Wicki Hans · Ständerat · 2016-09-12
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-12
Wortprotokoll
Eine Minderheit der ständerätlichen Kommission unterstützt die Finanzierung in der Berufsbildung, wie es der Bundesrat Ihnen bereits vorgeschlagen hat. Das Modell des Bundesrates sieht vor, die Beiträge an Absolvierende von vorbereitenden Kursen einmalig nach der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung auszubezahlen, und dies unabhängig vom Erfolg. Eine Mehrheit der Kommission will nun die Beiträge an die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer einmal jährlich auszahlen, demzufolge also vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung.
Die scheinbar kleine Änderung im Auszahlungsmodus stellt die neue Finanzierung und das Ziel, die Förderung der höheren Berufsbildung, grundsätzlich infrage und würde bei einer Umsetzung des Mehrheitsantrages einen massiven Bürokratisierungsschub auslösen. Befürchtet wird, dass die Teilnehmenden die Vorfinanzierung der Kurse nicht stemmen können. Verschiedene Erhebungen zeigen aber, dass die Wirtschaft im Vergleich zu den schulischen Bildungsangeboten auf Tertiärstufe aufgrund der Arbeitsmarktnähe der Ausbildung bereits heute einen grossen Teil der Vorfinanzierung leistet, via Branchenverband oder direkt als Arbeitgeber; der Kommissionssprecher hat es bereits erwähnt. Zudem bestehen Möglichkeiten des kantonalen Stipendien- und Darlehenswesens. Sollten sich echte Probleme zeigen - und solche kann es gemäss Angaben einiger Branchenverbände durchaus auch geben -, sind diese mit geeigneten spezifischen Massnahmen auf Verordnungsstufe anzugehen. Einen Auszahlungsmodus für das Gesamtsystem auf Gesetzesebene anzusiedeln ist nach Ansicht der Minderheit nicht der richtige Weg.
Bei einer jährlichen Auszahlung der Subventionen muss der Bund vorschüssig Beiträge an Individuen für undefinierte Weiterbildungskurse und Weiterbildungsmodule leisten, notabene ohne zu wissen, ob die Individuen jemals eine eidgenössische Prüfung absolvieren werden. Der Weg zur eidgenössischen Prüfung ist in den meisten Fällen offen; klar definierte Wege sind die Ausnahme.
Die Grenzen zwischen effektiver Prüfungsvorbereitung und reiner Weiterbildung sind eben dementsprechend fliessend. Bei einer jährlichen Auszahlung der Unterstützungsbeiträge wird der administrative Aufwand für den Bund um ein Vielfaches steigen. Der Bund wird nämlich regelmässig prüfen müssen, ob die Subventionsempfänger tatsächlich beabsichtigen, eine eidgenössische Prüfung zu absolvieren. Immer wieder muss er zudem einen Überblick über mehrere Auszahlungen machen. Bei einer jährlichen Auszahlung dieser Beiträge muss der Bund auch eine Rückforderung einleiten, dann nämlich, wenn die eidgenössische Prüfung nicht innert einer bestimmten Frist absolviert wird. Wir alle wissen, dass Familienplanung, Auslandaufenthalte, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw. die Dauer bis zur Prüfungsabsolvierung über mehrere Jahre hinweg ausdehnen können. Zudem bleibt die Unsicherheit der Kandidatinnen und Kandidaten, ob sie die Subvention jetzt wirklich zurückzahlen müssen.
