Lexipedia

Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-03-19

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-19

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit II ist identisch mit dem Antrag der Mehrheit, allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme: Die Minderheit II möchte den Bund dazu verpflichten, vor den Nationalratswahlen Informations- und Sensibilisierungskampagnen unter anderem auch mit dem Ziel durchzuführen, dass die Vertretung der Geschlechter in Zukunft ausgeglichener sein möge. Der Grund für diese ausdrückliche Verpflichtung des Bundesrates liegt darin, dass die Bundesverfassung seit ihrer "mise à jour" in Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich auch die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter fordert. Dieses Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau im Nationalrat hängt wesentlich davon ab, dass auch Frauen die Möglichkeit haben, auf Wahllisten von Parteien und Gruppierungen aufgeführt zu werden. Es ist zu beachten: Nur wer auch auf einer Wahlliste erscheint, kann schliesslich auch Mandatsträger oder Mandatsträgerin werden. Daraus folgt, dass die Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Gleichstellung von Mann und Frau ausdrücklich zu fordern sind, wenn wir dem Ziel der Bundesverfassung überhaupt näher kommen wollen. Dabei ist zu betonen, dass damit keine Ergebnisgleichheit angestrebt wird; es geht vielmehr nur und einzig darum, dass auch Frauen die Chance erhalten, auf Wahllisten überhaupt aufgeführt zu werden. Es liegt dann in der Folge an den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen, in Ausübung ihres aktiven Wahlrechtes die Kandidaten oder Kandidatinnen zu wählen, von denen sie am meisten überzeugt sind.

Die Minderheit II ist überzeugt, dass hier eine Muss-Bestimmung gewählt werden muss - dies aus folgenden Gründen: Wenn Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung den Gesetzgeber dazu ausdrücklich verpflichtet, auch die tatsächliche Gleichstellung mittels Gesetzgebung anzustreben, dann kann es nicht angehen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung derartiger Massnahmen als Kann-Bestimmung ins Gesetz aufnimmt. Sonst würde der Gesetzgeber die durch Volk und Stände legitimierte Verfassungsbestimmung aufweichen und hinter den Wortlaut der Verfassung zurückgehen.

Das ist nicht rechtsstaatlich. Zu diesem Ergebnis führt auch die Tatsache, dass die Finanzdelegation bei den Wahlen 1999 den vom Bundesrat anbegehrten Kredit für eine solche Sensibilisierungskampagne nicht genehmigt hat. Wenn wir nur eine Kann-Bestimmung vorsehen, kann die Finanzdelegation bei den nächsten Wahlen, 2003, sagen: Es gibt zwar neu eine Gesetzesbestimmung, aber der Gesetzgeber hat nur eine Kann-Bestimmung vorgesehen - in Anbetracht der schlechten Finanzlage des Bundes ist daher von einer solchen der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter dienenden Kampagne abzusehen.

Wer es also mit dem Anspruch der tatsächlichen Gleichstellung wirklich ernst meint, darf diesen Verfassungsauftrag bei der Umsetzung dieser Aufgabe auf Gesetzesstufe nicht mit einer Kann-Bestimmung verwässern wollen.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit II zuzustimmen.