Baader Caspar · Nationalrat · 2002-03-19
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-19
Wortprotokoll
Bei der ersten der beiden Differenzen, die nach der dritten Beratung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Ständerat verblieben sind, beantragt Ihnen die Kommission mit 12 zu 10 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.
Der Ständerat ist grundsätzlich auf die Lösung des Nationalrates eingeschwenkt. Dieser hat, mit Artikel 27 Absatz 5, dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, in Kantonen oder Teilgebieten von Kantonen mit erhöhter Arbeitslosigkeit den Höchstanspruch von 400 Taggeldern um höchstens 120 Taggelder zu erhöhen. Voraussetzungen sind allerdings, dass erstens der betreffende Kanton ein Gesuch stellt und sich mit 20 Prozent an den Kosten beteiligt und zweitens diese Verlängerung zeitlich zu befristen ist.
Der Ständerat hat nun diese Voraussetzungen in seiner letzten Fassung noch in zwei Punkten präzisiert. In zeitlicher Hinsicht soll der Bundesrat - nach der Fassung des Ständerates - diese Erhöhung der Anzahl Taggelder auf jeweils maximal sechs Monate befristen können. Das heisst, der Bundesrat kann für den betreffenden Kanton oder für ein Teilgebiet desselben eine maximal halbjährige Dauer festlegen. Läuft für einen betroffenen Arbeitslosen innerhalb dieser Dauer vorerst der ordentliche, 400-tägige Taggeldanspruch weiter und ändert dieser beispielsweise nach zwei Monaten, so verlängert sich der Anspruch des Arbeitslosen nicht um volle 120 Tage, sondern um die restlichen vier Monate bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist, d. h., der Arbeitslose kann dann noch etwa 80 zusätzliche Taggelder beziehen. Allerdings kann der Bundesrat bei andauernder erhöhter Arbeitslosigkeit in einem Kanton diese erste Frist um jeweils eine oder mehrere weitere, maximal sechsmonatige Perioden verlängern. Dabei kann dann der oben genannte Arbeitslose in der zweiten Verlängerung noch die restlichen 40 zusätzlichen Taggelder beziehen, bis er total 120 Taggelder ausgeschöpft hat. Mit diesen sechsmonatigen Fristen kann der Bundesrat alle sechs Monate wieder überprüfen, ob die Voraussetzungen der erhöhten Arbeitslosigkeit noch erfüllt sind.
Die zweite Änderung des Ständerates betrifft eine örtliche Präzisierung, indem der Bundesrat diese Erhöhung der Taggelder nicht für jeden noch so kleinen Teil eines Kantons, sondern nur für wesentliche Teilgebiete bewilligen kann. Damit soll eine gemeindeweise Erhöhung verhindert werden. Mit diesen beiden Eingrenzungen soll der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung unterstrichen werden.
Eine Minderheit der Kommission will an der nationalrätlichen Fassung festhalten und lehnt die Ergänzungen gemäss Ständerat ab. Ich bitte Sie aber, der Mehrheit - sie kam mit 12 zu 10 Stimmen zustande - zu folgen und den Antrag der Minderheit Rennwald abzulehnen.