Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-02
Wortprotokoll
Ich habe nun von einigen von Ihnen gehört, dass sie mit der heutigen Situation nicht zufrieden sind. Sie sind der Meinung, dass mit der heutigen Situation in Bezug auf die Fristen zur Entfernung aus dem Strafregister ein Richter zu wenig Informationen über das Vorleben eines Täters hätte, und unterstützen deshalb die Minderheit. Da liegt ein Missverständnis vor: Der Bundesrat hat sehr wohl auf die heutige Situation reagiert. Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Es gab den erwähnten Vorstoss 14.3209 von Herrn Ständerat Bischof, aufgrund dessen wir in diesem Gesetz die Entfernungsfristen erhöht haben, und zwar zum Teil massiv - genau aus der Überlegung heraus, dass man mit den heutigen Fristen und der heutigen Situation nicht zufrieden ist. Wir haben sämtliche Grundfristen bei den Erwachsenen um 5 Jahre erhöht, bei bedingten Strafen von heute 10 auf neu 15 Jahre. Für eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren gilt mit der Fassung des Bundesrates eine Entfernungsfrist von 30 bis 45 Jahren. Wir sprechen nicht davon, dass man nach 10 Jahren nichts mehr vom Vorleben eines Täters weiss. Wir haben die Fristen massiv erhöht und vor allem auch für Wiederholungstäter strengere Regeln ins Gesetz geschrieben, die von Ihnen in der letzten Diskussion im Ständerat auch unterstützt worden sind.
Ein Beispiel, das mir denkbar ungeeignet scheint, um sich für die Fassung der Minderheit auszusprechen, sind die pädosexuellen oder pädokriminellen Täter. Das wurde bisher nicht erwähnt. Das Volk hat ja inzwischen beschlossen, dass bei pädokriminellen Tätern ein lebenslanges Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll. Das ist eine wichtige und sinnvolle Massnahme. In der Fassung des Bundesrates steht im Gesetz, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot automatisch auch lebenslänglich im Strafregister eingetragen bleibt. Sie sagen, bei Pädokriminellen sei die Rückfallgefahr besonders hoch. Das stimmt, das haben wir auch so gesehen - deswegen gilt für sie auch ein lebenslanges Tätigkeitsverbot. In diesem Fall bleibt das automatisch lebenslänglich in Vostra eingetragen. Dasselbe gilt übrigens auch bei Urteilen, die eine Landesverweisung zur Folge haben. Auch diese Urteile bleiben gemäss Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit lebenslänglich in Vostra eingetragen.
Ich denke, der Bundesrat hat sehr wohl gehandelt. Er hat Ihnen einen Vorschlag gemacht.
Jetzt möchte ich kurz noch etwas zu diesem Deliktskatalog sagen, der jetzt im Nationalrat zusammengestellt worden ist. Man möchte gerne für bestimmte Delikte automatisch und unabhängig vom Strafmass sagen: Hier gilt ein lebenslanger Eintrag, hier wird keine Entfernung mehr vorgenommen. In diesem Deliktskatalog des Nationalrates sind tatsächlich schwere Delikte wie Mord, qualifizierte Geiselnahme, qualifizierter Raub, Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung usw. aufgelistet. Trotzdem muss ich die Frage stellen: Was genau sind die Kriterien für diese Auswahl? Man kann sagen, es seien Mord, Raub und sexuelle Delikte. Ich habe Ihnen schon gesagt: Für sexuelle Delikte, also auch für Pädokriminelle, haben wir das lebenslange Tätigkeitsverbot und [PAGE 308] damit automatisch auch einen lebenslangen Eintrag im Strafregister-Informationssystem Vostra.
Ich denke, wenn man diese Delikte und den Deliktskatalog anschaut, muss man auch die Frage stellen - das wurde jetzt von Vertretern der Minderheit gesagt -, ob hier nur die schwersten Delikte genannt sind. Dieser Deliktskatalog enthält Delikte von unterschiedlicher Schwere. Es gibt Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Es sind aber auch Delikte enthalten, die weit tiefere Obergrenzen vorsehen, also Freiheitsstrafen bis maximal 10 Jahre, zum Teil nur bis 5 oder 3 Jahre.
