Knecht Hansjörg · Nationalrat · 2016-09-12
Knecht Hansjörg · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-12
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei Artikel 2 Absatz 1 der Kommissionsmehrheit zu folgen und gemäss Ständerat den Mindestwert für die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei 11 400 Gigawattstunden festzulegen und das Zwischenziel für 2020 zu streichen. Man kann heute schon sehen, dass die ursprünglichen Ziele des Bundesrates, welche schon vor ein paar Jahren festgelegt wurden, kaum realisiert werden können. Wir schlagen deshalb vor, uns an die realistischeren Werte des Ständerates zu halten. Der Ständerat hat einstimmig Festhalten an den tieferen Werten beschlossen.
Bei Artikel 14 Absatz 3 gilt es, an der Version des Nationalrates festzuhalten und damit das nationale Interesse an der Realisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien stärker zu betonen. Dies wertet den Naturschutz keineswegs ab, es wertet die Energieproduktion auf. Die Gleichwertigkeit der Interessen soll tatsächlich bestehen und nicht durch die Ergänzung "grundsätzlich" abgeschwächt werden. Wir sollten hier nicht das Risiko eingehen, dass Juristenfutter daraus wird und dadurch mehr Papier als Strom produziert wird.
Bei Artikel 17 Absatz 2 unterstützen wir die Minderheit Wasserfallen. Diese Minderheit will nicht mehr an der Version des Nationalrates festhalten, sondern den Geltungsbereich für die Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Bundesrat und Ständerat regeln. Der Ständerat und der Bundesrat wollen die Messlatte hierbei bewusst tiefer ansetzen. Diese Version ist viel besser auf den Markt und an unternehmerischen Prinzipien ausgerichtet.
Bei Artikel 17 bitte ich Sie gemäss Ständerat und Kommissionsmehrheit, Absatz 5bis zu streichen. Der Ständerat hat diesen Absatz einstimmig abgelehnt, was zeigt, dass die Kantone an diesen Kompetenzen gar nicht interessiert sind. Dies war ja die angeblich föderale Intention, warum man diesen Passus überhaupt eingefügt hatte.
Bei Artikel 22 Absatz 2 geht es darum, dass der Bundesrat einen Vergütungssatz vorsehen will, welcher einerseits durch Auktionen bestimmt und andererseits bei Einzelfällen vom Bundesamt für Energie festgelegt wird. Dies ist generell aus ordnungspolitischer Sicht abzulehnen. Die Mehrheit der Kommission will hier deshalb an der Version des Nationalrates festhalten und diese Bestimmung streichen.
Damit zusammenhängend gilt es, auch bei Absatz 4 an der nationalrätlichen Version festzuhalten. Hierbei ginge es um das allfällige Einschreiten des Bundesamtes für Energie bei der einzelfallweisen Festlegung des Vergütungssatzes. Auch bei Absatz 7 sollten wir am bisherigen Vorgehen festhalten, wonach ein Landwirtschaftsbonus für Biogasanlagen festgelegt wird, sofern diese nur Hofdünger verwerten. Biogas ist eine sichere, nachhaltige und erneuerbare Energie. Gleichzeitig gilt es auch, die Potenziale in der Landwirtschaft zu nutzen.
Im Zusammenhang mit den soeben genannten Bestimmungen lehnt die Mehrheit der Kommission nach wie vor ab, zur Bestimmung des Vergütungssatzes für die einzelnen Anlagetypen Auktionen vorzusehen. Ich bitte Sie daher, auch die Artikel 25, 26 und 27 zu streichen und somit an der Version des Nationalrates festzuhalten. Diese Streichung des Auktionsmodells stellt eine Vereinfachung des Systems des bundesrätlichen Konzeptes dar. Die nationalrätliche Version ist marktnäher ausgestaltet. Es gilt zudem festzuhalten, dass Auktionen grundsätzlich nicht als zwingender Bestandteil des Fördermodells vorgesehen sind. Zu den Auktionen ist zu erwähnen, dass Energieversorgungsunternehmen bereits heute ohne gesetzliche Vorgabe solche Beschaffungen durchführen können.