion gefordert wurde. Auch wenn das Fürstentum Liechtenstein hier vielleicht nicht alle seine Interessen durchsetzen konnte, legt die WAK-SR Wert darauf, dass das freundnachbarliche Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht tangiert ist. Es sind auch legitime Interessen, die die Schweiz hier vertreten hat; es sind im vorliegenden Fall auch die Interessen der Grenzkantone Graubünden und St. Gallen.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf den Bundesbeschluss einzutreten und diesem zuzustimmen.

Wie Kollege Schmid kann auch ich abkürzen: Es gibt zu den einzelnen Bestimmungen und Beschlüssen keine weiteren Bemerkungen anzufügen.

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu