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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2016-06-06

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-06

Wortprotokoll

Der Rückweisungsantrag, den ich Ihnen stelle, ist ein Eventualantrag für den Fall, dass Sie [PAGE 339] Eintreten beschliessen sollten. Der Antrag auf Nichteintreten bleibt der Hauptantrag im Sinne des Entscheides, den wir hier bereits letzten September getroffen haben. In erster Linie bin ich der Meinung, auch als Vertreter des Kantons St. Gallen und in Übereinstimmung mit der sanktgallischen Stellungnahme, dass wir beim heutigen Rechtszustand bleiben und im Interesse einer föderalistischen Regelung dieses neue Bundesgesetz ablehnen sollten. Denn wo es kein Bundesgesetz braucht, sollte auch kein Bundesgesetz erlassen werden.

Wir sind ja die Kammer der Kantone. Es ist so, dass dieses Gesetz zwar Flexibilität zulässt, auch in Zukunft: Es erlaubt den Kantonen, bei den Ladenöffnungszeiten weiter zu gehen. Sie können diese grundsätzlich überhaupt so handhaben, wie sie wollen; das ist also den Kantonen überlassen. Aber es wird ihnen aufgezwungen, mindestens bis 8 Uhr am Abend an den Wochentagen und bis 6 Uhr abends am Samstag die Läden offen zu halten - das wird den Kantonen gewissermassen aufs Auge gedrückt.

Herr Lombardi, der ja Initiant dieser Gesetzgebung war, hat seinen Vorstoss von Beginn an mit der besonderen Situation im Tessin begründet. Es geht gewissermassen um eine Tessiner Situation mit Blick auf die Lage des Tessins gegenüber Norditalien, dessen ganz andere Regelungen das Tessiner Gewerbe, den Tessiner Detailhandel bedrücken. Wenn die Situation im Tessin so ist, dann, muss man sagen, gibt es aber auch keinen Grund, eine regionale Regelung - die Regelung, die womöglich für das Tessin angebracht ist - auf die gesamte restliche Schweiz zu übertragen. Die Regelung beträfe also auch auf die Detaillisten, seien es Bäckereien, kleine Kleidergeschäfte, nehmen wir an in Wil, Gossau oder in Rapperswil. Es ist so: Wenn es im Tessin spezifische Probleme gibt, die zu lösen sind, sollen diese auch dort gelöst werden, wo sie bestehen. Es gibt keinen Grund, die Regelung auf die gesamte Schweiz zu übertragen.

Der Föderalismus ist ein wichtiger Grundsatz. Er besagt, dass die Probleme dort gelöst werden sollen, wo sie bestehen. Die Frage des Ladenschlusses und genauso die Frage der Feiertage sind Fragen, die aufgrund der örtlichen, der kantonalen Verhältnisse unterschiedlich bewertet, beurteilt werden. Die Kantone sollen die Freiheit haben - sie sollen sie behalten -, ihre Ladenöffnungszeiten genauso wie die Feiertage auch in Zukunft so zu regeln, wie es die Bevölkerungsmehrheit will.

Das föderalistische Argument ist das Hauptargument gegen dieses neue Bundesgesetz. Wo es nicht nötig ist, ein neues Gesetz zu machen, da ist es nötig, kein neues Gesetz zu machen, lautet eine berühmte Sentenz. Dies ist der Hauptgrund für die Ablehnung dieser neuen Bundesregelung.

Es wurden ökonomische Gründe vorgebracht, etwa die Frage der Wettbewerbsverzerrung. Die Frage der Wettbewerbsverzerrung verschärft sich mit einer solchen neuen Regelung, die die Öffnungszeiten ausdehnt. Von erweiterten Öffnungszeiten profitieren bekanntlich die Grossverteiler, die die Möglichkeit haben, die gesamte Dauer der erweiterten Öffnungszeiten zu bespielen, während die Kleinen in der Regel diese Möglichkeit zu vergleichbaren Kosten nicht haben. Diese Skaleneffekte kommen den Grossen zugute. Deshalb bedeuten diese erweiterten Öffnungszeiten eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Grossen.

Stichwort Einkaufstourismus: Es ist eine Binsenweisheit, dass der Einkaufstourismus im Zusammenhang mit dem überbewerteten Schweizerfranken ein grosses Problem geworden ist. Wer dieses Argument nun vorbringt, muss aber auch sagen, dass er diese gesetzliche Lösung wieder abschaffen will, sobald der Schweizerfranken wieder einen normalen Wert bekommt. Davon ist aber nicht die Rede. Offenbar geht es nicht zentral um dieses Argument. Es ist auch deshalb fadenscheinig, weil in den Kantonen, die heute schon erweiterte Ladenöffnungszeiten kennen - es gibt sie auch in der Ostschweiz: Thurgau, Schaffhausen -, die Detaillisten sehr stark über den Einkaufstourismus klagen. Ein Kanton wie St. Gallen hat sich entschieden, nicht auf Kosten der kleinen Unternehmen und nicht auf Kosten des Personals zu deregulieren; auch der Einkaufstourismus ist deshalb kein Argument, das diese Deregulierung rechtfertigen könnte.

