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Fässler Daniel · Nationalrat · 2016-09-12

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-09-12

Wortprotokoll

In Block 2 vertrete ich eine Minderheit. Deren Antrag betrifft die noch bestehende Differenz im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Das heutige Recht sieht vor, dass Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften im Privatvermögen den Unterhaltskosten [PAGE 1242] gleichgestellt werden können. Unser Rat hat in der ersten Runde entschieden, neu auch die Investitionen für einen Ersatzneubau steuerlich abzugsfähig zu machen, und zwar verteilt über vier Steuerperioden. Nachdem sich der Ständerat dagegen entschieden hat und wir in unserem Rat in der zweiten Runde daran festgehalten haben, liegt nun ein Kompromiss des Ständerates vor. Dieser sieht vor, dass die Abzugsfähigkeit bei einem Ersatzneubau auf die Rückbaukosten beschränkt wird. Eine Verteilung auf mehrere Steuerperioden hat der Ständerat aber weiterhin abgelehnt.

Die Mehrheit der Kommission und die durch mich vertretene Minderheit I schlagen vor, in Bezug auf den Umfang der infragekommenden Kosten dem Ständerat zu folgen. Diesbezüglich besteht zwischen der Mehrheit und der Minderheit I keine Differenz. Unterschiede bestehen in zwei Punkten:

Die erste Differenz ist auf den ersten Blick nur sprachlicher Natur, hat aber vermutlich weiter gehende Konsequenzen. Die Mehrheit möchte die Kompetenz des Eidgenössischen Finanzdepartementes einschränken. Dieses soll nicht mehr bestimmen, "wie weit" gewisse Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können, sondern nur noch, "welche". Da das bisherige Recht zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat und die Neuerung nicht nur für die Rückbaukosten für den Ersatzneubau anwendbar wäre, tun wir gut daran, am heute geltenden Recht festzuhalten und dem Ständerat zu folgen.

Die zweite Differenz betrifft die Frage, ob die den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionen in das Energiesparen und den Umweltschutz neu auf drei oder, gemäss Minderheit II (Knecht), auf fünf Jahre verteilt werden können. Der Ständerat hat dies abgelehnt. Die Minderheit I lehnt dies ebenfalls ab, und zwar aus mehreren Gründen: Erstens verletzt eine Verteilung von abzugsfähigen Kosten auf mehrere Jahre den in Artikel 127 Absatz 2 unserer Bundesverfassung festgeschriebenen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; zweitens ist davon auszugehen, dass diese Ausnahme bei der Periodizität zu Folgebegehren bei anderen Steuerabzügen führen wird; und drittens würde damit eine grosse Steuerbürokratie aufgebaut. Können Investitionen über mehrere Steuerperioden geltend gemacht werden, muss dies nämlich gut dokumentiert werden, und zwar beim Steuerpflichtigen und bei der Steuerbehörde. Denken Sie nur an den Fall, bei dem ein Steuerpflichtiger einen Teil der Investitionen im ersten Steuerjahr zum Abzug gebracht hat, dann seine Immobilie verkauft und in einen anderen Kanton wegzieht. Ich empfehle Ihnen daher sehr, Vernunft walten zu lassen und auch in diesem Punkt dem Ständerat zu folgen.

Ich ersuche Sie in diesem Sinne, meine Minderheit I zu unterstützen und in allen anderen Punkten der Mehrheit zu folgen.

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