Abate Fabio · Ständerat · 2016-06-08
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-08
Wortprotokoll
Am 17. März 2010 reichte Nationalrat Lüscher die parlamentarische Initiative 10.417, "Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten", ein, mit welcher eine Teilrevision des Militärstrafprozesses gefordert wird.
Gemäss Artikel 118 Absatz 1 der geltenden Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 kann eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person erklären, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen. Dabei kann sie entweder nur die Bestrafung der Täterschaft verlangen oder auch Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen oder beide Positionen kombinieren. Damit kann sich auch am Verfahren beteiligen, wer eine öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung geltend macht. Als Privatklägerschaft hat die geschädigte Person im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren umfangreiche Parteirechte. Insbesondere ist sie befugt, erstinstanzliche Entscheide anzufechten. Keine generelle Parteistellung hat die Privatklägerschaft dagegen im nichtpublikumsöffentlichen Strafbefehlsverfahren. Soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person geltend machen, können sich zudem Angehörige eines Opfers als Zivilkläger am Verfahren beteiligen. Angehörige können sich hingegen nicht als Strafkläger beteiligen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person, auf welche deren Verfahrensrechte als Privatklägerschaft übergegangen sind.
Im Militärstrafprozess vom 23. März 1979 ist der Umfang der Parteirechte der geschädigten Person anders geregelt. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das Militärstrafrecht fallenden strafbaren Handlung gegen die angeklagte Person vor den Militärgerichten geltend machen. Erfolgte eine strafbare Handlung jedoch in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, ergeben sich in der Folge nur Haftungsansprüche gegen den Bund, gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes. Die geschädigte Person hat in diesem Fall keine Legitimation für zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der angeklagten Person und übt an der Hauptverhandlung lediglich Informationsrechte aus, und auch dies nur, insofern sie Opfer ist. Ein Appellationsrecht gegen das Militärgerichtsurteil wird nicht gewährt.
Der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 geführte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafprozessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Schlechterstellung der geschädigten Personen in den militärstrafrechtlichen Verfahren gegenüber jenen Verfahren, die nach der Strafprozessordnung geführt werden, kann nicht begründet werden. Deswegen soll die geschädigte Person in Militärstrafprozessen grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Strafprozessen nach der Strafprozessordnung geniessen.
Durch diese Vorlage ist eine Angleichung der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen vorgesehen. Dazu soll im Militärstrafprozess die Privatklägerschaft analog zur Strafprozessordnung normiert werden. Die Artikel 118 bis 121 der Strafprozessordnung sollen in den Grundzügen sachlich unverändert übernommen und in den Militärstrafprozess übertragen werden. Die besonderen strafprozessualen Regelungen für Opfer und ihre Angehörigen werden teilweise angepasst. Mit dieser Neuregelung wird die strafprozessrechtliche Stellung von geschädigten Personen und deren Angehörigen in Strafverfahren gegen Angehörige der Armee, die in dienstlicher Verrichtung handelten, bezüglich der Strafklage verbessert.
In der letzten Frühjahrssession hat der Nationalrat die Änderungen des Militärstrafprozesses, die von seiner Kommission für Rechtsfragen beantragt wurden, einstimmig angenommen. Unsere Kommission hat die Vorlage an ihrer letzten Sitzung beraten. Nach umstrittenem Eintreten hat sie ihr einstimmig zugestimmt.