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Janiak Claude · Ständerat · 2016-06-07

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-07

Wortprotokoll

Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" von Volk und Ständen mit einer rekordverdächtigen Zustimmung von 87 Prozent der Stimmenden angenommen. Daran sollten wir während der ganzen Beratung denken.

Das Geldspielgesetz setzt diese Initiative um. Das Spielbankengesetz und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten werden zusammengeführt, damit eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung der Geldspiele erreicht wird.

Die Bevölkerung soll angemessen vor den Gefahren, die von Geldspielen ausgehen, geschützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden. Die Erträge sollen zugunsten der AHV, der IV und gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.

Der neue Artikel 106 der Bundesverfassung legt Wert auf die Kompetenzen der Kantone. Sie sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung der Geldspiele. Gemäss Absatz 6 sollen die Reinerträge aus den Spielen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. Das war seinerzeit auch der Grund, weshalb sich Kantone, Sportvereine und im Kulturbereich und im Sozialen tätige Organisationen stark in der Kampagne engagierten, welche zur überwältigenden Annahme des direkten Gegenentwurfes zur zurückgezogenen Initiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" führte.

In unserer Kommission war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Sie war unter engem Einbezug der wesentlichen betroffenen Akteure erarbeitet worden. Wir haben bereits von meinem Vorredner gehört, dass das Lobbying während der Beratungen dennoch heftig war. Es meldeten sich insbesondere auch Player zu Wort, von denen bei der Diskussion und der Abstimmung über die Verfassungsbestimmung noch nichts zu hören war. Erwähnt seien insbesondere die Offshore-Anbieter von Online-Glücksspielen.

Sie haben, wenn Sie die Fahne konsultiert haben, gesehen, wo es in der Kommission unterschiedliche Meinungen gab; die Unterschiede halten sich in Grenzen. Beim Gegenstand des Gesetzes geht es um die Frage, was genau anvisiert werden soll. Dann war die Frage der Steuerbefreiung umstritten. Diskussionen gab es bei der Prävention und bei der Frage, ob man eine Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel einsetzen soll oder nicht.

Die Blockierung des Zugangs zu illegalen Online-Geldspielen war in der Kommission unbestritten und wurde nicht infrage gestellt. Es ist aber ein intensives Lobbying dagegen im Gang. Die Beschränkung des Zugangs zu illegalen Online-Geldspielen ist ein zentrales Element des Gesetzentwurfes; ohne Blockierung würde weiterhin bzw. vermehrt auf unkontrollierten, keinen Auflagen unterliegenden Sites aus Offshore-Standorten gespielt. Damit würden die zentralen Anliegen des Gesetzes - ich wiederhole sie: Erträge für gemeinnützige Zwecke gemäss Vorgabe der Bundesverfassung sowie Spielsuchtprävention - nicht erreicht. Dass es Möglichkeiten gibt, die Blockade zu umgehen, kann nicht ausgeschlossen werden, sie sind aber mit einem Aufwand verbunden, den die meisten Spielenden scheuen.

Von Lobbyisten wurde argumentiert, die Sperrung des Zugangs zu illegalen Offshore-Angeboten sei nicht möglich. Ich möchte dem Folgendes entgegenhalten: Das Sperren des Zugangs zu illegalen Geldspiel-Websites stellt heute einen internationalen gesetzlichen Standard dar; der Kommissionssprecher hat das bereits erwähnt. Länder mit neuen Geldspielgesetzgebungen setzen ein solches Blocking seit Jahren erfolgreich ein. Meldungen über Kollateralschäden bzw. ein Overblocking sind nicht bekannt, und der Aufwand für die Internetprovider ist gering. Das Blocking kann zwar umgangen werden, wie auch andere Regeln, die wir als Gesetzgeber aufstellen. Wir wissen es: Wir können noch so viele Gesetze erlassen, es gibt immer Leute, die sie umgehen. Aber es ist eben mit viel Aufwand verbunden. Erfahrungen im Ausland zeigen, dass der Aufwand den meisten Spielern zu gross ist. Die Sperre ist folglich wirkungsvoll und wird lediglich von Spielern umgangen, denen viel daran liegt, auf nichtregulierten Sites zu spielen. Wäre es einfach, die Sperre zu umgehen, würde kaum ein derart starkes Lobbying betrieben.

Mit einem Blocking wird kein internationaler Wettbewerb behindert. Zulassungen für Online-Geldspiele gelten nur für das betreffende Land. Auch wenn ein Teil der Offshore-Anbieter an den Börsen diverser Länder gelistet ist, ändert dies doch nichts daran, dass sie auf der Basis von Lizenzen und mit Serverstandorten an den Offshore-Plätzen operieren. Länder, die entsprechende Lizenzierungs- und Konzessionierungsverfahren kennen, haben auch Zugangssperren installiert.

Es sind auch verfassungsrechtliche Einwendungen gegen ein Blocking angeführt worden; sie verfangen nicht. Die Online-Zugangssperren erfolgen zur Erreichung der in Artikel 106 der Bundesverfassung vorgegebenen Ziele - man kann sie nicht oft genug wiederholen -: der Generierung von Mitteln zugunsten der Allgemeinheit unter Wahrung eines wirksamen Schutzes vor den Gefahren der Spielsucht. Es handelt sich somit auch nicht um einen Präzedenzfall für andere Bereiche.

Ich bitte Sie, auf das Geschäft einzutreten. Ich werde mich in der Detailberatung bei zwei, drei Minderheitsanträgen zu Wort melden.