Noser Ruedi · Ständerat · 2016-09-12
Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-12
Wortprotokoll
Ich kann Ihnen versichern, dass die Beratung jetzt bedeutend schneller vonstattengehen wird, falls Sie den Rat verlassen wollen.
Ich möchte hier zuerst auf die Änderung, die der Nationalrat vorgenommen hat, eingehen, auf Artikel 75 Absätze 1bis und 2. Die Verwaltung hatte für die Sitzung der WBK-NR vom 26. Mai einen Antrag vorbereitet, welcher von der Kommission übernommen wurde. Der Antrag war wie folgt begründet: Im Rahmen der Erarbeitung der Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zusammen mit dem Bundesamt für Justiz und der Bundeskanzlei festgestellt, dass mit Artikel 75 Absatz 2 des HFKG eine lückenhafte Übergangsbestimmung besteht. Die Korrektur dieser Lücke sollte auf Stufe Gesetz erfolgen, da es um die wichtige Frage der Beitragsberechtigung geht. In der bisherigen Version von Artikel 75 Absatz 2 HFKG wird geregelt, dass die Beitragsberechtigungen gemäss Universitätsförderungsgesetz und Fachhochschulgesetz bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung gemäss HFKG weiterbestehen. Da der Bundesrat jedoch nach erfolgreich abgeschlossener institutioneller Akkreditierung auf das Gesuch hin und daher zeitlich nachgelagert über die Weiterführung der Beitragsrechte befindet, besteht eine Lücke.
Aus diesen Gründen wird Absatz 2 so angepasst, dass die altrechtlichen Beitragsberechtigungen bis zum Entscheid des Bundesrates weitergelten und nicht nur bis zum Entscheid des Akkreditierungsrates zur institutionellen Akkreditierung. Mit dem neuen Absatz 1bis soll zudem sichergestellt werden, dass nur Institutionen mit einer erfolgreich abgeschlossenen institutionellen Akkreditierung von der Weitergeltung der altrechtlichen Beitragsberechtigung profitieren können. Das ist der Teil, den der Nationalrat geändert hat.
Dann möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieses Gesetz die Aufgabenteilung der Diplomanerkennung neu regelt. Einfach ausgedrückt heisst das Folgendes: Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist zuständig für Diplome, die zu einer Berufszulassung nötig sind. Swissuniversities ist zuständig für die Diplome für nichtregulierte Berufe, neu auch auf dem Niveau der Fachhochschule. [PAGE 594]
Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, dem Bundesgesetz zuzustimmen. [GZ]