Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-20
Wortprotokoll
Es wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Räte bereits mehrmals ausführlich über diese Frage diskutiert haben, nämlich in den Jahren 1997 und 1998, und dass erst in der Differenzbereinigung betreffend das Fortpflanzungsmedizingesetz ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik beschlossen wurde. Gegnerinnen und Gegner des geltenden Verbotes der Präimplantationsdiagnostik möchten den betroffenen Frauen nach wie vor einen Schwangerschaftsabbruch ersparen, der sich nach einer pränatalen Diagnostik wegen einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenstörung aufdrängen könnte.
Der Bundesrat hat nun die Umwandlung der Motion Ihrer WBK in ein Postulat beantragt. Ich möchte aber vorerst festhalten, dass der Bundesrat seine bisherige Haltung in Bezug auf die Präimplantationsdiagnostik nicht geändert hat. Bei der Volksabstimmung vom 12. März 2000, also vor zwei Jahren, hat der Bundesrat die Volksinitiative "für menschenwürdige Fortpflanzung" als unverhältnismässig bezeichnet. Ein wesentliches Argument gegen die Volksinitiative war, dass das Fortpflanzungsmedizingesetz die gentechnologische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas verbietet, und zwar im Sinne einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung. Ich habe im Abstimmungskampf wiederholt auf diesen Zusammenhang hingewiesen, und auch der Bundesrat steht in dieser Frage im Wort. Ich verweise auf die sehr deutlichen Worte von Frau Müller-Hemmi im Zusammenhang mit dieser Volksabstimmung. Deshalb ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass nur zwei Jahre nach dieser Abstimmung genau diese sehr heikle und sehr sensible Frage nicht anders beurteilt werden sollte, als wir es noch vor zwei Jahren engagiert und deutlich vor einer Volksabstimmung getan haben.
Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die Frage der Präimplantationsdiagnostik nicht für alle Zeiten ausdiskutiert ist, zumal der rechtspolitische Diskurs im In- und im Ausland fortgeführt wird. Allerdings ist auch zu bedenken, dass es um eine heikle Güterabwägung geht, bei welcher der grundsätzliche Schutz des ungeborenen Lebens und auch das Leiden eines betroffenen Paares zu berücksichtigen sind. Die Überwindung der ungewollten Kinderlosigkeit gehört zweifellos zur persönlichen Freiheit.
Ob und in welchem Umfang daraus aber ein Recht auf ein gesundes Kind abgeleitet werden kann, steht als Frage im Raum. Der Bundesrat will sich dieser Diskussion auf Dauer nicht verschliessen. Er ist aber nicht bereit, den Vorstoss in der Form der Motion entgegenzunehmen.