Brand Heinz · Nationalrat · 2016-05-31
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-05-31
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen im Namen der Kommissionsminderheit den Antrag stellen, der zur Diskussion stehenden parlamentarischen Initiative "Keine staatlichen Leistungen für illegal Anwesende" Folge zu geben. Worum geht es bei dieser parlamentarischen Initiative? Sie will die Ausrichtung der Nothilfeleistungen gemäss Artikel 12 unserer Bundesverfassung beschränken. Sie will eine Beschränkung einerseits in zeitlicher Hinsicht, andererseits in Bezug auf die Adressaten.
Die Nothilfebestimmung ist bekanntlich mit der Totalrevision unserer Bundesverfassung im Jahre 1999 in die Verfassung eingefügt worden. Sie strebt im Wesentlichen an, Menschen, Personen, die in diesem Land leben und die vorübergehend - mit Betonung auf "vorübergehend" und kurzfristig - in eine Notlage geraten sind, vor einem menschenunwürdigen Dasein in Not und "unter Brücken" zu bewahren. Nothilfe ist aber keine subsidiäre Form der Sozialhilfe, etwas weniger und etwas einfacher erhältlich. Genau dazu ist aber die Nothilfe heute verkommen, namentlich im Asylbereich. Personen, die nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer Ausreisepflicht keine Folge geleistet haben, die ihre zwangsweise Rückführung in ihren Herkunftsstaat vereiteln, können trotz dieses verpönten Verhaltens eine staatliche Unterstützung gestützt auf Artikel 12 unserer Bundesverfassung geltend machen.
Es ist stossend, dass heute Personen, die erstens rechtmässig ergangene Entscheide missachten, die zweitens auferlegten Rechtspflichten keine Folge leisten und die drittens staatliches Handeln mutwillig und vorsätzlich vereiteln, dennoch und in zeitlich unbeschränktem Umfang Nothilfeleistungen in Anspruch nehmen können. In letzter Konsequenz bedeutet die geltende Praxis, dass illegales Verhalten, illegales Handeln nicht nur geschützt, sondern sogar noch staatlich gefördert wird. Dies kann und darf - nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern vor allem auch aus rechtsstaatlichen Gründen - nicht weiter hingenommen werden. Diese Nothilfe, gestützt auf Artikel 12 der Bundesverfassung, ist deshalb zeitlich zu beschränken, für ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung, für ehemalige Asylsuchende bis zum Ablauf ihrer Ausreisefrist.
Diese Rechtsänderung drängt sich aber auch noch aus einem anderen Grund auf. Wir kämpfen heute gegen die illegale Zuwanderung. Wir kämpfen gegen den Asylmissbrauch. Wir kämpfen in Sisyphusarbeit darum, die Asylverfahren zu verkürzen. All das macht doch keinen Sinn, wenn wir am Schluss unserer Bemühungen die Entscheide nicht vollziehen, sondern das illegale Verweilen mittels Nothilfe sogar noch fördern und unterstützen. Kein Gesetz, kein Staatsvertrag, keine Konvention, auch nicht das [PAGE 782] ungeschriebene Völkerrecht zwingen uns zu diesen Leistungen. Es ist einzig und alleine unsere Auslegung der Bundesverfassung, welche zur Ausrichtung dieser Leistungen Veranlassung gibt. Wir haben es daher in unserer Hand, diese Bestimmung zu präzisieren, und zwar eben im Sinne der zur Diskussion stehenden parlamentarischen Initiative.
Ich möchte Sie deshalb dringend ersuchen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben und damit die Ergänzung der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen im Sinne der beantragten Beschränkung zu ermöglichen.