AB 202510
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-09-12
Wortprotokoll
Wie gesagt wurde, ist die ETH bisher über einen Leistungsauftrag des Bundesrates gesteuert. Der Leistungsauftrag wurde vom Parlament genehmigt. Das Parlament hatte keine festgeschriebenen Mitwirkungsrechte.
Neu soll jetzt gemäss Beschluss des Parlamentes - ich rede vom RVOG, Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b - der ETH-Bereich wie alle anderen verselbstständigten Einheiten entsprechend den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes gesteuert werden. In der Konsequenz legt der Bundesrat nur die strategischen Ziele des ETH-Bereichs fest, und das Parlament übt dann die Oberaufsicht aus und hat neu die Möglichkeit, dem Bundesrat die strategischen Ziele für den ETH-Bereich vorzuschreiben. Sie können dem Bundesrat die strategischen Ziele für den ETH-Bereich neu vorschreiben.
Das Parlament kann seine Mitwirkungsrechte wie folgt ausüben: erstens im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über den ETH-Bereich und zweitens gegen Ende der Periode im Rahmen der Beratungen der BFI-Botschaft. Da sind wir jetzt. Der Bundesrat ist bereit, dafür einen ersten Entwurf der strategischen Ziele als Anhang der BFI-Botschaft zu integrieren. Nach der Verabschiedung der BFI-Botschaft durch das Parlament wird der Bundesrat auf der Grundlage des beschlossenen Zahlungsrahmens und allfälliger Anträge die strategischen Ziele bereinigen und definitiv festlegen.
Die strategischen Ziele sind genereller gehalten als die Ziele im Leistungsauftrag. Der operative Spielraum für den ETH-Rat und die Institutionen des ETH-Bereichs wird damit noch ein wenig grösser. Betonen will ich, dass diese Änderung in der Steuerung keinerlei Einfluss auf die Autonomie des ETH-Bereichs und seiner Institutionen hat. Ebenso wenig betroffen sind die Freiheit und die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre. Es ist dem Bundesrat und uns allen bewusst, dass diese Prinzipien an der Basis des weltweiten Erfolgs des ETH-Bereichs stehen. Mit dem Mehrheitsantrag der WBK wird die Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament gemäss Corporate Governance nicht mehr gewahrt, und deshalb muss der ETH-Bereich als Sonderfall behandelt werden.
Der Bundesrat lädt Sie ein, ihm zu folgen.