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Ritter Markus · Nationalrat · 2016-06-14

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-06-14

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion wird bei Artikel 21 Absatz 8 der Minderheit und damit dem Ständerat folgen. Die zu legiferierende Frage hier ist sehr komplex. Nach der geltenden Praxis der Steuerverwaltung ist eine Veräusserung dann steuerbar, wenn vor Baubeginn veräussert wird. Dabei gilt es Folgendes festzuhalten: Wenn gebaut wird, ist dies grundsätzlich steuerbar, und wenn eine Liegenschaft veräussert wird, ist dies grundsätzlich von der Steuer ausgenommen. Immer dort, wo das Bauen und das Veräussern einer Liegenschaft zusammenfallen, stellt sich dann die Abgrenzungsfrage. In der Praxis ist der Zeitpunkt des Baubeginns massgebend. Wenn im Zeitpunkt des Baubeginns eine Einheit, eine Liegenschaft noch nicht veräussert wurde, der Kaufvertrag noch nicht beurkundet ist, dann kann sie [PAGE 1039] von der Steuer ausgenommen werden. Wenn aber zuerst verkauft wird, beispielsweise um die Mittel zu beschaffen - Verkauf ab Plan -, dann ist dies eben steuerbar. Man hat in diesem Fall zuerst veräussert und baut dann im Namen eines Dritten; dann ist man im werkvertraglichen Bereich.

Grundsätzlich ist es richtig, dass überall dort, wo Neubauten erstellt werden, die Steuer anfällt. In der Umgangssprache sagt man auch nicht, dass man ein Haus gekauft, sondern dass man ein Haus gebaut habe. Es wird klar, dass es um eine Bauleistung geht und nicht um die Übertragung eines Grundstücks. Die Ausnahme hat die Übertragung von Grundstücken im Blick. Klassisch ist die Veräusserung eines Grundstückes mit Haus, das seit fünfzig Jahren besteht. Ein solches Geschäft ist von der Steuer ausgenommen. Wenn diese Ausnahme so weit wie möglich an den Neubau herangeführt wird, können wir es so machen, dass wir fragen, wie die Situation im Zeitpunkt des Baubeginns aussieht. Wenn die Verträge abgeschlossen sind, sagen wir, dass für Dritte gebaut wird und der Werkvertrag im Vordergrund steht. Wenn die Verträge noch nicht abgeschlossen sind, wird auf eigene Rechnung gebaut, und später erfolgt der von der Steuer ausgenommene Verkauf.

Intensiv wurde vor dem Hintergrund der Vorschläge des Konsultativgremiums auch die Frage diskutiert, ob der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr nicht das bessere Kriterium sein könnte. Grundsätzlich wäre dies eine gute Abgrenzungsmöglichkeit, sie hat aber einen grossen Haken: Der Übergang von Nutzen und Gefahr kann in den Werkverträgen rückwirkend oder pro futuro festgelegt werden. Die Anwendung der Steuerausnahme ist also von den Vertragspartnern stark beeinflussbar. Mit diesem Kriterium wäre die Anwendung der Steuerausnahme bzw. die Besteuerung von Werkverträgen kaum korrekt zu regeln. Die Gesetzgebung muss auf möglichst objektive Kriterien anwendbar sein.

Der durch den Ständerat eingefügte Artikel 21 Absatz 8 entspricht der aktuellen Praxis. Mit dieser Festschreibung im Gesetz entsteht Rechtssicherheit. Es spricht wenig dafür, diese Frage von Fall zu Fall den Gerichten zu überlassen, was die Alternative wäre. Deshalb macht es Sinn, sich dem Ständerat anzuschliessen und diese Lücke im Gesetz zu schliessen.

Die CVP-Fraktion wird die Minderheit unterstützen und bittet Sie, dasselbe zu tun.