Das war alles noch Teil der Begründung des Hauptantrages, also des Antrages der Minderheit auf Nichteintreten. Ich stelle jetzt bei dieser Gelegenheit aber auch einen Rückweisungsantrag als Eventualantrag für den Fall, dass Eintreten beschlossen werden sollte.

Wie im letzten September beschlossen, gibt es für eine nationale Regelung in diesem Bereich bei den Ladenöffnungszeiten grundsätzlich keinen Grund. Wenn es einen Bedarf nach einer nationalen Regulierung gibt, besteht er, wenn schon, im Bereich der Arbeitsbedingungen, dort, wo es um die Regelung der minimalen Arbeitsbedingungen geht. Dort liegen die Dinge leider gerade im Detailhandel im Argen. Im Detailhandel sind prekäre Arbeitsbedingungen leider gang und gäbe: Arbeit auf Abruf, unregelmässige Arbeitszeiten, keine Planbarkeit bzw. keine ausreichende Planbarkeit, was vor allem das Verkaufspersonal weiblichen Geschlechts betrifft, das immer noch zur Hauptsache für die Betreuungs- und Erziehungsarbeit zuständig ist. Es ist so, dass verlängerte Öffnungszeiten, verlängerte Arbeitszeiten und schlechtere Planbarkeit zusammen die Vereinbarkeit der Erwerbsarbeit mit der Erziehungs- und Betreuungsarbeit erschweren. Deshalb wirken sich diese ungeregelten, diese schlecht geregelten Arbeitsbedingungen dort, wo wir keinen obligatorischen Gesamtarbeitsvertrag mit allgemeinverbindlicher Wirkung haben, für die Verkäuferinnen, für das Verkaufspersonal negativ aus.

Wir haben in diesem Bereich Entwicklungsbedarf; das ist ein Anliegen, das schon lange besteht. Die Grossverteiler haben einen Gesamtarbeitsvertrag. Das ist zutreffend. Es gibt solche Verträge auch an den Rändern: Der Buchhandel kennt einen nationalen Gesamtarbeitsvertrag, neu gibt es für die Tankstellenshops einen nationalen Vertrag. Aber das Zentrum der Problematik ist, dass im Detailhandel insgesamt keiner besteht. Das wirkt sich gravierend aus, wie die neuesten Flam-Berichte, in denen es um die Feststellung von Lohndumping geht, zeigen. Der Detailhandel ist eine ganz kritische Branche mit vielen Verstössen. 12 Prozent der Lohnkontrollen haben gezeigt, dass im Detailhandel zu tiefe oder viel zu tiefe Löhne bezahlt werden. Hier besteht Handlungsbedarf. Es ist eine von Lohndumping gefährdete Branche. Deshalb braucht es hier einen allgemeinverbindlich erklärten Rahmen-Gesamtarbeitsvertrag.

Eine rechtliche Koppelung mit der Vorlage ist vielleicht aus rechtlicher Sicht nicht einfach. Es ist aber ohne Weiteres möglich, sie auf dem Wege herbeizuführen, den ich mit dem Rückweisungsantrag formuliert habe: nämlich mittels Verpflichtung der WAK zur Prüfung der Koppelung dieser Gesetzgebung mit einem allgemeinverbindlichen Rahmen-Gesamtarbeitsvertrag. In der schweizerischen Sozialpartnerschaft ist unter solchen Verhältnissen ein nationaler Gesamtarbeitsvertrag Standard. Der Detailhandel hat hier Entwicklungsbedarf. Wenn nun schon eine Deregulierung und eine nationale Gesetzgebung ins Auge gefasst werden, in welcher die Ladenöffnungszeiten zum Gegenstand gemacht werden, muss dies umso mehr für die Arbeitsbedingungen gelten, bei denen grosse Risiken für das Personal bestehen. Diese hier vorgesehene Deregulierung, dieses nationale Gesetz über die Ladenöffnungszeiten, darf kein Gesetz werden, das ausschliesslich auf dem Buckel des Personals erlassen wird. Dazu braucht es eine Koppelung mit einem Gesamtarbeitsvertrag.

Falls Sie auf den Entwurf eintreten sollten - was ich nicht hoffe -, bitte ich Sie, diesem Rückweisungsantrag zuzustimmen.