Da muss man schon die Frage stellen: Sind jetzt das immer noch die schwersten Delikte? Deshalb stellt sich bei solchen Deliktskatalogen - wir haben ja eine ähnliche Diskussion schon in anderem Zusammenhang geführt - die Frage, ob sie willkürlich sind. Wenn Sie ins Strafgesetzbuch schauen, dann finden Sie Dutzende von Delikten, welche die exakt gleichen Strafdrohungen aufweisen, aber jetzt in diesem Katalog nicht drin sind.
Wenn Sie beginnen, solche Auswahlen zu treffen, wenn Sie sich nicht mehr ans Strafmass halten, sondern einfach eine generell-abstrakte Strafandrohung festlegen, dann droht das, sag ich mal, einfach etwas Willkürliches zu bekommen. Der Katalog enthält zwar fast alle StGB-Delikte, die eine Mindeststrafe von mehr als 3 Jahren vorsehen. Aber er enthält eben auch Delikte, die bedeutend weniger streng sanktioniert werden. In diesem unteren Bereich ist die Zahl der Tatbestände mit gleicher Strafandrohung, die im Katalog nicht enthalten sind, besonders gross. Und wenn Sie noch das Militärstrafrecht anschauen - das gilt ja hier jeweils parallel -, dann finden Sie zudem eine grosse Zahl von Delikten, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsehen, aber jetzt hier in diesem Deliktskatalog wieder nicht enthalten sind.
Das ist einfach ein Problem. Wenn Sie beginnen, einzelne Delikte herauszunehmen, und sagen, die Auswahl betreffe ein bisschen die Sexual- und die Gewaltdelikte, dann droht das einfach etwas Willkürliches zu erhalten. Wir haben schon bei anderer Gelegenheit zu Recht gesagt, dass das Strafmass dem Verhältnismässigkeitsprinzip näher kommt als eine mehr oder weniger, ich sage halt doch, willkürliche Auswahl von Delikten, bei denen das Strafmass nicht berücksichtigt wird, sondern bei denen einfach die Obergrenze der Strafandrohung relevant ist.
Wir sind der Meinung, dass der Beschluss des Nationalrates auch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit, welches ja bei der Rechtsetzung auch zu beachten ist, nicht vereinbar ist, indem eben ungleich schwere Taten ohne Grund gleich behandelt werden und gleichzeitig gleich schwere Taten ungleich behandelt werden. Das widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot.
Abschliessend noch einmal - wirklich, das ist mir wichtig, weil ich es jetzt von einigen von Ihnen gehört habe -: Wir haben die Entfernungsfristen verlängert. Wir haben auf die heutige, in der Tat zum Teil unbefriedigende Situation reagiert. Wenn man bedenkt, dass eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren mit einer Entfernungsfrist von 30 bis 45 Jahren verbunden ist, muss man sagen: Selbst wenn der Täter jung ist, ist das eine sehr lange Frist. Und diese Entfernungsfristen können noch verlängert werden, wenn die betroffene Person später erneut verurteilt wird. Ein Urteil darf nämlich nur dann aus dem Register entfernt werden, wenn bei allen Urteilen die Frist abgelaufen ist. Wenn also die Person später noch wegen eines ganz anderen, vielleicht kleineren Delikts verurteilt wird, bleibt dieser Eintrag erhalten.
Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen: Was die pädosexuellen Straftäter betrifft, so ist das entsprechend mit dem Tätigkeitsverbot geregelt. Ein lebenslanges Tätigkeitsverbot, das für diese Täter ja gilt, führt automatisch dazu, dass es lebenslänglich im Strafregister erhalten bleibt.
Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen zusammen mit der Mehrheit Ihrer Kommission empfehle, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben.