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Stöckli Hans · Ständerat · 2016-06-16

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-16

Wortprotokoll

Es geht heute darum, zwei Motionen abzuschreiben, welche von beiden Räten angenommen worden sind, eine Motion des Nationalrates und einen Motion des Ständerates.

Im Rahmen verschiedener Berichte des Bundesrates zum Verhältnis von Völker- und Landesrecht haben zwei Anliegen Eingang in Motionen gefunden. Mit der Motion 11.3468 des Nationalrates wurde verlangt, dass neu eine nichtbindende materielle Vorprüfung von Volksinitiativen bezüglich ihrer Gültigkeit vor Beginn der Unterschriftensammlung vorgenommen werden soll. Dieses Anliegen wurde auch in unserer Motion 11.3751 aufgenommen. In einem zweiten Teil verlangte die Motion des Nationalrates, dass man den Katalog der materiellen Gründe für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative erweitern soll, beispielsweise mit dem Gebot der Beachtung des Kerngehaltes der Grundrechte der Bundesverfassung oder des Kerngehaltes der EMRK. Dieser Teil der Motion des Nationalrates wurde am 29. Februar 2012 an einer denkwürdigen Sitzung mit 20 zu 20 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten auch von unserem Rat angenommen.

Daraufhin hat der Bundesrat zwei Erlassentwürfe ausgearbeitet, den einen betreffend eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, wonach das Initiativkomitee vor Beginn der Unterschriftensammlung eine von der Verwaltung erarbeitete rechtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der eingereichten Volksinitiative mit dem Völkerrecht und mit den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung erhalten würde. Es wäre dem Initiativkomitee jeweils freigestellt gewesen, ob es den Initiativtext aufgrund dieser Stellungnahme anpasst oder nicht. Der Bundesrat hat auch eine zweite Vorlage ausgearbeitet, welche die Beachtung der Kerngehalte der Grundrechte als neue materielle Schranke der Gültigkeit von Volksinitiativen in die Verfassung aufgenommen hätte.

Diese beiden Vorlagen kamen in der Vernehmlassung nicht sehr gut an. Daraufhin hat dann der Bundesrat mit Bericht vom 19. Februar 2014 beantragt, die beiden Vorstösse abzuschreiben, weil eben kein Konsens erzielt werden konnte und die Meinungen in der Vernehmlassung sehr divergierend waren.

Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 3. März dieses Jahres auf Antrag seiner SPK beide Motionen abgeschrieben, und zwar einerseits gestützt auf die Anliegen des Bundesrates und andererseits, weil die SPK-NR am 5. Februar 2016 eine Subkommission eingesetzt hatte, welche ebenfalls die Frage der Gültigkeit von Volksinitiativen tiefer anschauen sollte. Gleichzeitig hat sie vier parlamentarische Initiativen unserer SPK genehmigt, welche wir ihr mit dem Bericht der SPK-SR vom 20. August 2015 unterbreitet hatten.

Jetzt beantragt Ihnen unsere SPK ebenfalls, die beiden Motionen abzuschreiben, weil wir eben im Rahmen unseres Berichtes vom 20. August 2015 die Frage bereits intensiv behandelt haben und die Frage der unverbindlichen Vorprüfung in einer parlamentarischen Initiative aufgenommen haben - es ist die parlamentarische Initiative 15.477. Diese wird jetzt bearbeitet, und die SPK wird im Laufe dieses Jahres auch Vorschläge unterbreiten. Zudem sind wir im Rahmen unseres Berichtes vom letzten Jahr selbst zum Schluss gekommen, dass unsere Kommission keine zusätzliche Erweiterung der Gründe für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative an die Hand nehmen sollte. Dies ist aber für die Kommission des Nationalrates nicht bindend.

Dementsprechend ersuchen wir Sie, diese beiden Vorstösse abzuschreiben und dem Antrag des Bundesrates zu folgen.