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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-13

Wortprotokoll

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist bekanntlich am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Es war ein zentrales Ziel dieser Revision, die Position der Menschen, die von einer Massnahme betroffen sind, zu verbessern. Die Revision hat in dieser Hinsicht verschiedene Verbesserungen gebracht. Eine wichtige Änderung bestand darin, dass Massnahmen, die zu einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit einer Person führen, nicht mehr automatisch im Amtsblatt publiziert werden. Eine solche Publikation führt nämlich zu einer Stigmatisierung der betroffenen Person, die unter Umständen während längerer Zeit andauert. Die Publikation stand damit in einem erheblichen Widerspruch zur eigentlichen Zielsetzung des revidierten Rechts, nämlich hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, gleichzeitig aber auch ihre Persönlichkeit zu achten.

Aus diesem Grund verzichtete das revidierte Recht auf die automatische Publikation im Amtsblatt. Allerdings sind sowohl gemäss dem alten als auch gemäss dem neuen Recht Verträge, die eine urteilsunfähige Person abschliesst, ungültig. Die Vertragspartner müssen deshalb die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob eine Person einen bestimmten Vertrag überhaupt abschliessen darf. Diese Information findet sich heute nicht mehr im Amtsblatt. Es ist vielmehr im Gesetz vorgesehen, dass bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person ein Auskunftsbegehren gestellt werden kann, sofern jemand auf diese Information angewiesen ist.

Bevor das neue Recht in Kraft getreten ist, gab es Befürchtungen, dass dieser Systemwechsel zu grossen Schwierigkeiten in der Praxis führen würde. Es hat sich allerdings gezeigt, dass diese Befürchtungen unbegründet waren. Nachfragen bei verschiedenen Erwachsenenschutzbehörden haben gezeigt, dass von der neugeschaffenen Möglichkeit, bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ein Auskunftsgesuch zu stellen, zwar nicht besonders häufig, aber doch regelmässig Gebrauch gemacht wird. Fälle, in denen die fehlende Publikation im Amtsblatt zu Problemen geführt hat, sind nicht bekannt.

Offenbar ist allerdings die Praxis der einzelnen Behörden bei der Erteilung der entsprechenden Auskünfte sehr unterschiedlich. Deshalb begrüsst der Bundesrat den Antrag der Kommissionsmehrheit, hier durch eine Verordnung eine gewisse Vereinheitlichung herzustellen. Der Bundesrat erachtet dies als sinnvoll. So kann verbindlich geregelt werden, wie die Kesb jeweils über eine Massnahme informieren muss. Das wäre für die Praxis von grosser Bedeutung.

Wir beantragen Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten und die Anträge der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Ich möchte gerne noch zu den beiden Minderheitsanträgen etwas sagen. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommissionsmehrheit bei Artikel 451 Absatz 2 ZGB, dass in Zukunft ausschliesslich die zuständige Erwachsenenschutzbehörde für die Auskunft über bestehende Massnahmen zuständig sein soll. Es ist sinnvoll, weil nur diese Behörde über die jeweils aktuellen Informationen verfügt. Sie ist ausserdem auch in der Lage, ihre Auskunft bei Bedarf zu erläutern. Jede andere Behörde kennt weder die Hintergründe einer Massnahme, noch könnte abschliessend sichergestellt werden, dass sie über die korrekten und vor allem auch über die aktuellen Informationen verfügt. Die Gefahr von falschen Auskünften würde dadurch erheblich gesteigert. Dieses Risiko können wir bei Auskünften über erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, die als sehr sensible Personendaten anzusehen sind, nicht eingehen.

Die Kommissionsmehrheit nimmt aber die Kritik auf, dass die bestehenden Auskunftsverfahren schwerfällig ablaufen, zum Teil auch verbessert werden sollen. In diesem Sinne wurde genau das, was Herr Schwander mit seiner Minderheit fordert, dass es nämlich rasch gehen muss, von der Kommissionsmehrheit aufgenommen. Sie verlangt, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass die Auskünfte einfach, rasch [PAGE 1274] und einheitlich erteilt werden. Das ist eigentlich das Anliegen, das vorhin von der Minderheit Schwander geäussert wurde und das von der Kommissionsmehrheit mit genau dieser Formulierung aufgenommen wird.

Ich komme noch zum zweiten Minderheitsantrag, zu Artikel 8a Absatz 3bis des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Es geht hier um die Frage, ob das Betreibungsamt die Informationen, die es von der Erwachsenenschutzbehörde bekommen hat, weitergeben darf. Hier bitte ich Sie eindringlich, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Der Vorschlag der Minderheit ist - es wurde gesagt - in der Vernehmlassung nicht auf Gegenliebe gestossen. Man hat dort gesehen, dass dieser Vorschlag mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist. Es besteht insbesondere das Risiko von falschen Auskünften; es besteht das Risiko, dass Auskünfte erteilt werden, die nicht mehr aktuell sind. Sie müssen sich bewusst sein, dass private Kreditauskunftsstellen bei den Betreibungsämtern Hunderttausende von Betreibungsauskünften einholen, diese dann auch speichern und weitergeben. Daher besteht hier das Risiko, dass in diesen privaten Betreibungsauskünften Informationen über Massnahmen figurieren, die nicht mehr aktuell sind. Genau dies müssen wir verhindern. Deshalb ist die Lösung, wie sie von der Kommissionsminderheit vorgeschlagen wird, mit - ich sage es noch einmal - schwerwiegenden Mängeln behaftet. Dies ist auch in der Vernehmlassung so beurteilt worden.

Es handelt sich hier um sensible Daten, so zum Beispiel Informationen darüber, ob Ihre Mutter wegen einer Demenz einen Vertretungsbeistand erhalten hat. Wir wollen nicht, dass solche Informationen, wenn sie an Dritte weitergegeben werden, nicht aktuell sind; sie müssen aktuell sein, sie müssen auch klar sein und von der zuständigen Behörde allenfalls auch erklärt werden können. Solche Informationen gehören nicht in private Datenbanken, wo sie dann gespeichert und weitergegeben werden.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, in beiden Fällen jeweils dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Insbesondere bei Artikel 8a Absatz 3bis SchKG geht es darum sicherzustellen, dass diese sensiblen Personendaten - es könnten auch Ihre Verwandten davon betroffen sein; ich bitte Sie, sich auch das vor Augen zu führen - nur in Fällen, in welchen sie tatsächlich gebraucht werden, weitergegeben werden. Dabei sollte aber auch sichergestellt sein, dass Daten, die falsch oder nicht mehr aktuell sind, nicht weitergegeben werden. Darum geht es bei Artikel 8a Absatz 3bis SchKG.