Erlauben Sie mir, die Bedenken der Minderheit an einem Beispiel darzulegen: Ein KV-Absolvent arbeitet nach Lehrabschluss in einem KMU-Sekretariat. Dabei entdeckt er sein Interesse für Personalfragen. Zwei Jahre später absolviert er die Weiterbildung zum Personalassistenten: Kostenpunkt ungefähr 1800 Schweizerfranken. Die Absolvierung dieses Zertifikats-Lehrgangs ist auch gleichzeitig eine Zulassungsvoraussetzung für die eidgenössische Berufsprüfung zum HR-Fachmann. Der potenzielle Prüfungskandidat macht die entstandenen Kosten für die Kursgebühren beim Bund geltend und erhält die Subventionen Ende Jahr. Er gibt an, die eidgenössische Prüfung bis spätestens in drei Jahren absolvieren zu wollen. Es kommt, wie es kommen muss: Ein Jahr später möchte er die Stelle wechseln und beschliesst zudem, noch ein Jahr im Ausland zu verbringen. Nach der Rückkehr aus dem Ausland beginnt der potenzielle Prüfungskandidat in der Personalabteilung eines Grossunternehmens. Er wird vom Arbeitgeber ermuntert, die eidgenössische Berufsprüfung zum HR-Fachmann zu absolvieren. Er besucht den vorbereitenden Kurs und macht beim Bund die Kosten für das erste Semester - das kostet ungefähr 5000 Schweizerfranken - geltend. Nach dem ersten Semester kündigt er die Stelle, weil er sich im Arbeitgeber getäuscht hat, und wechselt in eine Personalvermittlungsagentur. Diese empfiehlt ihm, den vorbereitenden Kurs abzubrechen und dafür ein Certificate of Advanced Studies (CAS) in HR-Beratung an der Fachhochschule zu absolvieren. Erneut macht er die Kosten von etwa 10 000 Schweizerfranken beim Bund geltend und erhält die Subvention Ende Jahr. Ob das besuchte CAS tatsächlich für die eidgenössische Prüfung dient, ist unklar.
Spätestens hier stellt sich die Frage, wie der fachliche Bezug zur Prüfung sichergestellt wird. Der Bund fragt nach, wann der Prüfungskandidat die Prüfung absolviert; schliesslich sind die angekündigten drei Jahre nun vorbei. Auch hier stellt sich die Frage nach der richtigen Frist, die der Bund demzufolge zu setzen hat. Der potenzielle Prüfungskandidat verweist auf den Stellenwechsel und die familiären Umstände, die aktuell eine Prüfungsabsolvierung nicht zulassen, und verlangt eine weitere Frist von zwei Jahren.
Nach zwei Jahren Berufstätigkeit möchte er nun doch die eidgenössische Prüfung absolvieren, obwohl er in einem Bereich arbeitet, wo er diesen Abschluss nicht unbedingt benötigt. Zu diesem Zeitpunkt liegen die zuerst entstandenen Kosten des Kurses bereits fünf Jahre zurück. Er meldet sich zur Prüfung an, wird jedoch nicht zugelassen, da die Berufstätigkeit in der Personalvermittlungsagentur nicht als einschlägig angerechnet wird, was eine Voraussetzung für die Zulassung ist. Der Bund leitet den Rückforderungsprozess bezüglich der ausbezahlten Subventionen ein, es geht um rund 16 800 Franken, je nach Beitragssatz, und um ein Maximum von 50 Prozent. Dann muss die Person also bis zu 8400 Franken zurückzahlen.
Selbstverständlich ist dieses Beispiel fiktiv. Meines Erachtens wird es sich aber in der Realität öfters so abspielen und darum in sehr vielen Fällen den Normalfall abbilden. In der Verwaltung geht man von voraussichtlich mehreren Zehntausend derartigen Dossiers aus. Neben dem Bürokratisierungsschub bezüglich Auszahlung, Rückforderung und Reglementierung, den eine jährliche Auszahlung mit sich bringt, kreieren wir noch viele Umsetzungsfragen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Regulierungsreduktion, aber garantiert und sicher zu einem Stellenausbau führen werden.
Halten wir fest an dem von uns eingeschlagenen Weg, ein neues Finanzierungsmodell zu generieren, das die Auszubildenden direkt und einfach unterstützt!
Ich bitte Sie, ebenfalls die Minderheit zu unterstützen, die mittlerweile auch vom Kaufmännischen Verband Schweiz und von einigen kantonalen Bildungsdirektoren unterstützt wird. Streichen wir Artikel 56a Absatz 3bis, und halten wir am Entwurf des Bundesrates fest!